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Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 15.09.2011, 15:42
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Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Hey,

ich schreib gerade eine Hausarbeit für Fortgeschrittene im Strafrecht und hab ein Problem mit einem Absatz übers Waffenrecht, weil ich keine Ahnung davon hab. Ich hatte noch nie eine Vorlesung darüber, weiß also nicht, wie ich anfagen soll, welche §§ in Frage kommen.

Hier der Sachverhalt:

"X ahnt, dass die anonyme Anzeige hinsichtlich der manipulierten Arbeiten von L ausging, mit dem er sich wegen einer persönlichen Angelegenheit überworfen hatte. Nunmehr sinnt er auf Rache. X besorgt sich eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, obwohl er hierzu keine Berechtigung hat. So-dann zwingt er die Bekannte B des L unter vorgehaltener Waffe dazu, ihm dessen Adresse zu nen-nen. Anschließend macht X sich auf den Weg zum Haus des L und wartet dort auf dessen Eintref-fen. Als L erscheint, stellt X ihn mit vorgehaltener Waffe zur Rede, gibt einen Schuss auf ihn ab und sucht das Weite. L erliegt seinen Verletzungen."

Hoffe ihr könnt mir helfen! :-)
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Alt 16.09.2011, 09:07
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Also wenn es jetzt nur um die waffenrechtlichen Verstöße geht, sehe ich vier:

1. Unerlaubter Erwerb und Besitz einer Schusswaffe, strafbar gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG (wenn es eine Pistole ist) oder § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG (wenn es ein Revolver oder eine andere Schusswaffe ist).

2. Unerlaubter Erwerb und Besitz von Munition, strafbar gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG

3. Unerlaubtes Führen einer Schusswaffe, strafbar wie 1.

4. Schießen mit einer Schusswaffe ohne Erlaubnis,ordnungswidrig gemäß § 2 Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG
__________________
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 16.09.2011, 12:04
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

vielen Dank für deine Antwort!

Hab ncoh ne Frage wegen dem Aufbau der Tatbestände.
Reicht es aus, wenn ich die einzelnen TB in nem Kommentar nachschaue und dann der Reihe nach durchprüfe, oder gibt es da Besonderheiten zu beachten? Wie mach ich das dann, wenn mehrere §§ in Verbindung stehen? Eine Art Inzidentprüfung?
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  #4 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 13:33
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Ist da Mord wegen der Planung des Vorsatzes nicht weit über dem, was bei den Straftaten bezüglich des Waffengesetzes zu erwarten wäre, so dass diese Straftaten eher nebensächlich sind?
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Alt 17.09.2011, 19:29
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Laut Bearbeitervermek ist Mord nicht zu prüfen, aber die Strafbarkeit nach dem WaffG
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  #6 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 10:15
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Zitat:
Zitat von LawStudent09 Beitrag anzeigen
vielen Dank für deine Antwort!
Hab ncoh ne Frage wegen dem Aufbau der Tatbestände.
Reicht es aus, wenn ich die einzelnen TB in nem Kommentar nachschaue und dann der Reihe nach durchprüfe, oder gibt es da Besonderheiten zu beachten? Wie mach ich das dann, wenn mehrere §§ in Verbindung stehen? Eine Art Inzidentprüfung?
Kannst Du das noch einmal für Nichtjuristen auf deutsch wiederholen?
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Alt 19.09.2011, 11:04
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Zur Prüfung der Strafbarkeit gehört auch dazu, dass der Sachverhalt in Bezug auf die u.g. §§ subsumiert wird.

Zu klären wäre also noch abschließend, ob Erwerb, Besitz, Führen und Schießen in Deinem Beispiel tatsächlich erfolgt sind.

Die Definitionen der Umgangsarten finden sich in § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 2. Nach den u.g. Schilderungen dürfte alles erfüllt sein. Zum offenen Führen der Waffe wird kein Einverständnis des Opfers auf dessen befriedetem Besitztum vorgelegen haben. Selbst wenn die Waffe dorthin verschlossen transport worden ist, wurde diese danach ohne Erlaubnis (Waffenschein) geführt.
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Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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  #8 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 11:06
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Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Kannst Du das noch einmal für Nichtjuristen auf deutsch wiederholen?
In juristischen Gutachten wird von einer inzidenten Prüfung (= Inzidentprüfung) gesprochen, wenn man bei der Prüfung eines Tatbestands einen anderen, an sich selbständig zu prüfenden Tatbestand, innerhalb der ersten Tatbestandsprüfung als Voraussetzung prüft.

So setzt z.B. im Strafrecht die Bestrafung eines Täters wegen Anstiftung eine Hauptat eines Haupttäters voraus. Kann man aus irgendwelchen Gründen die Tat des Haupttäters nicht als erste prüfen, muss man diese Tat inzident in der Prüfung der Anstiftung prüfen. Inzidente Prüfungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
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Alt 19.09.2011, 11:56
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Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
In juristischen Gutachten wird von einer inzidenten Prüfung (= Inzidentprüfung) gesprochen, wenn man bei der Prüfung eines Tatbestands einen anderen, an sich selbständig zu prüfenden Tatbestand, innerhalb der ersten Tatbestandsprüfung als Voraussetzung prüft.

So setzt z.B. im Strafrecht die Bestrafung eines Täters wegen Anstiftung eine Hauptat eines Haupttäters voraus. Kann man aus irgendwelchen Gründen die Tat des Haupttäters nicht als erste prüfen, muss man diese Tat inzident in der Prüfung der Anstiftung prüfen. Inzidente Prüfungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Aha ...
Ich wusste schon, warum ich kein Jura studiert habe ...
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Alt 20.09.2011, 17:59
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AW: Hausarbeit für Fortgeschrittene - Problem mit Waffengesetz

Um die Frage des Studenten der Rechtswissenschaften zu beantworten (was weiter oben durch Volker bereits geschah): Erwerb und Führen sind zwei verschiedene Vergehen und sind normalerweise als solche zu behandeln. Dann sind die ganzen Tatbestände sowohl auf Munition als auch auf die Waffe an sich anwendbar...

Aber der Lösungsweg von Volker ist m.E. super... Alles drin und ausformulieren muss das der angehende Jurist schon alleine
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