Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

"Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Dies ist eine Diskussion zu "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock innerhalb des Forums Waffenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 17.12.2010, 23:11
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2006
Ort: Interregnum
Beiträge: 477
60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)  
"Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Hallo Forenfreunde,

der Gesetzgeber, bzw. die Exekutive (vornehmlich das BKA in seinem Feststellungsbescheid vom 20.07.2005), bezeichnet einen bestimmten Gegenstand als "teleskopartige Hieb- und Stoßwaffe" (allg. bekannt als "Teleskopschlagstock").
Die Hersteller dieser Gegenstände bezeichnen diese jedoch als "Metall-Verteidigungsstock", was formal richtiger ist.

Eine Hiebwaffe zeichnet sich explizit in seiner beschaffenen Art dadurch aus, Gegenstände per Klinge zu spalten. Dies trifft dann wohl für den "Tele" nicht zu! Eine Stoßwaffe "ist nicht zum Einstechen ausgelegt", sondern gibt die Kraft des Benutzers an das Ziel direkt weiter. Demnach gilt die Faust eines Menschen hypothetisch als Stoßwaffe.

Im Gegensatz dazu, ist ein "Metall-Verteidigungsstock" ausziehbar; nach dem FB des BKA kein vorgetäuschter Gegenstand im täglichen Gebrauch, und kann Selbst- und Nothilfe leisten im Falle eines Angriffs auf Leib und Leben durch den Einsatz eines Messers oder ähnlichen Dingen! Schlimmstenfalls ist ein Metall-Verteidigungsstock eine Defensiv- Schutz- oder Passivwaffe.
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 17.12.2010, 23:19
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Deswegen unterliegt er dennoch dem Führverbot nach § 42a WaffG und ist in den allermeisten Fällen dadurch sinnlos geworden.

Die Definition findet man in der Anlage 1 WaffG;

Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 17.12.2010, 23:22
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: NRW
Alter: 40
Beiträge: 5.248
Blog-Einträge: 6
98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Eine Hiebwaffe zeichnet sich explizit in seiner beschaffenen Art dadurch aus, Gegenstände per Klinge zu spalten. Dies trifft dann wohl für den "Tele" nicht zu! Eine Stoßwaffe "ist nicht zum Einstechen ausgelegt", sondern gibt die Kraft des Benutzers an das Ziel direkt weiter. Demnach gilt die Faust eines Menschen hypothetisch als Stoßwaffe.

Im Gegensatz dazu, ist ein "Metall-Verteidigungsstock" ausziehbar; nach dem FB des BKA kein vorgetäuschter Gegenstand im täglichen Gebrauch, und kann Selbst- und Nothilfe leisten im Falle eines Angriffs auf Leib und Leben durch den Einsatz eines Messers oder ähnlichen Dingen! Schlimmstenfalls ist ein Metall-Verteidigungsstock eine Defensiv- Schutz- oder Passivwaffe".
Maßgeblich ist die Definition in Anlage 1 WaffG:

Zitat:
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
... und da fällt ein Teleskopschlagstock eindeutig drunter.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 17.12.2010, 23:50
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2006
Ort: Interregnum
Beiträge: 477
60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Die Definition findet man in der Anlage 1 WaffG; Hieb- und Stoßwaffen...
Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Maßgeblich ist die Definition in Anlage 1 WaffG:
... und da fällt ein Teleskopschlagstock eindeutig drunter.
Meine Argumentation bezog sich aber auf "Metall-Verteidigungsstock, ausziehbar", welcher in keinem Gesetzestext auftaucht!

Der Gesetzgeber verzichtet bewußt auf diese Definition, um die geringe Möglichkeit einer Person zum Selbstschutz durch genannten "Verteidigungsstock" zu kriminalisieren.
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 18.12.2010, 00:13
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: NRW
Alter: 40
Beiträge: 5.248
Blog-Einträge: 6
98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Meine Argumentation bezog sich aber auf "Metall-Verteidigungsstock, ausziehbar", welcher in keinem Gesetzestext auftaucht!

Der Gesetzgeber verzichtet bewußt auf diese Definition, um die geringe Möglichkeit einer Person zum Selbstschutz durch genannten "Verteidigungsstock" zu kriminalisieren.
Selbstschutz mit Waffen ist nicht erwünscht. Deswegen ist das Gesetz so. Ist aber trotzdem gültig. Der Gesetzgeber muss nicht für jeden kreativen Auswuchs der Namensgebung oder technischen Ausgestaltung eine neue Definition erfinden. Wenn Zweifel auftauchen, dann werden die vom BKA geklärt. Und das war ja hier auch der Fall.

Wenn es um Selbstschutz geht reichen die legalen Alternativen völlig aus: die Mag-Lite ist ebenso legal zu führen wie Tierabwehrspray oder ein Kubotan. Selbst feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge dürfen geführt werden.

Das Problem ist doch der vielbejammerte § 42 a des WaffG, durch den das Führen erst verboten wurde.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 18.12.2010, 00:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Es ist leider wahr, dass der Gesetzgeber mit der letzten Änderung des Waffenrechts 2009 die möglichen Waffen zur Selbstverteidigung weiter eingeschränkt hat.

Deine Definition der (Teleskop-)Schlagstöcke ist unerheblich. Sie sind zwar erlaubt, aber eindeutig zum Führen verboten. Dennoch sind in besonders begründeten Fällen nach § 42a, Absatz 3 Ausnahmen möglich.

Desweiteren hat sich das BKA mit dem Feststellungsbescheid vom 20.07.2005 bereits um die waffenrechtliche Beurteilung der Teleskopschlagstöcke befasst und diese eindeutig als Waffen deklariert, jedoch eine Verbotseigenschaft ... verneint.
http://www.bka.de/profil/faq/waffenr...lagstoecke.pdf

Die Einstufung von nicht-teleskopartigen Schlagstöcken macht in der Eigenschaft als Hieb- und Stoßwaffe keinen Unterschied. Die genannte Definition trifft dort genau so zu.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 18.12.2010, 00:24
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: NRW
Alter: 40
Beiträge: 5.248
Blog-Einträge: 6
98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Dennoch sind in besonders begründeten Fällen nach § 42a, Absatz 3 Ausnahmen möglich.
Als Taxifahrer oder Berufskraftfahrer im Fernverkehr durchaus.

Vielleicht würde es was nutzen, wenn man die Dinger zur Abwehr gegen Hunde verkauft?
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 18.12.2010, 00:49
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Dec 2006
Ort: Interregnum
Beiträge: 477
60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)60% positive Bewertungen (477 Beiträge, 38 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Selbstschutz mit Waffen ist nicht erwünscht.
Steht das Recht eines Individuums auf körperliche Unversehrtheit (z.B. Art.2 Abs.2 GG) nicht über dem Wunsch einer einzelnen Gruppe im Bundestag und Bundesrat?

Der Generalverdacht, daß jeder, der einen Metall-Verteidigungsstock mitsichführt ein potentieller Täter ist, widerspricht dem allgemeinen Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Vielmehr sollte der Gesetzgeber dem Schäuble-Grundprinzip entgegenwirken, daß jeder seine Unschuld beweisen soll!
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac

Geändert von Hendrik-vZ (18.12.2010 um 01:16 Uhr).
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 18.12.2010, 09:05
V.I.P.
 
Registriert seit: Oct 2009
Ort: LE
Alter: 29
Beiträge: 2.886
99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2886 Beiträge, 241 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Nur weil man einem Gegenstand einen anderen Namen gibt ändert sich dessen Wesen nicht. Wenn ich eine Pistole "Projektilauswurfrohr" nenne ist sie daher noch lange nicht erlaubt.
Das hat auch mit Art. 2 nix zu tun. Der Staat regelt den Schutz gewiss nicht durch die Gewährung von Waffen in allen Formen und Farben, sondern gerade durch das Unterstrafestellen von Körperverletzungsdelikten. Vielmehr klingt dein Verweis auf den Art. 2 nach einem Zirkelschluss. Um zu vermeiden dass es schwere Verletzungen gibt erlaube ich gefährliche Gegenstände/ Waffen? Das ist doch Quatsch.
Bei allem Verständnis für Waffenliebhaber, aber wenn man das Argument der Verteidigung usw. anführt und sich dann nicht kriminalisieren lassen will, das verstehe ich nicht. Wie will man sich denn mit so einer Waffe verteidigen ohne sie auch gegen einen etwaigen Angreifer einzusetzen? Das man da auch mal den Falschen treffen kann oder nicht so ganz der Erforderlichkeit des 32 StGB entspricht ist mMn nicht vernachlässigbar auszuschließen.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 18.12.2010, 11:06
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2009
Ort: NRW
Alter: 40
Beiträge: 5.248
Blog-Einträge: 6
98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)98% positive Bewertungen (5248 Beiträge, 329 Bewertungen)  
AW: "Hieb-und Stoßwaffe" oder Metall-Verteidigungsstock

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Steht das Recht eines Individuums auf körperliche Unversehrtheit (z.B. Art.2 Abs.2 GG) nicht über dem Wunsch einer einzelnen Gruppe im Bundestag und Bundesrat?
Welche einzelne Gruppe? Der 42 a wurde von Kurt Beck (SPD) eingebracht und die SPD-Fraktion war auch dafür. Den Linken und den Grünen ging der Entwurf zwar längst nicht weit genug, aber sie stimmten dem Entwurf ebenfalls zu. Auch die CDU. Nur die FDP war dagegen. Was aber auch kein hinreichender Grund ist die FDP zu wählen. Eher ein Grund (neben vielen anderen) die anderen Spacken auch nicht zu wählen Schon gar nicht die ideologischen Extremisten von Grüne oder Linke.

Zitat:
Zitat von Hendrik-vZ Beitrag anzeigen
Der Generalverdacht, daß jeder, der einen Metall-Verteidigungsstock mitsichführt ein potentieller Täter ist, widerspricht dem allgemeinen Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Vielmehr sollte der Gesetzgeber dem Schäuble-Grundprinzip entgegenwirken, daß jeder seine Unschuld beweisen soll!
Du bringst da scheinbar einiges durcheinander. Wo wird denn durch das Führungsverbot speziell der "Metall-Verteidigungsstöcke" das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt? Die allgemeine Handlungsfreiheit wird eingeschränkt, ja. Das aber gerade zugunsten der körperlichen Unversehrtheit der möglichen Opfer. Der Staat geht halt davon aus, dass mehr Waffen auch zu mehr Waffengebrauch und letzten Endes auch zu mehr und schwereren Verletzungen führen. Solange sich alle daran halten ist das ja auch richtig. Nur doof, dass sich Kriminelle einen feuchten Kehrricht um Verbote kümmern. Deshalb möchte der Gesetzgeber aber nicht gleich alle Bürger bewaffnet sehen. Wir sind ja nicht in den USA.

Wie gesagt, die legalen Alternativen sind doch ausreichend. Darüber hinaus gibt es die Ausnahmen des 42 a, z.B. wenn das Führen in Zusammenhang mit der Berufsausbildung erfolgt. Da kann dann auch der Selbstschutz durchaus ein Rechtfertigungsgrund sein. Der Gesetzgeber hätte am liebsten, dass man sich bei Gefahr flach auf den Boden wirft und "Hilfe! Polizei!" ruft.

Notwehr ist aber ja auch erlaubt. Und wenn die Voraussetzungen der Notwehr erfüllt sind, dann darf der Verteidiger den Angreifer sogar mit einem Schwert enthaupten. Wegen des verbotenen Führens des Schwertes kommt dann aber wohl eine Geldstrafe auf den Verteidiger zu.

Übrigens: der Importeur der Schlagstöcke hätte ja durchaus auch gegen den Feststellungsbescheid des BKA klagen können!
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Können "ruhende" oder "passiv gestellte" Verträge stillschweigend verlängert werden? Verbraucherrecht 23.04.2008 17:20
Mehr als "N8chtschicht" oder "Affentheater": RUB-Studierende erstellen Kabarettführer fürs Ruhrgebiet Nachrichten: Wissenschaft 13.03.2008 14:00
Die Sprachhürden "diesen" oder "dieses" Jahres Nachrichten: Wissenschaft 08.01.2008 09:00
Was das neue Metall-Tarifsystem bringt: "ERA-Dialog" in vier Workshops an der Ruhr-Universität Nachrichten: Wissenschaft 16.08.2007 14:00
"Kriegsgewinnler" oder "Friedensengel"? Die Rolle der Privatwirtschaft in Krisen und Konflikten Nachrichten: Wissenschaft 28.03.2006 13:00





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Waffenrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN