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Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Dies ist eine Diskussion zu Handelt es sich hierbei um "Führen" ? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 17.09.2010, 08:47
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Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Folgender Fall:

Jäger A wollte mit einem Journalisten ein Foto vor einem Wald machen, wofür er vom Waldbesitzer auch die Erlaubnis erhalten hat. A hat sich jedoch um ein paar hundert Meter vertan und war deshalb vor dem Wald der Person B mit dem Journalisten.

Als das Foto gemacht werden sollte, kam B und klärte A, die eine Waffe um den Rücken gebunden hatte (nicht geladen) auf.

B möchte nun Anzeige erstatten.

Fragen:
1. Führt A schon eine Waffe? (M.E. schon., bin mir aber nur zu ca. 90% sicher)
2. Darf A die Waffe (A hat den Jagdschein) auf dem Besitztum des B führen? (Ich denke nicht)
3. Welcher OWI bzw. Straftatbestand ist hier einschlägig?

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Alt 17.09.2010, 09:46
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
1. Führt A schon eine Waffe? (M.E. schon., bin mir aber nur zu ca. 90% sicher)
Ja.

Anlage 1 - Abschnitt 2 - Nr. 4
Im Sinne des Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
2. Darf A die Waffe (A hat den Jagdschein) auf dem Besitztum des B führen? (Ich denke nicht)
Nur mit dessen Einverständnis.

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG:
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
3. Welcher OWI bzw. Straftatbestand ist hier einschlägig?
Ich vermute mal, es war eine Langwaffe, dann Straftat gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG.
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

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Alt 17.09.2010, 10:17
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
Folgender Fall:

Jäger A wollte mit einem Journalisten ein Foto vor einem Wald machen, wofür er vom Waldbesitzer auch die Erlaubnis erhalten hat. A hat sich jedoch um ein paar hundert Meter vertan und war deshalb vor dem Wald der Person B mit dem Journalisten.

Als das Foto gemacht werden sollte, kam B und klärte A, die eine Waffe um den Rücken gebunden hatte (nicht geladen) auf.

B möchte nun Anzeige erstatten.
Einem Jäger sollte sowas wirklich nicht passieren. Man sollte schon wissen, wo man eventuell schießt.

Zitat:
Fragen:
1. Führt A schon eine Waffe? (M.E. schon., bin mir aber nur zu ca. 90% sicher)
Ja, aber natürlich.

Zitat:
2. Darf A die Waffe (A hat den Jagdschein) auf dem Besitztum des B führen? (Ich denke nicht)
Nein. Aber A wusste ja nicht, dass er sich auf fremden Gebiet befindet und hatte ja nicht mal vor zu schießen (nehme ich an).

Zitat:
3. Welcher OWI bzw. Straftatbestand ist hier einschlägig?
Wäre der A also im richtigen Wald gewesen, so wäre das auch völlig in Ordnung gewesen (ich nehme mal einfach an, dass das Fotoshooting vom Bedürfnis umfassten Zweck gedeckt ist). Es handelt sich hier also um einen Tatbestandsirrtum: A hat irrig angenommen, sich in dem richtigen Waldstück zu befinden und deswegen dort die Waffe führen zu dürfen. Eine Bestrafung kann allenfalls noch wegen Fahrlässigkeit erfolgen (§ 16 StGB).
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Alt 17.09.2010, 10:29
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Vorab besten Dank euch beiden.

Ich denke 1. ist nun geklärt.

2. A hat keine Zustimmung, d.h. A führt ohne Erlaubnis?

3. Ist hier wirklich § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG einschlägig? Wenn ja, diesen kann man ja auch fahrlässig begehen (Abs. 4 führt dazu ja extra noch etwas aus), oder?

Wo steht, dass der Jäger auch nur zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck und im Zusammenhang damit erlaubt ist die Waffe zu führen? Fotoaufnahmen gehören gewiss nicht dazu

Und wo steht, dass der Jäger bis zu Reviergrenze die Waffe von nur ungeladen führen darf?
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Alt 17.09.2010, 11:00
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
2. A hat keine Zustimmung, d.h. A führt ohne Erlaubnis?
Yep. Ist nicht erlaubt.

Zitat:
Wo steht, dass der Jäger auch nur zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck und im Zusammenhang damit erlaubt ist die Waffe zu führen? Fotoaufnahmen gehören gewiss nicht dazu

Und wo steht, dass der Jäger bis zu Reviergrenze die Waffe von nur ungeladen führen darf?
Wenn es für eine Jagdzeitung ist vielleicht? Man hätte die Fotos ja auch bei der Jagdausübung machen können, also kein gesondertes Fotoshooting.

Aus dem WaffG § 13
Zitat:
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen
Aus § 12:
Zitat:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
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  #6 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 11:41
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Klar führt der Jäger in diesem Fall. Wie bereits geschrieben reicht dir bloße Zugriffsbereitschaft außerhalb seines oder zugestimmten Grundstückes aus.
Meiner Ansicht gilt die Ausnahme nach § 12/3 hier nicht, weil der Wald nicht umfriedet ist.
Jedoch darf der Jäger auch außerhalb seines Revieres jede beliebige Schusswaffe führen. Jedoch muss diese ungeladen sein und das Führen im Zusammenhang zu seiner Jagd stehen. Das ist z.B. auf dem Weg zu und von dem Revier der Fall.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 11:50
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Klar führt der Jäger in diesem Fall. Wie bereits geschrieben reicht dir bloße Zugriffsbereitschaft außerhalb seines oder zugestimmten Grundstückes aus.
Meiner Ansicht gilt die Ausnahme nach § 12/3 hier nicht, weil der Wald nicht umfriedet ist.
Jedoch darf der Jäger auch außerhalb seines Revieres jede beliebige Schusswaffe führen. Jedoch muss diese ungeladen sein und das Führen im Zusammenhang zu seiner Jagd stehen. Das ist z.B. auf dem Weg zu und von dem Revier der Fall.
Ich nehme an, dass das Fotoshooting nicht im Zusammenhang zu der Jagd geschehen ist. Das ist dann eigentlich das, was es hier zur Straftat macht, oder? Denn die Waffe war entladen.

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  #8 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 11:58
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
Ich nehme an, dass das Fotoshooting nicht im Zusammenhang zu der Jagd geschehen ist. Das ist dann eigentlich das, was es hier zur Straftat macht, oder? Denn die Waffe war entladen.
Yep!

Mich würde ja schon interessieren, was für ein Fotoshooting das war.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 12:06
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Ich bitte Sie, das ist doch ein fiktiver Fall

(Es ging wohl um einen Artikel über Jäger, wobei der Journalist ein "repräsentatives Foto" (mit Waffe usw.) haben wollte.)
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  #10 (permalink)  
Alt 17.09.2010, 12:06
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AW: Handelt es sich hierbei um "Führen" ?

Das Führen einer Waffe ist die Zugriffsbereitschaft, nicht die schussbereitschaft. Zum Tatbestand des Führens ist es unerheblich, ob die Waffe schussbereit war oder nicht. War sie schussbereit, könnte/wird das strafverschärfend wirken.
Und klar kann man von einem Jäger im Wald mit seiner Schusswaffe Fotos machen. Der Jäger sollte sich dann aber nachweislich auf der Jagd befunden haben. Also der Ort gehört zu seinem Revier oder grenzt dort an - wir lassen mal die Problematik Jäger mit Waffe im fremden Revier und der daraus mögliche Vorwurf der Wilderei in fremden Revieren mal weg.

Ist der Jäger jedoch alleinig für das Fotoshooting in diesem besagten Wald gefahren, hat das sicher nichts mit der Jagd zu tun. Somit entfällt der RFG der Jagd. Dann hat er unerlaubt geführt, was eine Straftat darstellt. Das kann zum Widerruf des JS und seiner WBK führen.

Zur Begriffsbestimmung Führen,schussbereit und zugriffbereit schaut man in der Anlage 1 des WaffG:

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
...
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
...
12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
...
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
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