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Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Dies ist eine Diskussion zu Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.04.2009, 09:24
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Question Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Hallo,
müßte einige wichtige Bestimmungen über Ex -und Import wissen.

Der dänische Bekannte, welcher Jäger ist, würde gerne für sich in Deutschland, per Internet, von einem Jagdausrüster Jagdwaffen und Munition bestellen.
Einen Katalog hat er,
habe mich selber etwas schlau gemacht, nur genaueres über die Vorschriften konnte mir in dem Geschäft leider nicht gesagt werden.

Welche Vorschriften sind bei länderübergreifenden Bestellungen, für den Besteller, wichtig?
Müssen Einfuhrgenehmigungen eingeholt werden?
Muß er eine Munitionserwerbkarte in D ausgestellt bekommen, oder reicht seine DK Erlaubnis?
An was muß alles gedacht werden?

Hat hier jemand davon Ahnung?

Danke!
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GTR 1000
" Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum;
eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. "
( japanisches Sprichwort )
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Alt 18.04.2009, 10:37
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Question AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Da würde ich erstmal nachfragen, ob der Versender auf deutscher Seite überhaupt erlaubnispflichtigen Kram ins Ausland versendet.
M.E. müsse dieser erst eine Verbringungserlaubnis beantragen. Wenn ein Däne die dort übliche Erwerbserlaubnis hat, sollte er ja berechtigt sein. Jedoch wird er dort auch die Verbringung anzeigen müssen.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.05.2009, 12:23
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AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Da Dänemark zu den EU-Staaten zählt, ist hier das zweistufige Genehmigungsverfahren der Verbringung nach § 31 Abs. 1 WaffG erforderlich.

Im ersten Schritt muss die dänische Waffenbehörde die Einfuhr genehmigen bzw. im Falle der Erlaubnisfreiheit bestätigen, dass es keiner Genehmigung bedarf und mit diesem Wisch erteilt dann die deutsche Waffenbehörde die Verbringungserlaubnis (Ausfuhr).

Das BKA erhält von dieser Verbringungserlaubnis ein Doppel und überwacht die Verbringung. Diesem muss der deutsche Erlaubnisinhaber bei Schusswaffen nach Kategorie B oder C der Waffenrichtlinie (grob gesagt fast alle Kurzwaffen und Büchsen) nach § 34 Abs. 4 WaffG auch Anzeige über die erfolgte Verbringung erstatten.
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Alt 22.05.2010, 14:08
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AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Da Dänemark zu den EU-Staaten zählt, ist hier das zweistufige Genehmigungsverfahren der Verbringung nach § 31 Abs. 1 WaffG erforderlich.

Im ersten Schritt muss die dänische Waffenbehörde die Einfuhr genehmigen bzw. im Falle der Erlaubnisfreiheit bestätigen, dass es keiner Genehmigung bedarf und mit diesem Wisch erteilt dann die deutsche Waffenbehörde die Verbringungserlaubnis (Ausfuhr).
Wie sieht das mit dem eigentlichen Erwerb aus? Wird hier zusätzlich eine "deutsche" Erwerbsberechtigung (zB. Munitionserwerbsschein) benötigt? (Erst erwerben, dann verbringen?)

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Das BKA erhält von dieser Verbringungserlaubnis ein Doppel und überwacht die Verbringung. Diesem muss der deutsche Erlaubnisinhaber bei Schusswaffen nach Kategorie B oder C der Waffenrichtlinie (grob gesagt fast alle Kurzwaffen und Büchsen) nach § 34 Abs. 4 WaffG auch Anzeige über die erfolgte Verbringung erstatten.
Wie wird die Verbringung von Munition überwacht?
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  #5 (permalink)  
Alt 22.05.2010, 14:41
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AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Ein Antrag auf eine Verbringungsgenehmigung setzt die Erlaubnis zum Erwerb voraus.
Der Zoll wacht über die ordnungsgemäße Verbringung. Ihm sind die erforderlichen Papiere vorzulegen.
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Alt 22.05.2010, 15:39
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AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Ein Antrag auf eine Verbringungsgenehmigung setzt die Erlaubnis zum Erwerb voraus.
Der Zoll wacht über die ordnungsgemäße Verbringung. Ihm sind die erforderlichen Papiere vorzulegen.
Welche Behörde wäre denn auf deutscher Seite zuständig um die Erwerbserlaubnis zu beantragen bzw. auszustellen? Der Käufer ist doch in diesem Falle im europäischen Ausland.. und werden dabei die gleichen Anforderungen wie bei einheimischen Antragsstellern gestellt (zB. Bedürfnisnachweis bei Sportschützen, etc.) oder reicht dazu der Nachweis der EU (hier der daenischen) Erwerbserlaubnis?

Danke.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.05.2010, 18:40
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AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Immer die Waffenbehörde des Wohnortes. Diese ist zuständig für WBK, MES, EFWP, Verbringungsgenehmigungen für Waffen und Munition. Die untere Jagdbehörde ist für den Jagdschein zuständig, aber da vermischen sich auch die Zuständigkeiten. Der Vollständigkeithalber - für Verbringungsgenehmigung für Treibladungsmittel ist die BAM Berlin zuständig.
Für den Bedürfnisnachweis eines Sportschützen ist der angehörige Verband des Schützenvereines zuständig. Diese bekommt man ein Jahr nach Mitgliedschaft und einfährigem Training.
Generell ist für alle Erlaubnisse ein Waffensachkundezeugnis notwendig - außer Jagdschein, da die Sachkunde dort beinhaltet ist.
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  #8 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 13:53
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AW: Jagdwaffen und Munition, Versand ins Ausland

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Immer die Waffenbehörde des Wohnortes.
In der Praxis trifft das so zumeist zu. Ich erlaube mir aber die kleine Anmerkung, dass der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend ist - und der muss nicht zwingend am (Haupt)-wohnsitz bestehen.

So kann ich mich z.B. an eine Fallkonstellation erinnern, bei welcher ein Jäger seine Arbeitsstelle und das Jagdrevier ca. 200 KM von seinem Hauptwohnsitz entfernt hatte, dort auch die Waffen verwahrte und sich fast ausschließlich in diesem Ort jeweils von Montag bis Freitag rund um die Uhr aufgehalten hat (Arbeitsplatz in einer Diakonie und direkt gegenüber die von der Firma gestellte Unterkunft).

Der gemeldete Hauptwohnsitz wurde also nur am Wochenende oder im Sommer als Ferienwohnung genutzt. Den Einwohnermeldeämtern war dies wurscht. Vielleicht auch deshalb, weil der gute Mann an dem anderen Ort nebenher ein Haus gebaut hat, in dem er inzwischen ständig wohnt.

Die Waffenbehörde des Hauptwohnsitzes kam richtigerweise zum Schluss, die Akte an die für den Arbeits- und Jagdort zuständige Waffenbehörde abzugeben.
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