Dies ist eine Diskussion zu Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? hier mal wieder ein fiktiver Fall.. ![]() nehmen wir mal an, A wäre in der Vergangenheit von seiner Exfreundin gestalkt worden, diese hat ihn u.a. auch angezeigt wegen diverser Dinge, wodurch es sogar zu einer Hausdurchsuchung kam, bei der 1 Patrone .45 ACP und 1 Patrone .308 Leuchtspurgeschoss sichergestellt wurden. A hat und hatte dazu keine passenden Waffen und gab später dazu bei der Staatsanwaltschaft/Polizei an, wo er die zwei Patronen her hatte (Fundstücke auf einem Truppenübungsplatz). Daraufhin wurde das Verfahren sofort eingestellt. A: nach wie vor nicht vorbestraft, sonst keinerlei "Konflikte" mit dem WaffG o.ä., ein unbeschriebenes Blatt sozusagen. Würde A nun 8 Jahre später eine WBK (für KK-Schießen im Schützenverein) beantragen, wäre seine persönliche Eignung/Zuverlässlichkeit für den Erwerb einer WBK dadurch beeinträchtigt oder nicht? MfG Zeitgeist |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Halten wir mal fest: Gegen A lief vor acht Jahren ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das WaffG, das Verfahren wurde eingestellt. Ob das Verfahren nur deswegen zustande gekommen ist, weil A von seiner Ex-Freundin gestalkt wurde, ist für die ordnungsbehördliche Bewertung so ziemlich tröt, also hier keinen Mitleidsbonus. Durch die Einstellung des Verfahrens (enteder nach § 170 II oder nach § 153 (a) StPO) könnte man den Verstoß bestenfalls als gröblich einstufen. In diesem Fall sieht das Gesetz erst einmal keinen Grund vor, jemandem das auch nach acht Jahren noch vorzuhalten. Ich würde aber mit relativer Sicherheit davon ausgehen, dass die Behörde diesen Vorfall üblcherweise nicht mehr dazu heranzieht, jemandem die Zuverlässigkeit abzuerkennen. Ganz auszuschließen ist es aber auch nicht, dass kommt letztlich auf den Sachbearbeiter jeweiligen der Behörde an.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Hallo, ich denke, würde es die genannte Situation tatsächlich geben, so hätte A bei der Sache nun schon ein besseres Gefühl. Vielen Dank für die Antwort! ![]() MfG ZeitGeist |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Wenn keine Verurteilung damals erfolgte und nun auch keine aktuellen Sachen anhängig sind, dürfte sich in den beiden Registern nichts finden lassen. Etwas anderes ist bei der Anforderung einer Stellungsnahme der Polizei, wo auch andere Delikte und Vorfälle u.U. zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis kommen kann. Man könnte das nun testen, indem drjenige den kleinen Waffenschein für Schreckschusswaffen beantragt. Allerdings kostet dieser "Test" 50 €. Da aber auch der KWS eine waffenrechtliche Erlaubnis ist und auch die gleichen Anforderungen an die Ausstellung stellt (WSK und Alterserfordernis für bestimmte Schusswaffen abgesehen), ist die erfolgreiche Beantragung und Ausstellung der Erlaubnis ein sicheres Indiz für "eine saubere Weste". Würde die Ausstellung versagt werden, so kann man das Anstreben einer WBK vergessen. Nachtrag: Die Themenüberschrift ist vielleicht etwas missdeutig. Es gibt zum Thema WaffG die Zuverlässigkeit - siehe http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__5.html und die persönliche Eignung - siehe http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__6.html |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Hallo mobile, die von mir angesprochene Problematik dürfte also unter die Zuverlässigkeit fallen, oder? Vielen Dank für Deine Mühe. Es sähe also gar nicht mal so schlecht aus wie angenommen. Ich würde in dem Fall die 50€ für einen kleinen WS mal investieren, um es auszutesten.. bräuchte ich zwar nicht, da ich von Schreckschussknarren nichts halte, aber der Tipp ist echt gut! ![]() MfG Zeitgeist |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Hallo. Die billigste Alternative um zu prüfen, ob man die WBK bekommt ist, den kleinen Waffenschein zu beantragen, wer von rechtlicher Seite her die Grundlagen für einen kl. WS nicht erfüllt wird auch nie eine WBK erhalten. Wie auch schon richtig angemerkt wurde, solange keine Verurteilung ..., allerdings sollte man nicht vergessen, dass wenn etwas darüber in den Akten steht im Endeffekt der SB immer noch sagen kann "NEIN". Und nun noch mal zu dem Punkt "... hatte keine passende Waffe dazu ..." Vor ein paar Monaten habe ich in den Medien von einem Fall erfahren, welcher hier ganz passend erscheint. Dabei hatte ein Lehrer (mittlerweile im Ruhestand) während der Waffenamnestie eine Patrone bei der Polizei abgegeben. Dieser hatte die Patrone bei einem Übungsschießen in den 1960´er Jahren bei der BW eingesteckt. Weil ihn nun aber (.. und auch schon die ganzen letzten Jahre) das schlechte Gewissen quälte, meinte er, die Patrone nun ganz legal los zu werden und brachte diese zur Polizei. Bei einem Test wurde allerdings festgestellt, dass es sich dabei um eine Patrone mit einem Geschoss handelt, welches dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt. Nur für den Besitz dieser EINEN Patrone musste der ehemalige Lehrer (obwohl er überhauptkeien Waffen besaß) zwei oder drei tausend Euro löhnen. Wenn jemand den genauen Text benötigt, kann mir eine PM schicken. ... soviel zu dem Thema ... Grüße |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Hi, da sieht man mal wieder, wie übertrieben manches ausgelegt ist im Strafrecht. Natürlich darf man als nicht-berechtigter keine (scharfe) Patrone besitzen. Nur - was soll man damit ohne Waffe anfangen? Und ja, eine Patrone mit einer Geschossabart speziell für militärische Konflikte mag unter das KWKG fallen, jedoch kann man damit ohne Waffe trotzdem nichts anfangen. Ich erwähnte ja die Tatsache, dass A keine Waffe für die Patronen hatte, nur deshalb, um darzustellen, dass es sich bei ihm eben nicht um so einen "schlimmen Finger" handelt wie man denken könnte. BTW: Ich will nicht wissen, was in so manchem Privathaushalt alles illegales herumliegt, dagegen dürften zwei einzelne Patronen wirklich noch harmlos erscheinen. Dies ist ja kein Forum, wo man über den Sinn und Zweck von Gesetzgebung diskutiert. Jedoch finde ich die von Dir geschilderte Situation bzw. die Sanktion in dem Fall absolut lächerlich und in keinster Weise verhältnismäßig. Genau das, was z.B. bei Notwehr immer gepredigt wird - die Verhältnismäßigkeit - wird hier komplett ignoriert. Eben weil der Mann mit einer solchen Patrone - Geschosstyp hin oder her - nichts anfangen konnte. Danke für Deinen Beitrag ![]() MfG Zeitgeist |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Schadse dass werter User "himalaya" meinen Beitrag #4 in diesen Fred nicht gelesen hat. |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Zitat:
Hi Mobile. Welchen Eintrag meinst du denn genau? Ich selber finde die Verurteilung des in meinem erwähnten Artikels ehem. Lehrers absoluten Schwachsinn, aber DAS ist eben unsere tolle Gesetzgebung. Ich bin selber Waffenbesitzer und weiss wo von ich spreche, deshalb weiss ich, dass ein solche Verurteilung einfach nur Quatsch ist, aber was will man dagegen machen?! Viele Grüße |
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| AW: Mangelnde persönliche Zuverlässigkeit für Beantragung von WBK? Oh man. Wie deutlich muss ich das denn noch schreiben? Die Sache mit dem KWS habe ich im meinen Beitrag #4 bereits geschrieben. |
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