Dies ist eine Diskussion zu Hausordnung vs. Waffenrecht? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Hausordnung vs. Waffenrecht? Mal angenommen, es handelt sich um einen Fall der sich letzte Woche ereignet hat und momentan geprüft wird. M wohnt (mit 2.Wohnsitz) auf einem Campusgelände, wo die Hausordnung besagt: ( ) Das verbringen oder lagern von privaten Schusswaffen ist genehmigungspflichtig ( ). M ist Jäger und fährt mit seinen Kommilitonen schießen. Da M bewusst ist dass er die Waffen nicht auf dem Gelände lagern kann, will er sie abends wieder nach Hause bringen (100km entfernt, 1. Wohnsitz). Da M sich noch umziehen muss, private Sachen mitnehmen will und einige Materialien vom Schießen ausräumen will, parkt M vor seinem Unterkunftsgebäude und nimmt aus versicherungstechnischen Gründen die Waffen für 20 Min mit. Es ist eine Gegend in dem häufig Autos aufgebrochen werden und der Hausordnung nach hätte das Auto mit den Waffen VOR dem Campusgelände mit den Waffen abgestellt werden müssen (ca. 900m von der Wohnebene entfernt, nicht einsehbar). Nach 20 Min werden die Waffen ins Fahrzeug verladen und fortgebracht. Nach dem Wochenende wurde der Besitzer Informiert und der leitete gleich ein Verfahren ein. Die Fragen, die sich M daraus ergeben sind: M darf seine Waffen nicht unbeaufsichtigt im Kfz zurücklassen, da ihm bewusst ist fahrlässig gegen das Waffengesetz zu verstoßen (?) Er verstößt also gegen die Hausordnung um selber jederzeit die Gewalt über seine Waffen zu haben. Welches Recht steht über welchem? Durfte M überhaupt die Waffen mit ins Gebäude nehmen und sie im Gemeinschaftsraum für 20 min abstellen? (Seine Stube ist auf einer Wohnebene, Duschen und Toilette auf dem Flur sowie der Gemeinschaftsraum) (Definition der eigenen Wohnung gegeben?) M hat aus Jeder Waffe den Verschluss entfernt und im Auto, in einem gesonderten Behältnis gelassen. Handelt es jetzt eigentlich noch um eine, wie es in der Hausordnung steht, Schusswaffe oder um ein Waffenteil? Was könnte M seitens der Justiz erwarten? Ich hoffe jemand macht sich die Mühe und versucht den Vorgang aufzuschlüsseln. |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? Wenn ich das richtig verstehe, hat ein berechtigter Jäger seine Waffen aus dem Auto in eine gemietete Wohnung gelagert, dessen Hausordnung das gerne genehmigt haben will. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist eine Privatsache und hat weder was mit WaffG zu tun, noch sonst etwas, was dem Gesetzgeber interessieren dürfte. Einzige Konsequenzen wären Kündigung wegen Verstoß gegen die Hausordnung. Ob das aber vor dem Mieterbund Bestand hätte, wage ich auch gleich mal zu bezweifeln. Außerdem hat die Hausordnung ja die Mitnahme von Waffen prinzipiell nicht verboten, sondern möchte nur informiert werden. |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? Ich versuche mich mal mit der Aufschlüsselung. Zuerst mal hätten wir da das Waffenrecht. Als Grundnorm würde ich hier § 36(1) ansehen: "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. " Beide getroffenen Maßnahmen (Zurücklassen der Verschlüsse im Kfz als auch das (zumindest zeitweise unbeaufsichtigte) Ablegen von Waffen in einem Gemeinschaftsraum waren grundsätzlich nicht geeignet, die Norm zu erfüllen. Natürlich kommt es dabei auf die näheren Umstände des fiktiven Falles an. Wer kommt wie in den Gemeinschaftsraum, wer war auf der Wohnebene anwesend etc.pp. Wenn es ungünstig läuft, eine OWi nach 53 WaffG mit allen Konsequenzen. Natürlich von der zuständigen Waffenbehörde. Und mal so unter uns: Schußwaffen im Gemeinschaftsraum auf einem Campus unbeaufsichtigt stehen zu lassen, und seien es nur 20 min, war eine etwas suboptimale Idee. Der "Rest" ist reines Zivilrecht. Der Berechtigte des Eigentümers stellt in der Hausordnung (sicher Bestandteil des Vertrages) "Verbringen und Lagern privater Schußwaffen" unter Genehmigungsvorbehalt. Da es sich um einen Campus mit Gemeinschaftsunterkünften handelt, ist auch die Zielrichtung klar. Die Formulierung im Vertragsbestandteil ist eindeutig. Die Frage, die sich stellt, ist eigentlich nur folgende: War es A möglich, seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem WaffG nachzukommen, ohne gegen die Hausordnung zu verstoßen. Ich würde das mit ja beantworten. Es wäre nach Sachverhaltsschilderung möglich und auch zumutbar gewesen. Umziehen auf der Schießstätte, mitzunehmende Sachen vorher eingepackt, Sachen vom Schießen halt 200 km durch die Gegend gefahren... Im geschlossenen Vertrag werden die Konsequenzen des Verstoßes gegen die Hausordnung stehen. Was daraus gemacht wird, ist Sache der Vertragsparteien. Die Justiz kommt erst ins Spiel, wenn eine Partei klagt. So weit vielleicht meine ersten Gedanken zum Thema. Gruß Dieter |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? @ Mobile1961: Campus UND zeitweise unbeaufsichtigte Lagerung in einem Gemeinschaftsraum! Und wenn diese Räume immer noch so angeordnet sind und betreten werden können wie in unserer Jugend... |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? Ach so, aber der Jäger nimmt seine Waffen auch mit in die Kneipe zum Schüsseltreiben. Das ist auch gedeckt, solange sie unter Aufsicht bleiben. |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? Vielen Dank vorab für die Aufschlüsselung und die Denkanstöße. Zu dem Abschnitt des "Genemigungsvorbehaltes" habe ich noch etwas gefunden: Einwilligung/Genehmigung (recht.zivil.materiell.at) "Zivilrecht Gemäß der Legaldefinition in § 183 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung die vorherige Zustimmung. Und gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung. Auf diesen Artikel verweisen: beschränkte Geschäftsfähigkeit * beschränkte Geschäftsfähigkeit * Einwilligung, mutmaßliche * Einwilligung in der ZPO * Kaltaquise/Cold-call * Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe * Spam, Rechtsfragen/Rechtsfolgen * Zustimmung " Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/einwi...69000173798daf Kann es für Besagten Fall bedeuten, dass sich jemand in der Formulierung in der Hausordnung geirrt hat? Könnte M nachträglich eine Genemigung anfordern? Hätte er nach der Legaldefinition vorerst richtig gehandelt? und zudem Gelten die Waffen ohne Verschluss als "Schusswaffen" oder um erlaubnispflichtige Waffenteile? Ich hoffe, ihr könnt mit da nocheinmal weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Christoph |
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| Hausordnung vs. Waffenrecht? Die waffenrechtliche Antwort gibt § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung: (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. Und das ist in puncto Zuverlässigkeit - insbesondere wenn eine Waffe wegen Verstoß gegen diese Vorschrift in Verlust gerät - maßgebend.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? Zitat:
Die Waffen unbeaufsichtigt im Auto zu lassen, wird ein Verstoß gegen das WaffG sein. Die Waffen mit auf den Campus zu nehmen, stellt einen Hausfriedensbruch dar, da gegen die vorher bekannte und gültige Hausordnung verstoßen wurde, und somit mit den Waffen nicht ohne die nötige Ausnahmegenehmigung der Campus hätte betreten werden dürfen. Ein "übergesetzlicher Notstand" ist weit und breit nicht zu erkennen. Der Waffenbesitzer hat übrigens im "Notfall", wenn er seine Waffen mal weder mitnehmen noch unbeaufsichtigt lassen kann, immer die Möglichkeit, sie auf der nächsten Polizeiwache zu deponieren... Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? ...vielen Dank für die tatkräftige Unterstützung. Quintessenz : M kann seinen Verstoß gegen die Hausordnung nicht rechtfertigen und kann es kaum erwarten, den Gesichtsausdruck der Polizisten zu sehen, die dass nächste mal auf seine Waffen aufpassen sollen. |
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| AW: Hausordnung vs. Waffenrecht? Zitat vonTomRohwer: " Der Waffenbesitzer hat übrigens im "Notfall", wenn er seine Waffen mal weder mitnehmen noch unbeaufsichtigt lassen kann, immer die Möglichkeit, sie auf der nächsten Polizeiwache zu deponieren..." Nach dieser Aussage gehe ich davon aus dass es HYPOTHETISCH möglich sein kann |
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