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Hausfriedensbruch mit gaswaffe abgewehrt

Dies ist eine Diskussion zu Hausfriedensbruch mit gaswaffe abgewehrt innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 18:50
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Hausfriedensbruch mit gaswaffe abgewehrt

Also, folgendes liegt zufgrunde:
M. wohnt in einer Mietswohnung im ersten Stock.
An einem freitagabend betreten laut randalierend/grölende jugendliche den hausgang und bleiben laut diskutierend dort stehen.
nach etwa 5-10 minuten scheinen die meisten zu gehen, einer klingelt jedoch an der Haustür.
M. öffnet die Tür, ein junger Mann stht vor der tür und bittet darum die toilette benutzen zu dürfen.
M. erlaubt dies und gewährt ihm zugang zur wohnung.
Nachdem der junge Mann seinen Toilettengang beendet hat, kommt er ins Arbeitszimmer von M. und setzt sich auf dessen Couch.
M. fordert ihn auf die wohnung zu verlassen, der Junge Mann verweigert dies jedoch.
Nach einer weiteren Aufforderung erteilt M. ihm hausverbot.
Der Junge Mann reagiert mit einer Beleidigung, nimmt sich eine neben der Couch stehende Flasche Wein und trinkt aus dieser.
Daraufhin öffnet M. die Schublade seines Schreibtisches, holt eine Schreckschusswaffe/gaswaffe heraus und zielt auf seinen ungebetenen gast.
Er geleitet ihn zur Tür und befördert ihn nach einem Versuche des Mannes, die Waffe an sich zu nehmen mit einem Tritt vor die Tür.
______________________________
wie ist die rechtssituation hier.
hat M. hier überzogen gehandelt(in bezug auf die waffe) bzw. was kann hier auf ihn zukommen(seitens des jungen Mannes.
Ob eine Verletzung durch den tritt entstand ist unbekannt.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.02.2010, 19:39
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AW: Hausfriedensbruch mit gaswaffe abgewehrt

Ich halte das Verhalten des Wohnungsbesitzers ohne Weiteres für gerechtfertigt durch § 32 StGB, einzig der Tritt ist ggf. diskutabel. Falls Strafanzeige seitens des jungen Mannes gestellt wird, sollte nicht vergessen werden, Strafantrag wg. § 123 Abs. 1 StGB und § 242 Abs. 1 StGB zu stellen.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 00:34
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AW: Hausfriedensbruch mit gaswaffe abgewehrt

Zitat:
Zitat von Clown
... einzig der Tritt ist ggf. diskutabel. ...
Nicht mal das, denn der junge Mann wollte dem M ja die Waffe abnehmen, was ich als Angriff werte. Insofern stellt auch der Tritt eine Notwehr dar. Auch scheint es mir das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen zu sein, welches offenbar auch geeignet war den Angriff abzuwehren.

Ob M überzogen gehandelt hat? Im rechtlichen Sinne aus meiner Sicht nicht. Auch aus moralischer Sicht sehe ich nichts Verwerfliches.

Es sei denn, bei dem jungen Mann handelte es sich um den eigenen Sohnemann.
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