Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Dies ist eine Diskussion zu Laufveränderung eines Paintballmarkierers. innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.10.2010, 00:21
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Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielleicht kann jemand hier mir mit meiner Frage weiterhelfen.
Es geht um die Veränderung des Laufes bei einem Paintball- Markierer und ob diese Veränderung der Gesetzgebung entspricht.

Mal angenommen der Paintball- Markierer (gilt als Freie Waffe und unterliegt damit der Gesetzgebung)wurde am Lauf verändert.
Der Außendurchmesser des Laufes wurde verringert, um diesen schmaler wirken zu lassen. Da der Lauf ja ein Waffenrelevantes Teil ist, weiß ich leider nicht genau ob dieses auch so durchgeführt werden darf. Auch wenn keine Leistungsveränderung oder Beeinträchtigung des Schussvehaltens vorliegt.

Leider konnte ich keine genaue Definition im WaffG finden.
Nun hoffe ich das hier vielleicht jemand weiterhelfen kann.

- Gruß, Lars
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  #2 (permalink)  
Alt 14.10.2010, 10:02
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Zitat:
Zitat von Lars357 Beitrag anzeigen
[B]Der Außendurchmesser des Laufes wurde verringert, um diesen schmaler wirken zu lassen.
Bevor ich jetzt wieder in Blaue rate, wären vielleicht noch ein paar mehr Informationen ganz nett, z.B.

- aus welchem Material ist der Lauf?
- mit was für Werkzeug soll er bearbeitet werden?
- welche Maße hat der Lauf vor und nach der Bearbeitung?

und nur aus Neugier

- warum soll der Lauf schmaler wirken?
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

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  #3 (permalink)  
Alt 14.10.2010, 10:17
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

  • Der lauf ist komplett aus Metall
    Stahl innen und als umhüllung, Aluminium oder dergleichen)
  • Der Lauf wurde mit einer Drehbank verschmälert, abgedreht.
  • Etwa 2cm Dick gewesen und ich schätze mal 4mm - 6mm wurden mindestens abgenommen.

__________________________________________________ _________

Ich nehme mal an aus Optischen gründen, aber genau kann ich das leider nicht sagen.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 12:47
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Also ein Bearbeiten im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG liegt wohl vor, auch wenn ich nur oberflächlich Material abtrage. Bei scharfen Waffen wäre es, da der Lauf ein wesentliches Teil darstellt, definitiv erlaubnispflichtig und die durch die "Verschlankung" einhergehende Materialschwächung müsste sogar der hohen Gasdrücke wegen einen Neubeschuss zur Folge haben.

Allerdings ist fraglich, ob es sich bei dem Lauf einer insgesamt erlaubnisfreien Waffe auch um ein erlaubnispflichtiges Teil handelt, wodurch dessen Bearbeitung erlaubnispflichtig wäre. Da gibt es wohl geteilte Auffassungen.

Andererseits wird durch die nachträgliche Bearbeitung die Waffe in der Form, wie sie ursprünglich der Zulassungsbehörde vorgelegt wurde, verändert. Das könnte möglicherweise bedeuten, dass die Kennzeichnung (F im Fünfeck), die den Erwerb und Besitz der Waffe ab 18 erlaubt, erlischt und die Waffe dadurch erlaubnispflichtig wird.

Ich kann es Dir leider nicht präzise sagen. Von daher mein Rat: Lass es besser bleiben, weil wenn es schiefgeht, bist Du mit Sicherheit im Bereich einer Straftat.
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Geändert von Volker4 (15.10.2010 um 17:18 Uhr). Grund: ... wieder zu schnell auf Absenden geklickt
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  #5 (permalink)  
Alt 18.10.2010, 12:20
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Ja, genau. Das würd ich auch lieber bleiben lassen.

Hierzu lass ich einfach mal die Definition aus Ziff. 21.2 des aktuellen WaffVwV-Entwurfs im Raum stehen:

"Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen."
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  #6 (permalink)  
Alt 05.12.2010, 00:29
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Zitat:
"Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird..
Soweit alles richtig, ABER eine Paintballwaffe (neuerdings Softair) fällt nicht unbedingt unter einer Schußwaffe!!

Hier gibt es unterscheidgungen, es gibt einmal Softairwaffen mit einer Schußenergie von unter 0.08 Joule, diese sind frei ab 14 Jahren zu erwerben und gelten rechtlich als Spielzeug. (Es gibt noch das EU Recht und hiernach sind Softairs bis max 0,5 Joule ebenfalls Spielzeug und müssen NICHT mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet werden, Feststellungsbescheid des BKA hebt die 0,08 Joule Grenze auf und setzt sie somit auch auf max 0.5 Joule). Dann gibt es Softairwaffen mit über 0.5 Joule, diese sind frei ab 18 jahren zu erwerben, sind mit einem F im Fünfeck zu kennzeichnen und dürfen nicht außerhalb des eigenen Grundstücks geführt werden.

Verändert nun jemand den Lauf einer Softairwaffe die über 0,5 Joule haben darf muß sie im Grunde neu beschossen werden weil es ja sein könnte das nun die Mündungsenergie nun mehr als 7,5 Joule ist (gesetzlicher Höchstwert). Das gleiche ist wenn jemand auf die Idee kommt und da einen stärkeren Motor oder sonstige Tuningteile einbaut. Sollte der Beschuß ergeben das die Waffe mit der Änderung immer noch maximal 7,5 Joule hat dürfte alles ok sein und das F im Fünfeck darf bleiben. Über 7.5 Joule fällt das Ding dann auf die WBK.

Das selbe bei einer Spielzeug-Softairwaffe die (nach EU Recht) maximal 0,5 Joule haben darf und deßhalb als Spielzeug eingestuft wird. Sollte sie durch Änderungen mehr als 0,5 Joule erhalten muß dieses F Im Fünfeck in die Waffe eingeschlagen bzw. bei diesen Plastikwaffen eingebrannt werden.

Ebenfalls sollte man darauf achten das vollautomatische Spielzeug-Softairs erlaubt sind bis maximal 0,5 Joule, vollautomatische Softairs über 0,5 Joule aber nicht. Sollte also Spielzeugwaffe geändert werden und nun mehr als 0,5 Joule Mündungsenergie haben ist sie ebenfalls auf Halbautomatik umzubauen.

Noch etwas, es gibt bei den Behörden die Möglichkeit eine "Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungsgenehmigung" zu bekommen. Damit dürfte man nach §26 Waffengesetz Waffen herstellen/umbauen. Es gibt diese Genehmigungen sowohl für scharfe Waffen sowohl auch nur für Softairwaffen (max 7.5 Joule) (ist dann auf der Urkunde unter dem Punkt Einschränkungen vermerkt). Damit dürfte beispielsweise jemand (nichtgewerbliche) Änderungen an Softairwaffen vornehmen, muß sie dann aber mit Angabe der baulichen Änderungen dem Beschußamt vorführen. (Kosten Softair um 100 Euro mit Angabe der baulichen Änderungen). Kosten für die Genehmigung für die Urkunde beim Amt soll um 200 Euro liegen.
Das ganze gibts auch noch als rein gewerbliche Urkunde, das setzt aber eine Firma/Unternehmen voraus.

Wie sieht es nun bei Softairwaffen bis maximal 0,5 Joule aus? Da diese gesetzlich unter Spielzeug fallen dürfte man rechtlich mit den Dingern machen was man will, anderen Lauf einbauen dürfte man, bunt anpinseln und futuristisch umbauen oder sonst was auch - solange diese danach auch weiterhin max 0,5 Joule haben.
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Das hier Geschriebene stellt lediglich meine Meinung auf fiktive Beiträge und Fragestellungen dar aber keine Vorschläge und keine Rechtberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit oder Richtigkeit.
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Geändert von Nilem (06.12.2010 um 07:42 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 05.12.2010, 18:06
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Was hat das ganze nun mit meiner Frage zu tun gehabt ?Oder hast du dich vielleicht im Thema geirrt?

- Danke nochmals an die anderen Beitragsersteller.
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  #8 (permalink)  
Alt 05.12.2010, 18:52
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Deine Frage war diese:

Zitat:
Es geht um die Veränderung des Laufes bei einem Paintball- Markierer und ob diese Veränderung der Gesetzgebung entspricht.
Diese Frage habe ich oben ausführlich beantwortet. Wer lesen kann ist ganz klar im Vorteil. Und wenn du es gelesen hast und ganz wichtig verstanden hast (Herr laß Hirn vom Himmel fallen..) was ich geschrieben habe dann solltest du jetzt wissen ob du den lauf verändern darfst oder nicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 05.12.2010, 19:46
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Naja, dein Beitrag dreht sich genau 1 Satz um das eigentliche Thema. Der Rest ist komplett Themenfremd und wurde hier garnicht erfragt.

Was deine Beleidigungen angeht, würde ich mir doch ernsthaft mal Gedanken machen ob ich so reagieren muss. Ich denke wir sind alles Erwachsene Menschen hier und können anständig mit einander umgehen.
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  #10 (permalink)  
Alt 06.12.2010, 00:49
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AW: Laufveränderung eines Paintballmarkierers.

Zitat:
dein Beitrag dreht sich genau 1 Satz um das eigentliche Thema. Der Rest ist komplett Themenfremd und wurde hier garnicht erfragt.
Da ist gar nichts Themenfremd dran. Immer noch nicht richtig gelesen oder nicht richtig verstanden?
Man darf an einer Paintballwaffe über 0,5 Joule gar nicht rumbasteln, erstens weil neuer Beschußtest fällig ist (auch bei Spielzeugwaffen bis 0,5 Joule) und zweitens weil man für Waffen über 0,5 Joule eine Nichtgewerbliche Waffenherstellungsgenehmigung dazu braucht. Nun bei dir angekommen? Somit ist, streng genommen, der Einbau von Tuningteilen wie stärkerem Motor, anderen Lauf usw. grundsätzlich verboten, Ausnahme Waffenherstellungsgenehmigung und neuer Beschußtest bei Waffen über 0,5 Joule (und WBK falls man über 7,5 Joule kommt) oder nur Beschußtest ohne Waffenherstellungsgenehmigung bei Spielzeugwaffen bis 0,5 Joule.

Zitat:
Was deine Beleidigungen angeht, würde ich mir doch ernsthaft mal Gedanken machen ob ich so reagieren muss.
Keine Beleidigungen sondern eine Frage ob du meinen Beitrag nicht richtig gelesen oder nicht richtig verstanden hast.
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