Dies ist eine Diskussion zu "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock innerhalb des Forums Waffenrecht
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| "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock der Gesetzgeber, bzw. die Exekutive (vornehmlich das BKA in seinem Feststellungsbescheid vom 20.07.2005), bezeichnet einen bestimmten Gegenstand als "teleskopartige Hieb- und Stoßwaffe" (allg. bekannt als "Teleskopschlagstock"). Die Hersteller dieser Gegenstände bezeichnen diese jedoch als "Metall-Verteidigungsstock", was formal richtiger ist. Eine Hiebwaffe zeichnet sich explizit in seiner beschaffenen Art dadurch aus, Gegenstände per Klinge zu spalten. Dies trifft dann wohl für den "Tele" nicht zu! Eine Stoßwaffe "ist nicht zum Einstechen ausgelegt", sondern gibt die Kraft des Benutzers an das Ziel direkt weiter. Demnach gilt die Faust eines Menschen hypothetisch als Stoßwaffe. Im Gegensatz dazu, ist ein "Metall-Verteidigungsstock" ausziehbar; nach dem FB des BKA kein vorgetäuschter Gegenstand im täglichen Gebrauch, und kann Selbst- und Nothilfe leisten im Falle eines Angriffs auf Leib und Leben durch den Einsatz eines Messers oder ähnlichen Dingen! Schlimmstenfalls ist ein Metall-Verteidigungsstock eine Defensiv- Schutz- oder Passivwaffe.
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Deswegen unterliegt er dennoch dem Führverbot nach § 42a WaffG und ist in den allermeisten Fällen dadurch sinnlos geworden. Die Definition findet man in der Anlage 1 WaffG; Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände 1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen), |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Zitat:
Zitat:
Der Gesetzgeber verzichtet bewußt auf diese Definition, um die geringe Möglichkeit einer Person zum Selbstschutz durch genannten "Verteidigungsstock" zu kriminalisieren.
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Zitat:
Wenn es um Selbstschutz geht reichen die legalen Alternativen völlig aus: die Mag-Lite ist ebenso legal zu führen wie Tierabwehrspray oder ein Kubotan. Selbst feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge dürfen geführt werden. Das Problem ist doch der vielbejammerte § 42 a des WaffG, durch den das Führen erst verboten wurde.
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Es ist leider wahr, dass der Gesetzgeber mit der letzten Änderung des Waffenrechts 2009 die möglichen Waffen zur Selbstverteidigung weiter eingeschränkt hat. Deine Definition der (Teleskop-)Schlagstöcke ist unerheblich. Sie sind zwar erlaubt, aber eindeutig zum Führen verboten. Dennoch sind in besonders begründeten Fällen nach § 42a, Absatz 3 Ausnahmen möglich. Desweiteren hat sich das BKA mit dem Feststellungsbescheid vom 20.07.2005 bereits um die waffenrechtliche Beurteilung der Teleskopschlagstöcke befasst und diese eindeutig als Waffen deklariert, jedoch eine Verbotseigenschaft ... verneint. http://www.bka.de/profil/faq/waffenr...lagstoecke.pdf Die Einstufung von nicht-teleskopartigen Schlagstöcken macht in der Eigenschaft als Hieb- und Stoßwaffe keinen Unterschied. Die genannte Definition trifft dort genau so zu. |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Zitat:
Vielleicht würde es was nutzen, wenn man die Dinger zur Abwehr gegen Hunde verkauft?
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Steht das Recht eines Individuums auf körperliche Unversehrtheit (z.B. Art.2 Abs.2 GG) nicht über dem Wunsch einer einzelnen Gruppe im Bundestag und Bundesrat? Der Generalverdacht, daß jeder, der einen Metall-Verteidigungsstock mitsichführt ein potentieller Täter ist, widerspricht dem allgemeinen Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Vielmehr sollte der Gesetzgeber dem Schäuble-Grundprinzip entgegenwirken, daß jeder seine Unschuld beweisen soll!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac Geändert von Hendrik-vZ (18.12.2010 um 01:16 Uhr). |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Nur weil man einem Gegenstand einen anderen Namen gibt ändert sich dessen Wesen nicht. Wenn ich eine Pistole "Projektilauswurfrohr" nenne ist sie daher noch lange nicht erlaubt. Das hat auch mit Art. 2 nix zu tun. Der Staat regelt den Schutz gewiss nicht durch die Gewährung von Waffen in allen Formen und Farben, sondern gerade durch das Unterstrafestellen von Körperverletzungsdelikten. Vielmehr klingt dein Verweis auf den Art. 2 nach einem Zirkelschluss. Um zu vermeiden dass es schwere Verletzungen gibt erlaube ich gefährliche Gegenstände/ Waffen? Das ist doch Quatsch. Bei allem Verständnis für Waffenliebhaber, aber wenn man das Argument der Verteidigung usw. anführt und sich dann nicht kriminalisieren lassen will, das verstehe ich nicht. Wie will man sich denn mit so einer Waffe verteidigen ohne sie auch gegen einen etwaigen Angreifer einzusetzen? Das man da auch mal den Falschen treffen kann oder nicht so ganz der Erforderlichkeit des 32 StGB entspricht ist mMn nicht vernachlässigbar auszuschließen. |
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| AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock Zitat:
Schon gar nicht die ideologischen Extremisten von Grüne oder Linke. Zitat:
Wie gesagt, die legalen Alternativen sind doch ausreichend. Darüber hinaus gibt es die Ausnahmen des 42 a, z.B. wenn das Führen in Zusammenhang mit der Berufsausbildung erfolgt. Da kann dann auch der Selbstschutz durchaus ein Rechtfertigungsgrund sein. Der Gesetzgeber hätte am liebsten, dass man sich bei Gefahr flach auf den Boden wirft und "Hilfe! Polizei!" ruft. Notwehr ist aber ja auch erlaubt. Und wenn die Voraussetzungen der Notwehr erfüllt sind, dann darf der Verteidiger den Angreifer sogar mit einem Schwert enthaupten. Wegen des verbotenen Führens des Schwertes kommt dann aber wohl eine Geldstrafe auf den Verteidiger zu. Übrigens: der Importeur der Schlagstöcke hätte ja durchaus auch gegen den Feststellungsbescheid des BKA klagen können!
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