Dies ist eine Diskussion zu Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Wie wir alle wissen, ist die Inanspruchnahme der schönen Ausnahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (also Monatsleihe, vorübergehende Aufbewahrung und Beförderung) immer daran gekoppelt, dass man die Waffe(n) von einem Berechtigten erhält und selbst Inhaber einer (laut Kommentar gültigen) Waffenbesitzkarte ist. Jetzt gibt es beispielsweise Person A, die der Meinung ist, dass sie als Inhaber einer (leeren) grünen WBK (weil z.B. alle Waffen bereits ausgetragen oder die Voreinträge nie genutzt wurden), damit auch weiterhin Waffen ausleihen, vorübergehend aufbewahren oder befördern dürfe. Das ist meines Erachtens nach aber völliger Blödsinn, denn eine leere grüne WBK beinhaltet keine gültige Erlaubnis (mehr), sondern ist allenfalls noch ein grünes Stück Papier, das nach Austragung der letzten Waffe gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG von der zuständigen Behörde zwingend einzuziehen ist und dem ehemaligen Erlaubnisinhaber gar nicht wieder ausgehändigt werden dürfte. Folglich hätte sich jemand, der sich mit einer leeren grünen WBK z.B. eine Waffe ausleiht, strafbar macht, da er von der Erlaubnisbefreiung des § 12 WaffG ja nicht mehr umfasst wird. Eure Meinung dazu ? (Bitte keine Vergleiche mit leeren gelben oder roten WBK`s, da sieht die Rechtslage bekanntermaßen anders aus).
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Ich würde die WBK erst gar nicht auslaufen lassen. Zur Not eine bedürfnisfreier Revolver im Mäusekaliber 4M20 mit "F" drauf schreiben lassen. Ansonsten richtig. Eine leere grüne WBK kann es im Gegensatz zur Gelben oder Roten m.W. nicht geben. |
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Sehe ich genauso. Die grüne WBK ist nur eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO. Darin können mehrere Erlaubnisse verkörpert sein:
§ 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG bestimmt, dass erloschene Erlaubnisse zurückzugeben sind. Hiermit ist gemeint, dass sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben müssen. Die Freistellungen von der sonst bestehenden Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG (Waffenleihe etc.) sind selbst kein Verwaltungsakt/Erlaubnis. Deswegen kann einem Rückgabeverlangen der Behörde nicht entgegengehalten werden, die WBK sei nicht abgelaufen sondern es gehe noch eine Regelungswirkung von ihr aus. |
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| Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Hm, interessantes Thema mit interessanten Antworten, die mich allerdings nicht überzeugen. Anderer Meinung sein kann man meines Erachtens hier zum Begriff des erlöschens. Dies trifft doch immer dann zu, wenn eine Frist bzw. eine rein temporäre Erlaubnis abgelaufen ist (z.B. eine Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, ein Munitionserwerbsschein, eine Schießerlaubnis, ein Europäischer Feuerwaffenpass). Wie wir alle wissen, gelten Waffenbesitzkarten aber in aller Regel für den Besitz von Waffen unbefristet und insofern bis zum Widerruf oder dem Tode des Erlaubnisinhabers fort. Auch durch die Überlassung sämtlicher eingetragener Waffen erlischt somit - im Falle des weiteren Vorliegens aller Erlaubnisvoraussetzungen - meines Erachtens nicht das zugestandene Recht, anhand der Leihregelung weiterhin (andere) Schusswaffen besitzen zu dürfen. Auch nach den Waffenüberlassungen bleibt der Überlasser Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Und dieser Personenkreis ist zum nichtgewerblichen Transport, der vorübergehenden Leihe oder im Rahmen eines Bedürfnisses auch zur Fremdnutzung befugt. Im übrigen gibt es durchaus gewichtige Gründe, warum jemand bei momentaner Unsicherheit, ob er später nochmals Waffen erwerben möchte, zunächst nur eine leere WBK behalten möchte. So würde z.B. eine vor April 2003 erworbene Sachkunde bei einem späteren Neuantrag nicht mehr gültig sein, mit der man früher vielleicht 30 Jahre lang als sachkundig angesehen worden ist. Da auch Inhaber leerer WBK´s der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen, sehe ich darin auch keinerlei Bedenken.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Das wiederum überzeugt mich nicht. Die Leihe ist, darüber sind wir uns wohl einig, für den, der leiht, an den Besitz einer Waffenbesitzkarte gekoppelt. Und damit ist sicherlich nicht nur der Besitz eines leeren Dokumentes gemeint, wo vorne zufällig "Waffenbesitzkarte" draufsteht. Vielmehr dürfte die Erlaubnis gemeint sein, die durch das Dokument verkörpert wird. Und ein Voreintrag, der ungenutzt abgelaufen ist, ist ja wohl erloschen. Genauso die Besitzerlaubnis für eine Waffe, die ausgetragen wurde. Alles andere ist Wortklauberei. Das leere Dokument verkörpert keine Erlaubnis und hat auch keinen Legitimationscharakter mehr. Ich darf damit weder eine Waffe, noch Munition erwerben oder besitzen. Folglich kann ich damit auch nichts Erlaubnisfreies leihen. Der von Dir angeführte Grund, das leere Dokument zu behalten, falls man später noch einmal Waffen besitzen will, greift m.E. auch nicht, da bei einem neuen Voreintrag ohnehin alle Erteilungsvoraussetzungen auf dem Stand des beantragten Zeitpunktes zu prüfen sind. Wenn dann jemand seinem SB ein altes leeres Dokument vorhalten würde mit der Maßgabe, dass der dann auch seine alte Sachkunde anerkennen müsse, obwohl die von Anno Schneesturm ist ... das glaubst Du doch wohl selber nicht, dass das klappt.
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Zitat:
Wie aber soll der Widerruf aussehen? Die Voreinträge sind abgelaufen und eigene Waffen oder Munition besitzt derjenige nicht (mehr), da ist also nichts zu widerrufen. Und das eine Behörde jemals jemanden die "Erlaubnis", sich nach § 12 Abs. 1 WaffG eine Waffe auszuleihen, widerrufen hat, ist mir bisher noch nicht untergekommen.
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Interessantes Thema. Vielleicht hat noch jemand anders dazu eine Meinung ?
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Vielleicht noch ein paar Gedanken zu diesem Thema: Warum sollte eine grüne WBK anders gehandelt werden als die anderen beiden WBK's Rot und Gelb. Letztere sind bzw. bleiben ja auch als leeres Dokument eine Erlaubnis und erlauben den Waffenerwerb. Letzteres ist mit der Grünen so nicht möglich. Ein WBK-Inhaber ist unabhängig von der WBK-Farbe (Art) Berechtigter im Sinne des WaffG und hat auch weitergehende Rechte, wie z.B. die temporäre Waffenleihe, Berechtigung zum Zugang eines Waffenschrankes (im Haushalt). Einer Witwe ist ihre WBK nach Auflösung des Waffenerbes ihres Mannes als Andenken geblieben. Diese WBK wurde jedoch als entwertet gestempelt. |
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Zitat:
Zitat:
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| AW: Ist die WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr ... Zitat:
Im Gegensatz zur leeren gelben und roten WBK, die von Hause aus eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen beinhalten, tut dies die leere grüne WBK eben nicht. Die wäre ohne Voreintrag einfach leer. Zitat:
Zitat:
Aber nur, weil manche Behörden offenbar selten oder nie ins Gesetz schauen und nicht in der Lage sind, die Dinger konsequent einzuziehen (wie der Gesetzgeber es eigentlich vorgesehen hat), schafft das doch für diese Leute keine neue Rechtsposition.
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