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Geringfügig Drogensüchtig?

Dies ist eine Diskussion zu Geringfügig Drogensüchtig? innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.05.2010, 21:41
Boardneuling
 
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Geringfügig Drogensüchtig?

Hallo Forum.

Falls meine Frage hier in dieser Kategorie falsch sein sollte bitte in BtMG verschieben.

Nehmen wir an Mr. X hätte gelegentlich bis sehr selten im Internet 'Sensation Produkte' bestellt (ähnlich Spice, einem THC Clone). Solange Sie legal waren gab es nie Probleme. Im Laufe des letzten Jahres wurden die Produkte für Illegal erklärt was Mr. X aber nicht mitbekam. Ein Internetshop wurde hochgenommen und die Kundenkartei durchleuchtet. Dabei viel auch Mr. X auf. Gegen ihn wurde ein verfahren eingeleitet wegen Verstoßes gegen das BtMG, welches dann aber wegen Geringfügigkeit nach § 31 a Abs. 1 BtMG eingestellt wurde.

Nehmen wir nun an nicht mal 2 Wochen später würde sich das Landratsamt melden. Denn Mr. X besitzt den kleinen Waffenschein. Alle 3 Jahre wird dieser beleuchtet. Das Landratsamt widerruft den kleinen Waffenschein. Die Begründunen könnten wie folgt lauten:
§ 45 Abs. 2 WaffG - § 45 WaffG - Rücknahme und Widerruf - Gesetze - JuraForum.de
§ 4 Abs 3. WaffG - § 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis - Gesetze - JuraForum.de

Aufgrund der Anzeige beim BtMG würde das Landsratsamt evtl. annehmen das § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gelten könnte (§ 6 WaffG - Persönliche Eignung - Gesetze - JuraForum.de) was ja aber blödsinn wäre wenn das Verfahren auf das sie sich berufen doch wegen "geringfügigkeit" eingestellt wurde, oder irre ich mich da?

Viele Grüße,
Infotainment
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  #2 (permalink)  
Alt 30.05.2010, 22:34
V.I.P.
 
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AW: Geringfügig Drogensüchtig?

Du irrst, denn der SB ist mit seiner Einschätzung in Sachen persönliche Eignung weitgehend frei. Denn wenn er einen Antragsteller Aufgrund von Suchtabhängikeiten für ungeeignet hält, war's das. Dazu reicht schon in der polizeilichen Stellungnahme eine Äußerung. Dann hat der Antragsteller den schwarzen Peter zurück und muss ggf. klagen.

Zur Erinnerung: Bei alle (Erst-)Anträge einer waffenrechtlichen Erlaubnis fragt der SB das Bundeszentralregister, das anwaltschaftliche Verfahrensregister und die örtliche Polizei ab. Daher muss für eine Versagung einer Erlaubnis nicht unbedingt eine Verurteilung der Grund gewesen sein. Wenn Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sind, ist zwar kein Eintrag im BZR enthalten, jedoch könnte ich die Polizei daran erinnern.
Daher ist es auch logisch, wenn die Erlaubnis widerrufen wird. Einziger Unterschied ist wann der SB die Meldung bekommt.
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  #3 (permalink)  
Alt 31.05.2010, 12:58
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AW: Geringfügig Drogensüchtig?

Wenn die Behörde Kenntnis von dem Verfahren erhält, so wäre dies grundsätzlich geeignet, die persönliche Eignung anzuzweifeln. Also wird sie als erstes die Strafakte anfordern und auswerten.
Ob das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung eigentlich nebensächlich.
Ergeben sich aus den Ermittlungen Anhaltspunkte, dass eine Abhängigkeit vorliegen könnte (weil z.B. größere Mengen bestellt und/oder regelmäßig konsumiert wurden), so wird sie voraussichtlich die Vorlage eines Gutachtens verlangen.
Wird das Gutachten nicht vorgelegt, kann die Behörde von Gesetzes wegen annehmen, dass Mr. X nicht über die erforderliche persönliche Eignung verfügt.
Die Folge wäre (zwangsläufig) der Widerruf des Kleinen Waffenscheins.

Wird ein Gutachten vorgelegt, kommt darauf an, was drin steht.
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  #4 (permalink)  
Alt 31.05.2010, 14:34
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AW: Geringfügig Drogensüchtig?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Ob das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung eigentlich nebensächlich.
Ergeben sich aus den Ermittlungen Anhaltspunkte, dass eine Abhängigkeit vorliegen könnte (weil z.B. größere Mengen bestellt und/oder regelmäßig konsumiert wurden), so wird sie voraussichtlich die Vorlage eines Gutachtens verlangen.
So denke ich auch. Geringfügig süchtig wird es dabei genauso wenig geben wie ein kleiner Alkoholiker.
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  #5 (permalink)  
Alt 31.05.2010, 18:32
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AW: Geringfügig Drogensüchtig?

Danke für eure bisherigen Antworten. Hat jemand eine Einschätzung was eine sogenannte Waffen-MPU für solch einen fiktiven Fall kosten würde?

Gruß,
Infotainment
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  #6 (permalink)  
Alt 31.05.2010, 19:36
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AW: Geringfügig Drogensüchtig?

Eine Sportschützen-MPU kostet beim TÜV-Nord 150 €. Jedoch enthält das ein Gutachten keinerlei Untersuchungen und Aussagen zu irgendwelchen möglichen Suchtkrankheiten. Daher vermute ich mal, dürfte die gleiche MPU wie für den den Führerschein gefragt sein. Dort wird ja Blut- und Urinstatus geprüft. Da der Aufwand eines Arztes dazu kommt, ist das teurer. Meines Wissens kostet so eine MPU 300 €.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.06.2010, 11:46
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AW: Geringfügig Drogensüchtig?

Ein Fahreignungsgutachten ersetzen NICHT das Gutachten über die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition ! § 4 Abs. 7 AWaffV lässt lediglich Ausnahmen bzw. anderweitige Nachweise für Dienstwaffenträger zu.

In Fahreigungsgutachten steht z.B. folgender Passus o.ä. formuliert:"...mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zukünftig kein Fahrzeug mehr unter Alkoholeinfluss führen wird und trotz der nicht erreichten Anforderungen im psychophysischen Leistungstest sind die festgestellten Mängel, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen könnten, als kompensierbar einzustufen."

Solche Gutachten dienen ausschließlich dem Zweck, spezielle Zweifel an der Fahreignung des Untersuchten abzuklären oder zur Frage besonderer Eignungsvoraussetzungen Stellung zu nehmen.

Die strengeren Kriterien zur waffenrechtlichen Einschätzung und Beurteilung einer Person gegenüber dem Fahrerlaubnisrecht lassen sich schon daran erkennen, dass im Waffenrecht nicht nur Mindestalter und Sachkunde, sondern auch ein Bedürfnis sowie die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung einer Person zu den Grundvoraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gehören. Eine gesteigerte Effektivität der Gefahrenabwehr soll zudem durch die nach § 36 WaffG i.V. mit § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) bestehende Tresorpflicht für erlaubnispflichtige Waffen und Munition erreicht werden. Autos müssen nicht verschlossen "verwahrt" werden.

Aus Fahreignungsgutachten geht daneben entgegen § 4 Abs. 4 und 5 AWaffV nicht hervor,

- ob zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren ein Behandlungsverhältnis bestanden hat und vor allem
- ob der Betroffene persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen.

Auch gibt es im Fahrerlaubnisrecht keine vergleichbaren Vorschriften, die zur Vermeidung eines "Gutachter-Shoppings" (Besuch mehrerer Gutachter bis zum Erhalt eines positiven Gutachtens) einen Missbrauch verhindern. Im Waffenrecht erfolgt dies durch die Unterrrichtspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AWaffV (vorherige Benennung des mit der Begutachtung beauftragten Arztes und wann die fachärztliche Untersuchung dort stattfindet). Lediglich die Qualifikation des Gutachters entspricht auch den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 AWaffV.

Vom TÜV wurde mir mal vor Jahren auf Anfrage mitgeteilt, dass die Erstellung der waffenrechtlichen Gutachten in zwei getrennten Verfahren erfolge, die zwar hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen Überschneidungen aufweisen, in der Fragestellung und den ärztlichen bzw. psychologischen Testverfahren jedoch nicht unerheblich voneinander abweichen. So befasst sich das Fahreignungsgutachten primär mit dem Trennvermögen zwischen trinken und Auto fahren wohingegen das waffenrechtliche Gutachten insbesondere die Einschätzung einer Abhängigkeit und die Beurteilung der Suchtmerkmale berührt. Ein Alkoholabhängiger kann also durchaus unter Umständen den Führerschein wieder erlangen, zugleich nicht aber als persönlich geeignet im Sinne des Waffenrechts angesehen werden.

Auch der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13.04.2007 (Az. 1 S 2751/06) festgestellt, dass die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die auf strafrechtlichen Verurteilungen beruht, nur durch tatbezogene Umstände entkräftet werden kann und dies auch hinsichtlich der Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen gilt. Solche Umstände liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Prognose über die Kraftfahreignung wieder erteilt wird.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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