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gemeinsame Waffenaufbewahrung

Dies ist eine Diskussion zu gemeinsame Waffenaufbewahrung innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.03.2010, 08:17
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gemeinsame Waffenaufbewahrung

Hallo,

Vorstandskollegen berichten in letzter Zeit verstärkt von Nachfragen aus dem Bereich ehemaliger Aktiver zur sicheren Aufbewahrung von Sportwaffen.

Die meisten habe lediglich eine Lang- und/oder Kurzwaffe.

Angenommen, die Bereffenden würden sich gemeinsam einen guten Tresor der Sicherheitsstufe 0 (N) zulegen und im Wohnhaus von einem der Teilhaber darin ihre Waffen lagern.
Ginge das so einfach?

Mit freundlichem Gruß

Mark Grade
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  #2 (permalink)  
Alt 19.03.2010, 15:42
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AW: gemeinsame Waffenaufbewahrung

Ich kenne mich zwar mit der Schusswaffenthematik nicht so gut aus, würde aber dazu tendieren, dass das kein Problem darstellt, da die Waffen ja nicht an einen nicht Berechtigten überlassen werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.03.2010, 21:10
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AW: gemeinsame Waffenaufbewahrung

Zitat:
Zitat von Mark Grade
Hallo,
Angenommen, die Bereffenden würden sich gemeinsam einen guten Tresor der Sicherheitsstufe 0 (N) zulegen und im Wohnhaus von einem der Teilhaber darin ihre Waffen lagern.
Ginge das so einfach?
Wenn die Waffenbesitzer zusammen eine Wohngemeinschaft aufmachen - ja.

AWaff § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
...
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben
, ist zulässig.
...

Wenn angedacht ist, diesen Tresor im Schützenheim aufzustellen, so gilt:

AWaff § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
...
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu
deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung
darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden
Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf
die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag
zulassen.
...
Das heißt im Klartext, dass die Lagerung in einem nicht dauernd bewohntem Gebäuse - was bei einem Schützenheim oft der Fall ist - gar keine Kurzwaffen gelagert werden darf und nur 3 Langwaffen. Zudem ist ein Tresor der Klasse I nötig.

Weiterhin bringt ein Tresor der Klasse 0 keinen Vorteil hinsichtlich der maximalen Lagermöglichkeit von Kurz- und Langwaffen gegenüber einen B-Tresor. Lediglich die Munition darf ohne räumliche Trennung mit rein. Wie eine B-Tresor dürfen dort unbegrenzt Langwaffen und max. 10 Kurzwaffen drin lagern, vorausgesetzt die Tresore wiegen über 200 Kg oder sind entsprechend verankert.
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  #4 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 15:18
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AW: gemeinsame Waffenaufbewahrung

Die vorherige Antwort sagt es grundsätzlich schon.

Das Problem an einem "gemeinsamen" Schrank ist, dass der andere dann unberechtigen Zugriff auf meine Waffen hat.

Was anderes wäre es dann, wenn im Tresor einzelne abschließbare Fächer sind.

Letztlich müsste es mit der Waffenbehörde zu klären sein, ob diese eine solche Unterbringung zulässt.

Evtl. könnten ja die Waffen den einen mit einem Stahlseil und Schloss zusammen im Tresor befestigt werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.03.2010, 15:30
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AW: gemeinsame Waffenaufbewahrung

Zitat:
Zitat von marebi
Das Problem an einem "gemeinsamen" Schrank ist, dass der andere dann unberechtigen Zugriff auf meine Waffen hat.
Nö, das steht doch ausdrücklich, berechtigte Personen. Die WaffVwV führt weiterhin aus, dass das Erlaubnisnineau der WBK stimmen muss.
Zitat:
Zitat von marebi
Was anderes wäre es dann, wenn im Tresor einzelne abschließbare Fächer sind.

Letztlich müsste es mit der Waffenbehörde zu klären sein, ob diese eine solche Unterbringung zulässt.

Evtl. könnten ja die Waffen den einen mit einem Stahlseil und Schloss zusammen im Tresor befestigt werden.
Alles Vorschläge, jedoch gibt das die Vorgabe des WaffG oder die AWaffV nicht her. Da dürfte dem SB auch kein Handlungsspielraum bleiben.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 13:12
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AW: gemeinsame Waffenaufbewahrung

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nicht erlaubt sein sollte.

Soweit ich weiß, ist es ja auch erlaubt die Waffe einem Schützenkollegen zu überlassen ( mit schriftlicher Erlaubnis), wenn man selbst die sichere Lagerung der Waffe nicht überprüfen kann ( wenn man z.B. in den Urlaub fährt).

Wenn die Waffen zusammen aufbewahrt werden sollen, würde ich aber von jedem Besitzer eine schriftliche Erlaubnis einholen, dass die Waffe dort von der Person XY gelagert werden darf.
__________________
Der oben geschriebene Text ist Urspung des freien Gedankenguts eines Nicht-Anwalts ;D
Gruß,
MajorPain
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  #7 (permalink)  
Alt 09.04.2010, 14:34
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AW: gemeinsame Waffenaufbewahrung

Nö, denn Du bringt drei Sachen durcheinander.
1. Die dauerhafte Lagerung.
2. Die temporäre Ausleihe.
3. Die temporäre sichere Verwahrung an einem anderen Ort.

Alle drei Möglichkeiten werden vom WaffG unterschieden.
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