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Kleinanzeigenmarkt

Dies ist eine Diskussion zu Kleinanzeigenmarkt innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.11.2008, 19:45
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Kleinanzeigenmarkt

Hallo,

was sollte man beachten wenn man ein Forum um einen kostenlosen Kleinanzeigenmarkt für gebrauchte Sportgeräte und Ausrüstung ergänzt? Welche Besonderheiten gibt es wenn es sich bei den Sportgeräten um Waffen handelt? Ist es Aufgabe des Betreibers oder des Anbieters dafür zu sorgen, dass bei erlaubnispflichtigen Waffen die erforderlichen Angaben vorhanden sind?

Beste Grüße

Gerhard
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2008, 20:01
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Das lässt sich einfach beantworten - ja:

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
(1) 1Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
1.bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
2.bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,
3.bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,
sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. 2Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. 3Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. 4Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) 1Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. 2Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 00:44
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Er muss aber nicht überprüfen ob die bei erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen erforderlichen Hinweise vorhanden sind, oder? Verbotene Waffen haben im Kleinanzeigenmarkt ohnehin nichts zu suchen. Wobei ich mich allerdings schon frage wie man als Betreiber verbotene Waffen zweifelsfrei erkennen könnte.

Beste Grüße

Gerhard
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2008, 01:25
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Es wäre die Frage, ob der Verlag gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, wenn er ungeprüfte und dann ungesetzliche Anzeigen veröffentlicht.
In der aktuellen Visierzeitung (S78 - Formblatt zur Anzeigenveröffentlichung) ist zu lesen, dass keine Anzeigen von erlaubnispflichtigen Waffen ohne Zusatz nach Bundeswaffengesetz veröffentlicht werden.

Aber die Betreiber von Internetforen sind für Beiträge ihrer Mitglieder haftbar, wenn diese ungesetzliche Texte schreiben und der Betreiber diese (im angemesseneren Zeitraum) nicht löscht. Er hat eine gewisse Überwachungs- und somit Sorgfaltspflicht. Ob man das parallel so sehen muss, kann ich aber nicht sagen.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.11.2008, 12:07
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Zitat:
Zitat von meisterschuetze
was sollte man beachten wenn man ein Forum um einen kostenlosen Kleinanzeigenmarkt für gebrauchte Sportgeräte und Ausrüstung ergänzt? Welche Besonderheiten gibt es wenn es sich bei den Sportgeräten um Waffen handelt? Ist es Aufgabe des Betreibers oder des Anbieters dafür zu sorgen, dass bei erlaubnispflichtigen Waffen die erforderlichen Angaben vorhanden sind?
In deutschen Waffenzeitschriften gibt es dann immer den schönen Hinweis in der einzelnen Anzeige: "Abgabe nur an Berechtigte" o.ä..

Der Verkauf einer erlaubnispflichtigen Waffe (WBK) "von privat an privat" ist ja durchaus erlaubt - nur muß der Verkäufer eben sicherstellen, daß der Käufer die nötigen Papiere besitzt und muß die Transaktion der zuständigen Behörde melden.

Zitat:
Zitat von meisterschuetze
Zitat:
Zitat von Mobile1961
Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Er muss aber nicht überprüfen ob die bei erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen erforderlichen Hinweise vorhanden sind, oder? Verbotene Waffen haben im Kleinanzeigenmarkt ohnehin nichts zu suchen. Wobei ich mich allerdings schon frage wie man als Betreiber verbotene Waffen zweifelsfrei erkennen könnte.
Was höchstens für Schüler- und Vereinszeitungen wirklich wichtig sein dürfte - Zeitungsverlage u.ä. müssen sowieso sowohl ihre Buchführungsunterlagen als auch ihre Geschäftskorrespondenz 10 Jahre lang aufbewahren, um den Vorschriften des HGB und der Steuergesetze zu genügen...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 24.11.2008, 12:12
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Das hat aber mit der Ausgangsfrage nichts zu tun.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.11.2008, 12:19
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Es wäre die Frage, ob der Verlag gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, wenn er ungeprüfte und dann ungesetzliche Anzeigen veröffentlicht.
Jede Zeitung hat einen presserechtlich Verantwortlichen. Üblicherweise sogar zwei: einen für den redaktionellen Teil und einen für den Anzeigenteil.

Der für den Anzeigenteil verantwortliche haftet zivil- und strafrechtlich für alles, was in seinem Blatt in diesem Bereich veröffentlicht wird.

Ein "Anbieter/Durchleiter-Privileg" wie bei Online-Medien gibt es bei Printmedien nicht.

Wenn also in einer Zeitung eine Kleinanzeige bezüglich Waffenverkaufs unter Verletzung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht würde, dann haftete der für die Anzeigen Verantwortliche dafür strafrechtlich.

Und da §35 WaffG sich nicht ausdrücklich nur auf den Anbieter der Waffe bezieht, sondern in Abs. 1 Satz 2 auf den ganzen Vorgang des Anbietens einschließlich des Inserierens, läge in diesem Fall dann ein Verstoß des verantwortlichen Anzeigenleiters gegen das WaffG vor.

(Es gibt übrigens in jeder vernünftigen Anzeigenabteilung ein Handbuch, in dem man die "Basics" der Rechtsvorschriften nachlesen kann, die für Anzeigen relevant sein könnten: UWG, WaffG, BTMG, StGB... Entsteht Klärungsbedarf, so wird der Verlagsanwalt konsultiert.)

Zitat:
In der aktuellen Visierzeitung (S78 - Formblatt zur Anzeigenveröffentlichung) ist zu lesen, dass keine Anzeigen von erlaubnispflichtigen Waffen ohne Zusatz nach Bundeswaffengesetz veröffentlicht werden.
Dort kennt man die Wechselwirkung zwischen Presserecht und WaffG.

Zitat:
Aber die Betreiber von Internetforen sind für Beiträge ihrer Mitglieder haftbar, wenn diese ungesetzliche Texte schreiben und der Betreiber diese (im angemesseneren Zeitraum) nicht löscht. Er hat eine gewisse Überwachungs- und somit Sorgfaltspflicht. Ob man das parallel so sehen muss, kann ich aber nicht sagen.
Bei Onlinemedien gibt es ein gewisses "Haftungsprivileg" - aus dem guten Grund, daß in einem Online-Forum u.ä. die User direkt die Beiträge veröffentlichen, während sie bei einem Printmedium schon aus technischen Gründen immer durch eine Kontrolle gehen.

Der Umfang der besonderen Sorgfaltspflichten eines Online-Forums-Betreibers orientiert sich in Grenzen auch an den individuellen Gegebenheiten.

Wer einfach ein x-beliebiges Kleinanzeigenforum betreibt, von dem wird man verlangen können, daß er in den FAQ o.ä. auf die diversen rechtlichen Beschränkungen hinweist. Und natürlich wie immer sofort bei Kenntnisnahme löscht. Mehr kann er aber eh nicht tun.

Wer ein Kleinanzeigen-Forum speziell für Waffen betreibt - von dem wird man vielleicht etwas größere Sorgfaltspflichten verlangen, z.B. die Freischaltung von Anzeigen nach Prüfung.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 29.11.2008, 14:57
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Hilft mir schon einmal ein gutes Stück weiter.
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Alt 02.12.2008, 22:46
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AW: Kleinanzeigenmarkt

Hallo,

der Name und die Anschrift des Anbieters scheinen bei nicht gewerblichen Anbietern nicht unbedingt notwendig zu sein. Sind die folgenden Hinweise für den Kleinanzeigenmarkt (als Teil eines Forums) ausreichend?
  • Wer erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition anbietet muss die Anzeige mit dem Hinweis „Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“ versehen.
  • Bei erlaubnispflichtigen Waffen und erlaubnispflichtiger Munition ist der Hinweis „Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“ erforderlich.
  • Verbotene Waffen dürfen - auch wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt - nicht angeboten werden.

Beste Grüße

Gerhard
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