Dies ist eine Diskussion zu Kleinanzeigenmarkt innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Kleinanzeigenmarkt was sollte man beachten wenn man ein Forum um einen kostenlosen Kleinanzeigenmarkt für gebrauchte Sportgeräte und Ausrüstung ergänzt? Welche Besonderheiten gibt es wenn es sich bei den Sportgeräten um Waffen handelt? Ist es Aufgabe des Betreibers oder des Anbieters dafür zu sorgen, dass bei erlaubnispflichtigen Waffen die erforderlichen Angaben vorhanden sind? Beste Grüße Gerhard |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Das lässt sich einfach beantworten - ja: § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote (1) 1Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen: 1.bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis, 2.bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr, 3.bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. 2Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. 3Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht. 4Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren. (2) 1Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. 2Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Zitat:
Beste Grüße Gerhard |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Es wäre die Frage, ob der Verlag gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, wenn er ungeprüfte und dann ungesetzliche Anzeigen veröffentlicht. In der aktuellen Visierzeitung (S78 - Formblatt zur Anzeigenveröffentlichung) ist zu lesen, dass keine Anzeigen von erlaubnispflichtigen Waffen ohne Zusatz nach Bundeswaffengesetz veröffentlicht werden. Aber die Betreiber von Internetforen sind für Beiträge ihrer Mitglieder haftbar, wenn diese ungesetzliche Texte schreiben und der Betreiber diese (im angemesseneren Zeitraum) nicht löscht. Er hat eine gewisse Überwachungs- und somit Sorgfaltspflicht. Ob man das parallel so sehen muss, kann ich aber nicht sagen. |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Zitat:
Der Verkauf einer erlaubnispflichtigen Waffe (WBK) "von privat an privat" ist ja durchaus erlaubt - nur muß der Verkäufer eben sicherstellen, daß der Käufer die nötigen Papiere besitzt und muß die Transaktion der zuständigen Behörde melden. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Das hat aber mit der Ausgangsfrage nichts zu tun. |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Zitat:
Der für den Anzeigenteil verantwortliche haftet zivil- und strafrechtlich für alles, was in seinem Blatt in diesem Bereich veröffentlicht wird. Ein "Anbieter/Durchleiter-Privileg" wie bei Online-Medien gibt es bei Printmedien nicht. Wenn also in einer Zeitung eine Kleinanzeige bezüglich Waffenverkaufs unter Verletzung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht würde, dann haftete der für die Anzeigen Verantwortliche dafür strafrechtlich. Und da §35 WaffG sich nicht ausdrücklich nur auf den Anbieter der Waffe bezieht, sondern in Abs. 1 Satz 2 auf den ganzen Vorgang des Anbietens einschließlich des Inserierens, läge in diesem Fall dann ein Verstoß des verantwortlichen Anzeigenleiters gegen das WaffG vor. (Es gibt übrigens in jeder vernünftigen Anzeigenabteilung ein Handbuch, in dem man die "Basics" der Rechtsvorschriften nachlesen kann, die für Anzeigen relevant sein könnten: UWG, WaffG, BTMG, StGB... Entsteht Klärungsbedarf, so wird der Verlagsanwalt konsultiert.) Zitat:
Zitat:
Der Umfang der besonderen Sorgfaltspflichten eines Online-Forums-Betreibers orientiert sich in Grenzen auch an den individuellen Gegebenheiten. Wer einfach ein x-beliebiges Kleinanzeigenforum betreibt, von dem wird man verlangen können, daß er in den FAQ o.ä. auf die diversen rechtlichen Beschränkungen hinweist. Und natürlich wie immer sofort bei Kenntnisnahme löscht. Mehr kann er aber eh nicht tun. Wer ein Kleinanzeigen-Forum speziell für Waffen betreibt - von dem wird man vielleicht etwas größere Sorgfaltspflichten verlangen, z.B. die Freischaltung von Anzeigen nach Prüfung.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Hilft mir schon einmal ein gutes Stück weiter. |
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| AW: Kleinanzeigenmarkt Hallo, der Name und die Anschrift des Anbieters scheinen bei nicht gewerblichen Anbietern nicht unbedingt notwendig zu sein. Sind die folgenden Hinweise für den Kleinanzeigenmarkt (als Teil eines Forums) ausreichend?
Beste Grüße Gerhard |
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