Dies ist eine Diskussion zu Handelt es sich hierbei um "Führen" ? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Jäger A wollte mit einem Journalisten ein Foto vor einem Wald machen, wofür er vom Waldbesitzer auch die Erlaubnis erhalten hat. A hat sich jedoch um ein paar hundert Meter vertan und war deshalb vor dem Wald der Person B mit dem Journalisten. Als das Foto gemacht werden sollte, kam B und klärte A, die eine Waffe um den Rücken gebunden hatte (nicht geladen) auf. B möchte nun Anzeige erstatten. Fragen: 1. Führt A schon eine Waffe? (M.E. schon., bin mir aber nur zu ca. 90% sicher) 2. Darf A die Waffe (A hat den Jagdschein) auf dem Besitztum des B führen? (Ich denke nicht) 3. Welcher OWI bzw. Straftatbestand ist hier einschlägig? Besten Dank!
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Zitat:
Anlage 1 - Abschnitt 2 - Nr. 4 Im Sinne des Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Zitat:
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG: Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt. Ich vermute mal, es war eine Langwaffe, dann Straftat gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Vorab besten Dank euch beiden. Ich denke 1. ist nun geklärt. 2. A hat keine Zustimmung, d.h. A führt ohne Erlaubnis? 3. Ist hier wirklich § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG einschlägig? Wenn ja, diesen kann man ja auch fahrlässig begehen (Abs. 4 führt dazu ja extra noch etwas aus), oder? Wo steht, dass der Jäger auch nur zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck und im Zusammenhang damit erlaubt ist die Waffe zu führen? Fotoaufnahmen gehören gewiss nicht dazu ![]() Und wo steht, dass der Jäger bis zu Reviergrenze die Waffe von nur ungeladen führen darf?
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Yep. Ist nicht erlaubt. Zitat:
Aus dem WaffG § 13 Zitat:
Zitat:
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Klar führt der Jäger in diesem Fall. Wie bereits geschrieben reicht dir bloße Zugriffsbereitschaft außerhalb seines oder zugestimmten Grundstückes aus. Meiner Ansicht gilt die Ausnahme nach § 12/3 hier nicht, weil der Wald nicht umfriedet ist. Jedoch darf der Jäger auch außerhalb seines Revieres jede beliebige Schusswaffe führen. Jedoch muss diese ungeladen sein und das Führen im Zusammenhang zu seiner Jagd stehen. Das ist z.B. auf dem Weg zu und von dem Revier der Fall. |
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Zitat:
Besten Dank an alle. Eine Bewertung ist - soweit noch möglich - raus
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Zitat:
Mich würde ja schon interessieren, was für ein Fotoshooting das war.
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Ich bitte Sie, das ist doch ein fiktiver Fall ![]() (Es ging wohl um einen Artikel über Jäger, wobei der Journalist ein "repräsentatives Foto" (mit Waffe usw.) haben wollte.)
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| AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ? Das Führen einer Waffe ist die Zugriffsbereitschaft, nicht die schussbereitschaft. Zum Tatbestand des Führens ist es unerheblich, ob die Waffe schussbereit war oder nicht. War sie schussbereit, könnte/wird das strafverschärfend wirken. Und klar kann man von einem Jäger im Wald mit seiner Schusswaffe Fotos machen. Der Jäger sollte sich dann aber nachweislich auf der Jagd befunden haben. Also der Ort gehört zu seinem Revier oder grenzt dort an - wir lassen mal die Problematik Jäger mit Waffe im fremden Revier und der daraus mögliche Vorwurf der Wilderei in fremden Revieren mal weg. Ist der Jäger jedoch alleinig für das Fotoshooting in diesem besagten Wald gefahren, hat das sicher nichts mit der Jagd zu tun. Somit entfällt der RFG der Jagd. Dann hat er unerlaubt geführt, was eine Straftat darstellt. Das kann zum Widerruf des JS und seiner WBK führen. Zur Begriffsbestimmung Führen,schussbereit und zugriffbereit schaut man in der Anlage 1 des WaffG: Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ... 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, ... 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; ... 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. |
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