Dies ist eine Diskussion zu Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? die Waffenaufbewahrung ist neulich ein sehr sensibles Thema geworden, daher möchte ich mich mal erkundigen: angenommen man will Sportschütze werden und in einem Schützenverein beitreten, der sich in der Nähe von der Firma befindet, wo man arbeitet. Diese Firma allerdings befindet sich ein wenig abgelegen vom Hauptwohnsitz (angenommen 30 - 40 km). Man pendelt jeden Tag zur Arbeit und zurück (angenommen 1/2 - 1 Std. einfach) und möchte 1 - 2 mal wöchentlich nach der Arbeit schießen. In dem Fall wäre eigentlich nach Gesetz eine 1 - 2 stündige Fahrt fällig, nur um die Waffe zu holen. Dann, wenn der Schießbetrieb überhapt noch offen ist, könnte man beim abschließen zuschauen. Die Aufbewahrung in der Firma wäre kompliziert, außerdem möchte man nicht unbedingt, dass jeder und jederzeit weiss wann genau der Mitarbeiter XY eine Waffe mit sich rumschleppt. Jetzt meine Frage: kann man auch in einem Auto "die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen"? Sprich man habe ein Kombi, lässt eine Wegfahrsperre einbauen, ein Sicherheitsbehältnis mit der erforderlichen Sicherheitsstufe im Kofferraum fest verankern (schweißen oder verschrauben) und schließt Waffeun und munition drin separat ab. Parkplatz ist nicht direkt sichtbar, allerdings binnen < 1 min erreichbar und eine regelmäßige Beaufsichtigung ist auch möglich. Denn eigentlich ist ein Auto in http://www.bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__36.html gar nicht erwähnt - und somit nicht ausdrücklich verboten oder? Hat jemand ähnliche Erfahrungen? |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Das ist einfach beantwortet: Ein Auto eignet sich nicht zur Aufbewahrung von Waffen. Die Aufbewahrung im Schützenheim stellt nur eine temporäre Ausnahme dar. Der Sportschütze muss selbst für die dauerhafte und ordnungsgemäße Lagerung seiner Waffen sorgen. Außerdem darf ein Transport (im Auto) nur vom bedürfnisumfassten Zweck sein. Der Transport vormittags zur Arbeitsstätte (und Lagerung bis zum Feierabend) kann nicht im Sinne des bedürfnisumfassten Zweck und der Lagerung nach § 36 WaffG bzw. 13 AWaffV sein. Jäger lassen noch nicht mal während eines Schüsseltreibens die Jagdwaffe im Auto, sondern nehmen diese üblicherweise mit in das Restaurant. |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Eine dauerhafte Lösung ist das sicherlich nicht. Handelt es sich um feste Schießtage, so ist es durchaus möglich mit den Waffen im PKW schon morgens zur Arbeit zu fahren. Zur Absicherung schlage ich eine entsprechende Rückversicherung bei der örtlichen Behörde vor. In meinem Fall wirde mir sogar dazu geraten die Waffen im Wagen zu lassen anstatt auf die Idee zu kommen diese in der Firma einzuschliessen. Viele Grüße, vom wusel |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Die WaffVwV sagt dazu: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem Fahrzeug so verschlossen werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Ja, das sagt aber nichts weiter aus als dass ich bei einem kurzfristigen Abstellen des Fahrzeuges keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen habe. Es bedeutet nicht, dass ich das Fahrzeug nur kurz zum Essen verlassen darf, oder? Also steht der zitierte Text in keinerlei Widerspruch zu der Aussage, dass Waffen entsprechend gesichert auch längere Zeit im Fahrzeug verbleiben können. Man sollte dann nicht unbedingt den Riesen-Aufkleber "Heckler&Koch on Tour" auf die Heckscheibe pappen :-) |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? @ Mobile1961: Jaaaa, so einfach ist das für mich nicht beantwortet, denn "Ein Auto eignet sich nicht zur Aufbewahrung von Waffen" trifft genau so wenig zu, wie "Waffen müssen in Stahlschrank aufbewahrt werden" - es gibt ein dutzend wenn... Ausserdem meine ich, dass ein Auto ausgerüstet mit Alarmanlage, Wegfahrsperre, enem sicher verankerten Waffenschrank (natürlich völlig unsichtbar im Kofferraum) mit der passenden Widerstsndsstufe, abgestellt an einem umzaunten Firmen-Privatparkplatz sicherer sein sollte als jeden Waffenschrank, hingeschmissen in einem provisorisch verschlossenen Keller eines Mehrfamilienhauses, praktisch frei zugänglich für jeden und eigentlich unter keinerlei Aufsicht, obwohl Teil eines dauerhaft bewohnten Gebäudes. Weiterhin könnte man meinen "Der Transport vormittags zur Arbeitsstätte (und Lagerung bis zum Feierabend) kann nicht im Sinne des bedürfnisumfassten Zwecks" sein, aber nur Hin- und Herfahren mit der Waffe macht auch kein Sinn und kann auch nicht den bedürfnisumfassten Zweck darstellen oder? Was noch die "Lagerung bis zum Feierabend" je nach Betrachtungsweise betreffen könnte: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Kann man das auf das Auto am Parkplatz anwenden (unter Anweisung der zuständigen Behörde) oder wäre das eine zu flexible Betrachtung? @ wusel: kannst du dein fall (hypothetisch) erläutern ?Wer hat es dir geraten die waffen im wagen zu lassen? |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Ich denke, die WaffVwV beantwortet das. Kurzfristige und ausnahmsweise begründete Lagerung im Auto im direkten Zusammenhang mit dem Bedürfnis der Waffen ist zulässig. Daher sehe ich im Umkehrschluss eine regelmäßige und längere Lagerung im Auto für unzulässig. |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Mobile behält hier vollkommen Recht. Die Ausnahmeregelung aus § 12 III WaffG deckt nur den Transport von einem Ort zum anderen ab, welcher für einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit steht. Ansonsten liegt hier waffenscheinpflichtiges Führen vor, und das ist keine Frage der Lagerung im Auto. Abgedeckt wird davon in keinsterweise das spazieren Fahren der Waffe im Kofferaum zur Arbeit, nur weil man zweimal in der Woche gedenkt damit zum Schießen zu fahren. Wirklich absolut desolat, hier noch zu versuchen derartige winkeladvokatische Rückschlüsse zu ziehen. |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? @forumit: Das ist relativ einfach umrissen, konkret handelte es sich um zwei Situationen: A) Der Sportschütze wohnt ca. 40km vom Verein entfernt, Arbeitsstätte ca. 3km entfernt. Einmal pro Woche geht der Sportschütze abends nach Feierabend zum Training. Das Fahrzeug ist den ganzen Tag in Sichtweite des Sportschützen abgestellt. B) Der Sportschütze besucht eine Meisterschaft und ist dazu gezwungen, auswärts zu übernachten. Die Fragestellung stellt sich daher: ist eine Aufbewahrung der Waffen im Hotelzimmer oder im PKW vorzuziehen? In beiden Fällen bejahte der für Waffenrecht zuständige Sachbearbeiter der Behörde die Aufbewahrung der Waffen im PKW. Wobei ich persönlich beim Fall B) bevorzugt eine andere Lösung suchen würde, da ich einfach davon ausgehe dass evtl. ein auswärtiges Fahrzeug während einer Meisterschaft möglicherweise wieder zu gefährdet wäre. @Libera: Richtig, das Auto zum fahrenden Waffenschrank umzubauen steht hier natürlich nicht zur Diskussion, bestenfalls die Waffen am Trainingstag morgens mitzunehmen. Soweit sollte man schon in der Lage sein vorauszuplanen. |
| |||
| AW: Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? Es geht einfach darum, dass ein Transport einer Waffe stehts unter Aufsicht erfolgen muss. D.h. man hat die Tasche in der Hand oder ist in unmittelbarer Nähe. Diese "Bindung" an die Waffe darf man nur ausnahmsweise und kurzzeitig lösen. Daher findet sich in der WaffVwV vorübergehend und kurzfristig. Das hat mit einer regelmäßigen, unbeaufsichtigten und geplanten Lagerung (im Auto) aber nichts zu tun. Ein Auto ist kein zertifiziertes Sicherheitsbehältnis, in dem die Lagerung von Schusswaffen erlaubt sind. Kommt das Auto mitsamt der Waffe weg oder das Auto wird aufgebrochen, wird man sicherlich den Verlust der Waffe schwerlich begründen können. Nicht vergessen: Wird etwas regelmäßig geplant und die Sache ist vorhersehbar, kann das auch von anderen geplant und ausgenutzt werden. Der Transport von Waffen hat stets zum bedürfnisumfassten Zweck zu gehören. (§12, Abs. 3 WaffG). § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten ... (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Ist der Weg mit der Waffe nicht direkt und unmittelbar zum Schießstand, muss das begründet werden können und stellt auch wiederum nur eine Ausnahme dar. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Waffenaufbewahrung | Waffenrecht | 14.02.2010 12:17 |
| Wie soll die Hochschulmedizin in Deutschland künftig gestaltet werden? | Nachrichten: Wissenschaft | 16.04.2008 13:00 |
| Wann kann der Mietvertrag gekündigt werden? Wieviel muss renoviert werden? | Mietrecht | 23.10.2007 18:13 |
| Wie müssen Handy-Bezahlverfahren gestaltet sein, damit sie genutzt werden? | Nachrichten: Wissenschaft | 07.03.2006 10:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios