Dies ist eine Diskussion zu Laufveränderung eines Paintballmarkierers. innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Laufveränderung eines Paintballmarkierers. vielleicht kann jemand hier mir mit meiner Frage weiterhelfen. Es geht um die Veränderung des Laufes bei einem Paintball- Markierer und ob diese Veränderung der Gesetzgebung entspricht. Mal angenommen der Paintball- Markierer (gilt als Freie Waffe und unterliegt damit der Gesetzgebung)wurde am Lauf verändert. Der Außendurchmesser des Laufes wurde verringert, um diesen schmaler wirken zu lassen. Da der Lauf ja ein Waffenrelevantes Teil ist, weiß ich leider nicht genau ob dieses auch so durchgeführt werden darf. Auch wenn keine Leistungsveränderung oder Beeinträchtigung des Schussvehaltens vorliegt. Leider konnte ich keine genaue Definition im WaffG finden. Nun hoffe ich das hier vielleicht jemand weiterhelfen kann. - Gruß, Lars |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Zitat:
- aus welchem Material ist der Lauf? - mit was für Werkzeug soll er bearbeitet werden? - welche Maße hat der Lauf vor und nach der Bearbeitung? und nur aus Neugier - warum soll der Lauf schmaler wirken?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.
__________________________________________________ _________ Ich nehme mal an aus Optischen gründen, aber genau kann ich das leider nicht sagen. |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Also ein Bearbeiten im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG liegt wohl vor, auch wenn ich nur oberflächlich Material abtrage. Bei scharfen Waffen wäre es, da der Lauf ein wesentliches Teil darstellt, definitiv erlaubnispflichtig und die durch die "Verschlankung" einhergehende Materialschwächung müsste sogar der hohen Gasdrücke wegen einen Neubeschuss zur Folge haben. Allerdings ist fraglich, ob es sich bei dem Lauf einer insgesamt erlaubnisfreien Waffe auch um ein erlaubnispflichtiges Teil handelt, wodurch dessen Bearbeitung erlaubnispflichtig wäre. Da gibt es wohl geteilte Auffassungen. Andererseits wird durch die nachträgliche Bearbeitung die Waffe in der Form, wie sie ursprünglich der Zulassungsbehörde vorgelegt wurde, verändert. Das könnte möglicherweise bedeuten, dass die Kennzeichnung (F im Fünfeck), die den Erwerb und Besitz der Waffe ab 18 erlaubt, erlischt und die Waffe dadurch erlaubnispflichtig wird. Ich kann es Dir leider nicht präzise sagen. Von daher mein Rat: Lass es besser bleiben, weil wenn es schiefgeht, bist Du mit Sicherheit im Bereich einer Straftat.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (15.10.2010 um 17:18 Uhr). Grund: ... wieder zu schnell auf Absenden geklickt |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Ja, genau. Das würd ich auch lieber bleiben lassen. Hierzu lass ich einfach mal die Definition aus Ziff. 21.2 des aktuellen WaffVwV-Entwurfs im Raum stehen: "Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen."
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Zitat:
Hier gibt es unterscheidgungen, es gibt einmal Softairwaffen mit einer Schußenergie von unter 0.08 Joule, diese sind frei ab 14 Jahren zu erwerben und gelten rechtlich als Spielzeug. (Es gibt noch das EU Recht und hiernach sind Softairs bis max 0,5 Joule ebenfalls Spielzeug und müssen NICHT mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet werden, Feststellungsbescheid des BKA hebt die 0,08 Joule Grenze auf und setzt sie somit auch auf max 0.5 Joule). Dann gibt es Softairwaffen mit über 0.5 Joule, diese sind frei ab 18 jahren zu erwerben, sind mit einem F im Fünfeck zu kennzeichnen und dürfen nicht außerhalb des eigenen Grundstücks geführt werden. Verändert nun jemand den Lauf einer Softairwaffe die über 0,5 Joule haben darf muß sie im Grunde neu beschossen werden weil es ja sein könnte das nun die Mündungsenergie nun mehr als 7,5 Joule ist (gesetzlicher Höchstwert). Das gleiche ist wenn jemand auf die Idee kommt und da einen stärkeren Motor oder sonstige Tuningteile einbaut. Sollte der Beschuß ergeben das die Waffe mit der Änderung immer noch maximal 7,5 Joule hat dürfte alles ok sein und das F im Fünfeck darf bleiben. Über 7.5 Joule fällt das Ding dann auf die WBK. Das selbe bei einer Spielzeug-Softairwaffe die (nach EU Recht) maximal 0,5 Joule haben darf und deßhalb als Spielzeug eingestuft wird. Sollte sie durch Änderungen mehr als 0,5 Joule erhalten muß dieses F Im Fünfeck in die Waffe eingeschlagen bzw. bei diesen Plastikwaffen eingebrannt werden. Ebenfalls sollte man darauf achten das vollautomatische Spielzeug-Softairs erlaubt sind bis maximal 0,5 Joule, vollautomatische Softairs über 0,5 Joule aber nicht. Sollte also Spielzeugwaffe geändert werden und nun mehr als 0,5 Joule Mündungsenergie haben ist sie ebenfalls auf Halbautomatik umzubauen. Noch etwas, es gibt bei den Behörden die Möglichkeit eine "Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungsgenehmigung" zu bekommen. Damit dürfte man nach §26 Waffengesetz Waffen herstellen/umbauen. Es gibt diese Genehmigungen sowohl für scharfe Waffen sowohl auch nur für Softairwaffen (max 7.5 Joule) (ist dann auf der Urkunde unter dem Punkt Einschränkungen vermerkt). Damit dürfte beispielsweise jemand (nichtgewerbliche) Änderungen an Softairwaffen vornehmen, muß sie dann aber mit Angabe der baulichen Änderungen dem Beschußamt vorführen. (Kosten Softair um 100 Euro mit Angabe der baulichen Änderungen). Kosten für die Genehmigung für die Urkunde beim Amt soll um 200 Euro liegen. Das ganze gibts auch noch als rein gewerbliche Urkunde, das setzt aber eine Firma/Unternehmen voraus. Wie sieht es nun bei Softairwaffen bis maximal 0,5 Joule aus? Da diese gesetzlich unter Spielzeug fallen dürfte man rechtlich mit den Dingern machen was man will, anderen Lauf einbauen dürfte man, bunt anpinseln und futuristisch umbauen oder sonst was auch - solange diese danach auch weiterhin max 0,5 Joule haben.
__________________ Das hier Geschriebene stellt lediglich meine Meinung auf fiktive Beiträge und Fragestellungen dar aber keine Vorschläge und keine Rechtberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit oder Richtigkeit. Dazu aus den Forenregeln: Bitte beantworten Sie nur allgemeine, fiktive (Fiktion = lat. fictio, "Erdichtung", vgl. hierzu wikipedia Eintrag: Fiktion) Beiträge und Fragestellungen. Geändert von Nilem (06.12.2010 um 07:42 Uhr). |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Was hat das ganze nun mit meiner Frage zu tun gehabt ? Oder hast du dich vielleicht im Thema geirrt?- Danke nochmals an die anderen Beitragsersteller. |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Deine Frage war diese: Zitat:
__________________ Das hier Geschriebene stellt lediglich meine Meinung auf fiktive Beiträge und Fragestellungen dar aber keine Vorschläge und keine Rechtberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit oder Richtigkeit. Dazu aus den Forenregeln: Bitte beantworten Sie nur allgemeine, fiktive (Fiktion = lat. fictio, "Erdichtung", vgl. hierzu wikipedia Eintrag: Fiktion) Beiträge und Fragestellungen. |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Naja, dein Beitrag dreht sich genau 1 Satz um das eigentliche Thema. Der Rest ist komplett Themenfremd und wurde hier garnicht erfragt. Was deine Beleidigungen angeht, würde ich mir doch ernsthaft mal Gedanken machen ob ich so reagieren muss. Ich denke wir sind alles Erwachsene Menschen hier und können anständig mit einander umgehen. |
| |||
| AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers. Zitat:
Man darf an einer Paintballwaffe über 0,5 Joule gar nicht rumbasteln, erstens weil neuer Beschußtest fällig ist (auch bei Spielzeugwaffen bis 0,5 Joule) und zweitens weil man für Waffen über 0,5 Joule eine Nichtgewerbliche Waffenherstellungsgenehmigung dazu braucht. Nun bei dir angekommen? Somit ist, streng genommen, der Einbau von Tuningteilen wie stärkerem Motor, anderen Lauf usw. grundsätzlich verboten, Ausnahme Waffenherstellungsgenehmigung und neuer Beschußtest bei Waffen über 0,5 Joule (und WBK falls man über 7,5 Joule kommt) oder nur Beschußtest ohne Waffenherstellungsgenehmigung bei Spielzeugwaffen bis 0,5 Joule. Zitat:
__________________ Das hier Geschriebene stellt lediglich meine Meinung auf fiktive Beiträge und Fragestellungen dar aber keine Vorschläge und keine Rechtberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit oder Richtigkeit. Dazu aus den Forenregeln: Bitte beantworten Sie nur allgemeine, fiktive (Fiktion = lat. fictio, "Erdichtung", vgl. hierzu wikipedia Eintrag: Fiktion) Beiträge und Fragestellungen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Rücktritt eines Verkäufers vom Verkauf eines Kraftfahrzeugs über ein Internetauktionshaus | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 13.07.2010 08:35 |
| Nutzung eines Programmes fürs Studium während eines Praktikums | Computerrecht / EDV-Recht | 01.07.2010 01:01 |
| verpachtung eines bereits zu einem Mietobjekt gehörenden teil eines Gartens | Mietrecht | 18.04.2007 19:58 |
| Kann die Überschreibung eines Hauses aufgehoben werden nach Eintritt eines Erbfalls? | Erbrecht | 17.01.2007 12:26 |
| WR - Bau eines eisbrechenden Forschungsbohrschiffes und Förderung eines Freie-Elektronen-Lasers empfohlen | Nachrichten: Wissenschaft | 22.05.2006 13:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios