Dies ist eine Diskussion zu Munition im Auto innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Munition im Auto A ist Jäger und wurde auf dem Weg von einer Wirtschaft nach Hause von der Polizei angehalten. Es wuren 5 Schuss Munition im Auto (frei herumliegend) gefunden. Welcher OWI-Tatbestand ist einschlägig?
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| AW: Munition im Auto § 13 Abs. 3 AWaffV i.V.m. § 34 Nr. 12 AWaffV
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Munition im Auto Besten Dank! Renommee geht leider nicht mehr.
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| AW: Munition im Auto Ich habs mir jetzt nochmal angesehen. § 13 Abs. 3 AWaffV regelt: Zitat:
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| AW: Munition im Auto Zitat:
Ansonsten gibt es für das Führen bzw. den Transport von Munition keine besonderen Vorschriften, insbesondere keine Verpflichtung, (anders als bei Schusswaffen) ein verschlossenes Behältnis zu benutzen. Die Munition muss lediglich getrennt von der/den Waffe(n) transportiert werden, notfalls kann ich sie mir auch in die Jackentasche stecken. In diesem Fall läge auch keine OWi vor.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (08.10.2010 um 16:06 Uhr). Grund: zu früh auf "absenden" gedrückt |
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| AW: Munition im Auto Zitat:
Wenn der Jäger nun zur Polizei sagt, er hat sie vergessen, dann ist es ein Aufbewahren und somit eine OWI - wenn er hingegen sagt, dass er die Munition nur transportiert hat, dann liegt keine OWI vor...seltsam! Ist dann aber auch etwas komisch, dass Munition frei rumliegen darf, aber man bei Waffen so penibel ist, wobei doch die Munition gefährlicher ist, oder?!
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| AW: Munition im Auto In dem Moment, wo der Jäger sein Auto parkt und aussteigt. Zitat:
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| AW: Munition im Auto Ich wollte auch gerade einhaken. Es gibt keinen Tatbestand "Führen von Munition". Wer eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz hat, darf sie auch dabei haben. Jedoch sollte die Munition nicht im Auto lagern. Erst dann wird es ein Verstoß gegen § 36 WaffG. Der Jäger ist alleinig aufgrund seines (gelösten) Jagdscheines zum Erwerb und Besitz jeglicher Langwaffenmunition berechtigt. Nur bei Munition einer Kurzwaffe muss der Munitionseintrag in der grünen WBK stehen. Selbstverständlich muss der Betreffende Perso, Jagdschein und ggf. WBK dabei haben. |
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| AW: Munition im Auto Auch, aber der Teil des § 36 WaffG, der das regelt, hat keine OWi-Vorschrift. Deshalb über die AWaffV.
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| AW: Munition im Auto Ok, besten Dank bisher. Dass heißt nun jedoch, dass davon ausgegangen werden kann (da A von der Wirtschaft kommt und demnach das Auto geparkt hatte), dass A die Munition im Auto aufbewahrt hat, oder?
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