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Handelserlaubnis

Dies ist eine Diskussion zu Handelserlaubnis innerhalb des Forums Waffenrecht

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  • 1 Post By Mobile1961

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  #1 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 08:53
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Handelserlaubnis

Hallo!

Herr X möchte gerne eine Handelserlaubnis beantragen. Er hat schon weitreichende Informationen von Behörden erhalten. Er hat sich nun erkundigt, was alles bei Antragsstellung passiert. Der wichtigste Punkt ist für ihn die Prüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (Paragraph 5, 6 des Waffengesetzes). Er weiß aber,, daß sein Führungszeugnis sauber ist und er von der Seite nichts befürchten hat. Jedenfalls hat er gelesen, daß auch Einsicht in das Bundeszentralregister genommen wird.
Herr X wurde von ca 6-7 Jahren mal von der Polizei gestoppt, welche dann fest gestellt hat, daß er Cannabis konsumierte und ihm eine Geldstrafe von 450€ und 2-3 Punkte in Flensburg. Als weitere Auflage bekam er die MPU, welche er nie gemacht hat. Somit hat er seinen Führerschein auch nicht zurück bekommen. Desweiteren bekam er mal eine Vorladung, um sich zu einer kleinen "Auseinandersetzung" zu äußern, welches sich aber komplett in Luft auflöste, da er der Einzige war, der sich überhaupt zu dem Fall geäußert hat.
Muss Herr X jetzt befürchten, daß wenn er den Antrag bei der Polizeibehörde für den Waffenhandel (welcher sich nur auf Großkaliber Kurzwaffen bezieht) stellt, daß dieser versagt wird, weil diese Dinge im Bundeszentralreigster erscheinen?
Er möchte das nicht einfach so beantragen, da der Antrag 220€ kostet!


Nicht zu vergessen, daß Herr X auch vor 2-3 Jahren mal den kleinen Waffenschein beantragt hat und diesen auch bis heute behalten hat!

Geändert von barely_legal (19.06.2012 um 09:49 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 13:20
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AW: Handelserlaubnis

Zitat:
Zitat von barely_legal Beitrag anzeigen
Er möchte das nicht einfach so beantragen, da der Antrag 220€ kostet!
Verglichen mit den übrigen Kosten, die die Errichtung eines Waffenhandelsgeschäftes mit sich bringt, sind die 220 Euro eigentlich "Peanuts"...

Umfassende Sachkundeprüfung, Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, Bereitstellung geeigneter Geschäftsräume (Sicherheit!), IHK-Mitgliedschaft...

Zitat:
Der wichtigste Punkt ist für ihn die Prüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (Paragraph 5, 6 des Waffengesetzes).
§5 und 6 WaffG sind nur für Waffenbesitzer relevant. Für Waffenhändler sind die §§21 ff. WaffG relevant.
__________________
An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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  #3 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 13:41
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AW: Handelserlaubnis

[/QUOTE] Umfassende Sachkundeprüfung, Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, Bereitstellung geeigneter Geschäftsräume (Sicherheit!), IHK-Mitgliedschaft...


§5 und 6 WaffG sind nur für Waffenbesitzer relevant. Für Waffenhändler sind die §§21 ff. WaffG relevant.[/QUOTE]


Es heißt Fachkunde...da ist ein großer Unterschied zur Sachkunde. Du sagst es doch selbst mit der persönlichen Zuverlässigkeit, wiedersprichst dem aber auch und verweist wieder auf den Paragraphen 21, wo die beiden (5, 6) zu finden sind...unter (3) - 1.

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  #4 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 14:59
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AW: Handelserlaubnis

Zitat:
Umfassende Sachkundeprüfung, Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, Bereitstellung geeigneter Geschäftsräume (Sicherheit!), IHK-Mitgliedschaft...


§5 und 6 WaffG sind nur für Waffenbesitzer relevant. Für Waffenhändler sind die §§21 ff. WaffG relevant.

Es heißt Fachkunde...da ist ein großer Unterschied zur Sachkunde. Du sagst es doch selbst mit der persönlichen Zuverlässigkeit, wiedersprichst dem aber auch und verweist wieder auf den Paragraphen 21, wo die beiden (5, 6) zu finden sind...unter (3) - 1.

Nun ja, "Fachkunde" greift weiter als "Sachkunde". Grundsätzlich ist wohl zu sagen, dass neben den ohnehin restriktiven Grundvoraussetzungen für Waffenerwerb und -besitz ab §§21ff WaffG für die Herstellung von und den Handel mit Waffen spezielle Vorschriften gelten.

Was das fiktive "Problem" anbelangt -die Erlangung einer Handelserlaubnis- mag zu überlegen sein, wie von den zuständigen Behörden im Vorfeld geprüft wird.

Soweit mir bekannt, wird bei Beantragung des sog. "Kleinen Waffenscheins" das örtlich zuständige Polizeirevier befragt - das war es im Wesentlichen.

Bei der hier zur Debatte stehenden Angelegenheit dürfte der Kreis der Involvierten erheblich größer sein. Nach § 21 Abs.7 WaffG unterrichtet die zuständige Behörde bspw. das BKA, die LKAs und das BAWA über das Erlöschen oder den Widerruf einer Handelserlaubnis. Es dürfte wohl nicht zu weit hergeholt sein zu vermuten, dass zumindest BKA und LKAs bei der Prüfung zur Erlaubniserteilung befragt werden.

Die Punke in Flensburg dürften da nicht ins Gewicht fallen. Der Anlass "Cannabis" wird allerdings beim damalig zuständigen LKA noch in den Akten schlummern, d.h. es liegen "Erkenntnise" über den Antragsteller vor.

Ob das zu einem Versagen der Erlaubnis führen könnte, wage ich nicht zu beurteilen. Das Dilemma: man wird es im Vorfeld nicht geklärt bekommen. Also Antrag stellen und Resultat abwarten.

Und wie @Tom schon feststellte: bei den Anforderungen, die das WaffG an einen geordneten Geschäftsbetrieb beim Waffenhandel stellt, habe ich hinsichtlich eines belastbaren "Business-Plans" erhebliche Befürchtungen wenn schon bei den Prüfungsgebühren "Ausgabenscheu" besteht (oder ironisch vermutet: das Auf und Nieder des Betriebskapitals schon erreicht ist?).
__________________
Gruß
Klaus
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  #5 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 15:54
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AW: Handelserlaubnis

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Nun ja, "Fachkunde" greift weiter als "Sachkunde". Grundsätzlich ist wohl zu sagen, dass neben den ohnehin restriktiven Grundvoraussetzungen für Waffenerwerb und -besitz ab §§21ff WaffG für die Herstellung von und den Handel mit Waffen spezielle Vorschriften gelten.

Was das fiktive "Problem" anbelangt -die Erlangung einer Handelserlaubnis- mag zu überlegen sein, wie von den zuständigen Behörden im Vorfeld geprüft wird.

Soweit mir bekannt, wird bei Beantragung des sog. "Kleinen Waffenscheins" das örtlich zuständige Polizeirevier befragt - das war es im Wesentlichen.

Bei der hier zur Debatte stehenden Angelegenheit dürfte der Kreis der Involvierten erheblich größer sein. Nach § 21 Abs.7 WaffG unterrichtet die zuständige Behörde bspw. das BKA, die LKAs und das BAWA über das Erlöschen oder den Widerruf einer Handelserlaubnis. Es dürfte wohl nicht zu weit hergeholt sein zu vermuten, dass zumindest BKA und LKAs bei der Prüfung zur Erlaubniserteilung befragt werden.

Die Punke in Flensburg dürften da nicht ins Gewicht fallen. Der Anlass "Cannabis" wird allerdings beim damalig zuständigen LKA noch in den Akten schlummern, d.h. es liegen "Erkenntnise" über den Antragsteller vor.

Ob das zu einem Versagen der Erlaubnis führen könnte, wage ich nicht zu beurteilen. Das Dilemma: man wird es im Vorfeld nicht geklärt bekommen. Also Antrag stellen und Resultat abwarten.

Und wie @Tom schon feststellte: bei den Anforderungen, die das WaffG an einen geordneten Geschäftsbetrieb beim Waffenhandel stellt, habe ich hinsichtlich eines belastbaren "Business-Plans" erhebliche Befürchtungen wenn schon bei den Prüfungsgebühren "Ausgabenscheu" besteht (oder ironisch vermutet: das Auf und Nieder des Betriebskapitals schon erreicht ist?).
Naja...Geld ist eben immer ein Thema...Es ist zwar nicht erschöpft, aber meine Frau wurde mitten in meiner Planung schwanger...mit Zwillingen...Das ich da nicht einfach mal 220€ verpulvere ist klar.
220€ sind es ja auch NUR für die KW´s...Jeder weitere beantragte Punkt kostet mind. 105€....Also, man kann insg. irgendwas bei 1200€ nur für den Antrag los werden. Ich möchte aber insg. SSW´s, Airsoft/CO2 und die scharfen KW´s...sind ja 430€....
Gedacht habe ich mir das aber auch, daß man wohl nicht da herum kommt, es einfach zu versuchen. Die Polizistin selbst hat mir ja auch gesagt, daß Sie selbst, ohne Antrag, nicht alles einsehen kann. Und das wäre auch eh unmöglich, weil ich ja eine Amtshandlung verlange, wofür es nicht mal eine festgelegte Gebühr gibt, meine ich jetzt aber selbst. Aber gut, ich vertrau Dir mal und nehme das als absolute Garantie! Nein, nur Spaß...Aber ich versuch´s°!
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  #6 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 17:07
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AW: Handelserlaubnis

Da die Canabisfahrt wahrscheinlich eine Ordnungswidrigkeit mit kurzfristigem Fahrverbot einherging, steht auch nichts in den Registern. Dort werden nur Verurteilungen in Strafsachen eingetragen.
Ausnahme - das anwaltschaftliche Verfahrensregister. Hier werden alle schwebenden Strafsachen eingetragen. Ist dort ein Verfahren offen, werden alle Anträge einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf Eis gelegt. Nach Abschluss des Verfahrens wird dann neu entschieden.

Es ist völlig unabhängig, welche waffenrechtliche Erlaubnis beantragt wird. Es gelten immer die Voraussetzungen nach § 4 und 5 WaffG. Auch beim KWS werden die drei Auskunftsmöglichkeiten Bundeszentralregister, anwaltschaftliches Verfahrensregister abgefragt sowie die örtliche Polizei um Stellungnahme gebeten wird. Wenn dort allerdings jemand wegen Drogen, Alkohol oder Prügelleien bekannt ist, kommt es auf die Bewertung an.

Die gewerbliche Handelserlaubnis nach § 21 WaffG ist unterteilt in kleiner und großer. Bei erster ist der Handel mit erlaubnisfreien Waffen genehmigt, bei letzter mit erlaubnispflichtigen, sowie deren Munition. Wer im Büchsenmacherhandwerk gelernt hat, dem ist eine Fachkundeprüfung erspart. Alle anderen müssen vor der IHK und einem Prüfungsausschuss eine nach § 22 WaffG ablegen. Da niemand so eine Prüfung ohne gründliche Vorbereitung bestehen kann, gibt es Vorbereitungslehrgänge. Die Kosten liegen bei knapp 1000€ plus nötige Anfahrt sowie mehrtägige Übernachtung. Die eigentliche Prüfung wird dann bei der IHK in Wohnortnähe angelegt. Das kostet auch mehrere hundert Euro. Übrigens ist mindestens ein Mitglied des Prüfungsaussusses aus dem Waffenhandel. Näheres steht in der nun gültigen WaffVwV.
Diese Fachkundeprüfung hat rein gar nichts mit einer Waffensachkundeprüfung zu tun. Fundierte Kenntnisse im Waffen- Jagd, Gefahrgut- und Sprengstoffrecht mit seinen Verordnungen und Verfügungen werden vorausgesetzt und sicher auch Teil der Prüfung. Nebenbei geht es auch um das Führen des Waffenhandelsbuch (§ 23 WaffG) sowie Auflagen der Behörde. Für einen vollständigen Antrag auf Handelnsgenehmigung muss ein Gewerbe nachgewiesen werden. Nach einem Jahr wird geprüft, ob das Gewerbe noch besteht. Es ist mit Auflagen wie Alarmanlage mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst zu rechnen, sowie auch Wertbehältnisse in anderen, höheren Sicherheitsklassen als für die Aufbewahrung nach § 36 WaffG. Siehe Absatz 6.

PS: Man kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Einblick in das Bundeszentralregister beantragen. Diese Unterlagen werden dann unter Aufsicht vorgelegt, Man darf keine Fotokopien oder Fotografien anfertigen. Lediglich handschriftliche Notizen sind zulässig.
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  #7 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 17:22
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AW: Handelserlaubnis

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Da die Canabisfahrt wahrscheinlich eine Ordnungswidrigkeit mit kurzfristigem Fahrverbot einherging, steht auch nichts in den Registern. Dort werden nur Verurteilungen in Strafsachen eingetragen.
Ausnahme - das anwaltschaftliche Verfahrensregister. Hier werden alle schwebenden Strafsachen eingetragen. Ist dort ein Verfahren offen, werden alle Anträge einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf Eis gelegt. Nach Abschluss des Verfahrens wird dann neu entschieden.

Es ist völlig unabhängig, welche waffenrechtliche Erlaubnis beantragt wird. Es gelten immer die Voraussetzungen nach § 4 und 5 WaffG. Auch beim KWS werden die drei Auskunftsmöglichkeiten Bundeszentralregister, anwaltschaftliches Verfahrensregister abgefragt sowie die örtliche Polizei um Stellungnahme gebeten wird. Wenn dort allerdings jemand wegen Drogen, Alkohol oder Prügelleien bekannt ist, kommt es auf die Bewertung an.

Die gewerbliche Handelserlaubnis nach § 21 WaffG ist unterteilt in kleiner und großer. Bei erster ist der Handel mit erlaubnisfreien Waffen genehmigt, bei letzter mit erlaubnispflichtigen, sowie deren Munition. Wer im Büchsenmacherhandwerk gelernt hat, dem ist eine Fachkundeprüfung erspart. Alle anderen müssen vor der IHK und einem Prüfungsausschuss eine nach § 22 WaffG ablegen. Da niemand so eine Prüfung ohne gründliche Vorbereitung bestehen kann, gibt es Vorbereitungslehrgänge. Die Kosten liegen bei knapp 1000€ plus nötige Anfahrt sowie mehrtägige Übernachtung. Die eigentliche Prüfung wird dann bei der IHK in Wohnortnähe angelegt. Das kostet auch mehrere hundert Euro. Übrigens ist mindestens ein Mitglied des Prüfungsaussusses aus dem Waffenhandel. Näheres steht in der nun gültigen WaffVwV.
Diese Fachkundeprüfung hat rein gar nichts mit einer Waffensachkundeprüfung zu tun. Fundierte Kenntnisse im Waffen- Jagd, Gefahrgut- und Sprengstoffrecht mit seinen Verordnungen und Verfügungen werden vorausgesetzt und sicher auch Teil der Prüfung. Nebenbei geht es auch um das Führen des Waffenhandelsbuch (§ 23 WaffG) sowie Auflagen der Behörde. Für einen vollständigen Antrag auf Handelnsgenehmigung muss ein Gewerbe nachgewiesen werden. Nach einem Jahr wird geprüft, ob das Gewerbe noch besteht. Es ist mit Auflagen wie Alarmanlage mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst zu rechnen, sowie auch Wertbehältnisse in anderen, höheren Sicherheitsklassen als für die Aufbewahrung nach § 36 WaffG. Siehe Absatz 6.

PS: Man kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Einblick in das Bundeszentralregister beantragen. Diese Unterlagen werden dann unter Aufsicht vorgelegt, Man darf keine Fotokopien oder Fotografien anfertigen. Lediglich handschriftliche Notizen sind zulässig.
Ahhh...das ist witzig...ich hätte Dir vorhin fast eine PN geschickt, mit der Bitte, daß Du dir das mal anguckst! Ich habe nämlich einen Beitrag von Dir gefunden, der erahnen lies, daß Du mir bestimmt helfen kannst! An dieser Stelle ein großes DANKE - an Dich und die anderen, die sich Zeit genommen haben, mir eine Antwort zu geben.
Ich glaube, die Polizistin ist vielleicht etwas genervt von mir, weil ich ihr wohl Löcher in den Bauch frage!
Wenn das so der Fall ist, dann kann ch den Antrag ohne bedenken stellen! JU - HU
Beim Antrag steht auch folgendes...für Euch mal zur Info:

Weitere Angaben / Nachweise bitte beifügen:

- ggf. Gewerbeanmeldung
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. notariellen Gesellschaftsvertrag zur Eintragung in das HR
- Kopie Personalausweis der o.g. Personen
- Bescheinigung Finanzamt (Unbedenklichkeitsnachweis)
- vom Antragsteller und
- ggf. von dem Unternehmen
- Aufbewahrungskonzept
- ggf. Personalien von weiteren Vertretungsberechtigten (juristische Person)
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  #8 (permalink)  
Alt 19.06.2012, 17:25
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Bitte keine Vollzitate - Admin hilf

Du darfst meinen Beitrag gern positiv bewerten.
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Alt 20.06.2012, 13:40
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Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Die gewerbliche Handelserlaubnis nach § 21 WaffG ist unterteilt in kleiner und großer. Bei erster ist der Handel mit erlaubnisfreien Waffen genehmigt, bei letzter mit erlaubnispflichtigen, sowie deren Munition. Wer im Büchsenmacherhandwerk gelernt hat, dem ist eine Fachkundeprüfung erspart. Alle anderen müssen vor der IHK und einem Prüfungsausschuss eine nach § 22 WaffG ablegen.
Ergänzend dazu sei erwähnt, dass folgende Arten des Handelns erlaubnispflichtig sind:

Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Außenhandel, Waffenvermittler

Die einzelnen Waffen- und Munitionsarten, mit denen man handeln kann, sind:

1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition, Schalldämpfer
1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gem. § 8 Beschussgesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm
1.5 Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
1.6 Schußwaffen und ihnen gleichgestellte Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus sonstigen Schußwaffen und ihnen gleichgestellten Geräten (1.6)

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Diese Fachkundeprüfung hat rein gar nichts mit einer Waffensachkundeprüfung zu tun. Fundierte Kenntnisse im Waffen- Jagd, Gefahrgut- und Sprengstoffrecht mit seinen Verordnungen und Verfügungen werden vorausgesetzt und sicher auch Teil der Prüfung.
Wobei nach meiner Kenntnis in der Fachkundeprüfung nur die Waffen- und Munitionsarten geprüft werden, mit denen man auch handeln will.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 02.11.2012, 10:56
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Handelserlaubnis

Wie hier schon richtigerweise gepostet wurde, werden bei jedem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 (Hinweis: sowie § 6 WaffG, persönliche Eignung) geprüft.

Zur Waffenhandelserlaubnis finden sich unter Ziff. 21 WaffVwV noch weitere Vorgaben bei der Zuverlässigkeitsprüfung. So werden hier z.B. zusätzlich auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, von der IHK sowie vom Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingeholt.

Die Cannabisgeschichte dürfte zur Verpflichtung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die persönliche Eignung führen, da die damalige Ablehnung der MPU begründete Zweifel einer evtl. Suchtproblematik rechtfertigt. Unter Umständen wird zur abschließenden Beurteilung auch eine persönliche Vorsprache angeordnet. Denkbar wäre auch für ein Zeit lang die Vorlage entsprechender Untersuchungsergebnisse eines Screenings.

Letztendlich würde der Betroffene im vorliegenden Beispiel entweder seinen KWS verlieren und den Antrag nach § 21 WaffG versagt bekommen oder ersteren behalten und die begehrte Erlaubnis bekommen.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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