Dies ist eine Diskussion zu Kleiner Waffenschein - persönliche Eignung innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Kleiner Waffenschein - persönliche Eignung Angenommen eine Person hat sich vor der Einführung der geänderten Waffengesetze eine Schreckschußpistole mit PTB-Kennzeichnung zugelegt. Nun will er dafür einen kleinen Waffenschein beantragen. Diese Person wurde allerdings vor ca 5 Jahren zu einer Geldstrafe von 140 wegen Beleidigung sowie vor 2 Jahren zu einer Bewährungsstrafe von 3 Monaten in einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Die Bewährungszeit im zweiten Fall ist inzwischen abgelaufen. Würde es für diese Person überhaupt Sinn machen einen kleinen Waffenschein zu beantragen oder wird aufgrund der Vorstrafen aller Vorraussicht nach ein solcher Antrag abgelehnt? Dazu sei noch gesagt das die Person noch nie auffällig geworden ist im Zusammenhang mit Waffen. |
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| AW: Kleiner Waffenschein - persönliche Eignung Da betrifft die Zuverlässigkeit und nicht die persönliche Eignung. Aber egal - es könnte der letzte Absatz zum Zuge kommen. Das ist demnach auch noch nicht verjährt. Aber darüber kann man mit dem SB der Waffenbehörde reden, denn sehen tut der das beim Einholen der Registerdaten auf jeden Fall. § 5 Zuverlässigkeit 1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1.die rechtskräftig verurteilt worden sind a)wegen eines Verbrechens oder b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat, b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, ... (Allerdings sollte man die Verjährungsfrist in Fällen von schwerer Körperverletzung überdenken, bevor man da waffenrechtliche Erlaubnisse vergibt.) |
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| Guten Abend, ich wollte kein neues Thread eröffnen und stelle meine Frage gleich hier: Ich werde mir in Kürze eine Schreckschusswaffe zulegen und habe den kleinen Waffenschein bereits beantragt. Grund: ich verfolge regelmäßig den im Internet veröffentlichten Polizeibericht Polizeibericht Halle/S. und da fällt einem auf, dass es vermehrt zu Überfällen und Übergriffen mehrerer auf Einzelpersonen kommt (TÄGLICH ist hiervon zu lesen). Da einige der Straftaten auch in meiner unmittelbaren Umgebung begangen werden, sehe ich mich gezwungen, mich zu schützen. Nun die eigentliche Frage: Womit muss ich rechnen, wenn ich in einer Notwehrlage die Waffe benutze [a) ich schieße, b) ich drohe nur], obwohl der kleine Waffenschein noch nicht ausgestellt wurde (von einer Eignung gehe ich aus)? Danke im Voraus für die Antworten. Viele Grüße Sebastian |
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| AW: Kleiner Waffenschein Du tastet schon mal im Vorfeld das Strafmaß ab? Dann wollen wir mal schauen, ob man von Lebenslänglich weg kommt. Prinzipiell ist die Notwehr mit allen zu Verfügung stehenden Mitteln möglich. Das Problem dabei, oft ist es keine Notwehr und dann hätte derjenige ein Problem, wenn er eine Waffe ohne Erlaubnis führt und auch nur damit droht. Kurz um - ich rate dringend davor ab. Denn Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis ist eine Straftat. Dann würde der Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis mit Lichtgeschwindigkeit zerknüllt im Rundordner landen. Dann wird es auch in weiter Zukunft nichts mit irgendwelchen Anträgen. Somit auch als Sportschütze WBK verwirkt und einen Jagdschein gibbet och nich'. Ich bin ohnehin dafür, den Erwerb von Schreckschusswaffen an einer Waffensachkundeprüfung light abhängig zu machen. Dann würden solche Fragen gar nicht kommen. Das hätte sicherlich auch den Effekt, dass die meisten SSW dann erst gar nicht gekauft werden, bzw. überwiegend im Schrank Staub ansetzzen. |
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| Es heißt "lebenslang", egal Ich taste ganz und garnicht irgendein Strafmaß ab. Ich habe den Schein beantragt und bin bereit, alle dafür erforderlichen Prüfungen etc. abzulegen. Als Jurastudent im 7. Semester weiß ich, wann ich Notwehr üben darf und welche "Härte" anzuwenden ist. Ich habe mich scheinbar nicht gut genug ausgedrückt. Es war nicht die Frage danach, was geschieht, wenn keine Notwehr gem. §32 StGB geboten ist. Es ging auch nicht um irgendein Strafmaß oder sonstige RF'n. Ausgangsfall: O hat einen kleinen Waffenschein (§10 IV 4 WaffG) beantragt. Da er sich nie etwas hat zu Schulden kommen lassen, kann von einer erfolgreichen Ausstellung ausgegangen werden. Eine Schreckschusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG hat O sich bereits gekauft. Aufgrund beängstigender Informationen aus den Medien hat O abends und nachts Angst, sein Haus zu verlassen: immer wieder gibt es in seinem Viertel Überfälle und Raubüberfälle mit Körperverletzungen gegenüber Einzelpersonen. Daher beschließt O zur seiner eigenen Sicherheit, die Schreckschusswaffe nachts im Rucksack mit zu nehmen (Magazin liegt neben der Waffe, ist bestückt), obwohl der kleine Waffenschein noch nicht ausgestellt wurde. Eines nachts wird O von zwei jugendlichen Personen (wir nennen sie hier mal T1 und T2) angepöbelt und zur Herausgabe seines Handys und seiner Brieftasche gezwungen. Daraufhin greift O in seinen Rucksack, holt die Waffe und das Magazin heraus, macht die Waffe scharf und gibt einen Warnschuss ab. Er warnt T1 und T2 davor, keinen weiteren Warnschuss abzugeben und stattdessen auf sie zu schießen, sollten sie sich nicht von ihm entfernen. Daraufhin flüchten T1 und T2 ohne die Beute. O ruft die Polizei. Strafbarkeit des O? 1. Abwandlung: Statt zu flüchten, bedrängen T1 und T2 den O weiterhin und gehen auf ihn zu. Daraufhin zielt O auf den T1 und gibt einen Schuss ab. Er trifft den T1 mit einer Ladung CS-Gas ins Gesicht aus einem Abstand von 2 Metern. T1 greift sich ins Gesicht und kann als kampfunfähig angesehen werden. T2 flüchtet. O ruft die Polizei. 1.1 Abwandlung: T2 flüchtet nicht und wird ebenfalls von O getroffen. 1.2 Abwandlung: Da O sich nur gegen Kampfhunde schützen wollte, hat er statt CS- Pfefferpatronen geladen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Waffe im Rucksack transportiert, nicht geführt wird. Das mit der light-Prüfung sehe ich genau so wie du. Da man als ordentlicher Jurist nach bestem Wissen und Gewissen handelt (auch als Jurastudent), muss ich dir meine Ansichten sicher nicht erläutern. Viele Grüße Sebastian |
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| AW: Kleiner Waffenschein - persönliche Eignung Na ja, mit konkreten Fällen zu beschäftigen tut man sich hier schwer und mache ich auch nicht. Aber wenn eine Waffe sich nicht in einem verschlossenem Behältnis befindet, wird sie geführt. Für den KWS reicht ein Antrag und 50 . Da sind - leider - keine Prüfungen zu absolvieren. Er wird bedürfnisfrei nach Prüfung der Zuverlässigkeit (§5) und pers. Eignung (§6) ausgestellt. |
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| AW: Kleiner Waffenschein - persönliche Eignung Zitat:
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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