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Laserzielgerät beim Zoll!

Dies ist eine Diskussion zu Laserzielgerät beim Zoll! innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 20:24
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Unhappy Laserzielgerät beim Zoll!

Guten Tag,
"Person A" bestellte vor etwa 1 Monat auf einer US-Amerikanischen Internetseite ein paar Gadgets. Darunter war ein Laserpointer mit ein Montage für eine Waffe (Laserzielgerät und Montage in einer Verpackung), eine Taschenlampe und eine Universalmontage extra verpackt.
Das Paket ist beim Zoll gelandet und Person A dachte sich nichts Großes. Zahle die Einfuhrumsatzsteuer und fertig!
Nachdem der Zollbeamte etwas recherchiert hat, teilte er Person A mit dass er es an die Zollfahnungsstelle weiterleitet und es dann ein Strafverfahren geben ihn geben würde da Laser & Taschenlampe im Verbund mit einer Waffenmontage verboten sei!

Person A war über das Gesetz nicht aufgeklärt und ist verwundert
da diese Zielgeräte für eine sogenannte Softairwaffe(<0,5 Joule) bestimmt waren und diese ja nicht unter das Waffengesetz fallen.

Person A war natürlich erstmal geschockt und ist total verzweifelt! Wegen solchen billigen Gadgets die zur belustigung gedacht waren jetzt ein Strafverfahren ect.

Was kann Person A noch machen?
Person A ist ein 18 Jähriger Schüler ohne Vorstrafen der diese Softairwaffe nur als Dekoration benutzt, und diese Dekowaffe die Wohnung nicht verlässt.
Natürlich war Person A bewusst dass das Paket beim Zoll landet (Versand aus Hong Kong).

Hat Person A da noch Chancen heil (Ohne Eintrag ins Führungsbuch ect.) rauszukommen?
Kann Person A diese Zielgeräte nicht einfach durch den Zoll vernichten lassen?

PERSON A wusste es doch nicht!

Gruß,
tomasson05
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  #2 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 20:55
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Lampen, Laser, Nachtsichtgeräte und ähnliches mit Montagemöglichkeit für Waffen sind verbotene Gegenstände nach dem WaffG. Jeglicher Umgang mit verbotenen Gegenständen ist eine Straftat. Der angedachte Verwendungszwekck spielt keine Rolle, da der Gegenstand per se verboten ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 21:00
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Ich würde aber trotzdem mit einer geringen Geldstrafe rechnen und die landet nicht im Führungszeugnis. Vielleicht wird aber auch einfach eingestellt oder gegen Geldauflage eingestellt.
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #4 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 19:20
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Hallo. Besteht die Möglichkeit, wenn Person A noch vor der NAchricht vom Zoll herausfindet, dass dieses verboten ist, zur Polizei geht und dort eine Meldung macht, mit einer geringeren Strafe davonkommt?
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  #5 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 20:06
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Aha, den Müll schon bestellt und Reuhe bekommen.

Das Verbringen eines Lasers für Schusswaffen wird nach §52 WaffG, Abs. 3 mit 3 Jahren oder Geldstrafe belohnt.
Verbotener Gegenstand nach Anlage 2, Nr. 1.2.4.1

Keine Ahnung ob man dieser Geißel noch entfliehen kann.
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  #6 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 09:10
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Zitat:
Zitat von potatoefritz Beitrag anzeigen
Das Zollfahndungsamt wird den Sachverhalt ermitteln und diesen im Anschluss an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben.
So ist es. Die Chancen, dass es beim Zoll nicht entdeckt wird, sind gering. Entweder die sehen gleich den Absender, der sie misstrauisch machen wird oder der Röntgenscan zeigt es.
Dann muss es zwangsläufig seinen Weg gehen und die Sache landet beim Staatsawalt.
Da es sich um eine Straftat handelt, kann der Zoll das auch nicht ignorieren.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 01:34
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Zitat:
Zitat von tomasson05 Beitrag anzeigen

Person A war über das Gesetz nicht aufgeklärt
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. (Anderenfalls würde keiner je ein Gesetz kennen.)

Zitat:
Was kann Person A noch machen?
Sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Zitat:
Kann Person A diese Zielgeräte nicht einfach durch den Zoll vernichten lassen?
Das wird der Zoll sowieso irgendwann machen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 21:10
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

In den Fällen des § 52 Abs. 3 WaffG ist der Versuch nicht strafbar. Vielleicht kann man ja dahingehend argumentieren, dass einem das Verbringen nicht gelungen ist, weil es ja aufgefolgen ist, noch bevor die Waffe zu einem transportiert wurde.

Verbringen wird definiert in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 WaffG:
Zitat:
verbringt [...], wer diese [...] über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den [...] Geltungsbereich des Gesetzes [...] zu sich selbst transportieren lässt
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  #9 (permalink)  
Alt 18.10.2011, 18:21
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Wer sagt, dass A die Ware überhaupt bestellt hat?

Vielleicht war ein böser C am Werk und bestellte die Ware für A?


Doof wäre nur, wenn man A nachweisen könnte, dass er die Ware bezahlt hat, z.b. weil der Händler bekannt ist und nur Bezahlung per PayPal akzeptiert.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.10.2011, 16:25
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AW: Laserzielgerät beim Zoll!

Also: Wenn die Ware an A geschickt wird, ist der Anfangsverdacht der Straftat eindeutig gegeben und A damit Beschuldigter... Die beiden oben gestellten Fragen spielen dabei erstmal keine Rolle, da doch relativ abwegig...
__________________
ET TU, BRUTE?
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laser, softair, strafe, waffengesetz, zoll

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