Dies ist eine Diskussion zu Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. mal angenommen es sind 4 Leute unterwegs und einer von denen hat 5-6 schuss mit einer Schreckschusswaffe in einem kleinen Zwischenweg abgegeben, dieser Jemand ist 18 und die Waffe hat er ein paar stunden vorher in einem Waffenladen erworben und wollte sie lediglich testen ob diese auch funktioniert. Dies hören 2 zivile Polizeibeamten und laufen dorthin. Anzutreffen sind nun die 4 Personen, die waffe ist weder geladen noch hat irgendwer Munition dabei. Diese Beamten beschlagnahmen nun die Schreckschusswaffe und nehmen den Besitzer vorläufig fest. Nach der Belehrung auf der Wache darf er wieder gehen mit dem Hinweis dass sich die Kripo bei ihm melden wird. Gibt es für diese Person eine möglichkeit glimpflich davon zu kommen, da er am nächsten Amtstag einen kl. Waffenschein beantragen wollte und es auch keine Beweise gibt dass er geschossen hat, da die Polizeibeamten dies nicht gesehen haben? Welches Strafmaß würde der Beschuldigte erwarten müssen? Und gibt es eine möglichkeit für den beschuldigten seine Waffe wiederzuerlangen? Mfg |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Es gibt auf alle Fälle Ärger... Verstoß nach WaffR §52 Abs.3 Nr. 2a Es reicht im Übrigen aus, dass die Polizisten den Schuss gehört haben... Es ist mindestens mit einer Geldstrafe zu rechnen.... Mr. X sollte sich ( auch im Hinblick auf den Eindruck, den der Richter vom Angeklagten im Prozess erhält ) erst nach der Verurteilung darum bemühen, seine Waffe wiederzubekommen... |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. und was für eine strafe würde Mr. X maximal erhälten, bzw. bestünde auch die chance auf einen Freispruch? Mfg |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. 1.Frage: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. 2.Frage: Nein - meines Erachtens keine reelle Chance. Im Übrigen, wäre das Schiessen außerhalb von Schießstätten auch für Erlaubnisinhaber eines Kleinen Waffenscheins eine Ordnungswidrigkeit... |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Schießen ohne Schießerlaubnis - OWI nach WaffG Hat der Besitzer einen kleinen Waffenschein? Wenn nicht, Führen ohne Erlaubnis - Straftat nach WaffG Hat der Besitzer einen großen Koffer? Wenn ja vollpacken für die JVA. |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Zitat:
Wenn ich mich nich irre darf man doch mit einer Schreckschusswaffe auf seinem eigenen grundstück schießen oder? |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Zitat:
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Zitat:
Mr. X hat doch (noch) keinen kleinen Waffenschein... @ anOnyM: Ja, aber nur mit Schein... |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Und was wäre wenn Mr X nicht vorbestraft und gerade erst volljährig geworden wäre? Sollte er dann nicht unter das Jugendstrafgesetz fallen? Mfg |
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| AW: Mit Schreckschusswaffe geschossen und von der Polizei gehört. Im Strafrecht gilt Mr.X mit 18 Jahren als Heranwachsender. Maßgebend für die Anwendung von Jugendstrafe ist das Alter des Täters bei Begehung der Tat. Die Jugendstrafe eine speziell für Jugendliche (von 14 - 17 Jahren) und Heranwachsende (von 18 bis einschließlich 20 Lebensjahr ) konzipierte Freiheitsstrafe. Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und Heranwachsende, soweit diese einem Jugendlichen gleichzustellen sind, weil sie in ihrer geistigen oder sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder die Tat als typische Jugendverfehlung anzusehen ist. |
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