Dies ist eine Diskussion zu Kostume mit milit. Charakter /Waffen bei Öff. Verants. innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Kostume mit milit. Charakter /Waffen bei Öff. Verants. und Interessensgemeinschaften dreht. Person A ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und verkleidet sich als Figur aus einem favorisierten Videospiel. dabei trägt diese Person eine Sportwaffe auf demRücken die einem katana zum verwechseln Ähnlich scheint. (ein Sog. iaito) Diese Sportwaffe ist mit einer Schlagkante von >3mm ausgestattet und daher Stumpf In welchem Rahmen darf sich Person A durch die Öffentlichkeit bewegen? Person A hat bereits mehrfach diese Waffe zur Brauchtumspflege in Form einer öffentlichen Kampfkunstdarbietung geführt und wähnt sich deshalb auch auf der Kostümveranstaltung in Sicherheit, obwohl diese nicht behördlich angemeldet wurde. |
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| AW: Kostume mit milit. Charakter /Waffen bei Öff. Verants. Offenbar keine Waffe, daher auch kein Führverbot nach §42a WaffG. In der WaffVwV findet sich: Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. |
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| AW: Kostume mit milit. Charakter /Waffen bei Öff. Verants. Es kann immer passieren, dass irgendein Polizist einem das Ding im Rahmen der Gefahrenabwehr abnimmt. Ansonsten droht keinerlei Gefahr. |
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