Dies ist eine Diskussion zu Gaspistole beschlagnahmt innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Gaspistole beschlagnahmt Auf dem Weg nach Hause wird Person A wegen nichttragens seines Sicherheitsgurtes angehalten. 12.25Uhr. Die Polizei sieht die Gaspistole auf dem Beifahrersitz und beschlagnahmt diese. Zusätzlich Verstoß gegen das Waffengesetz. Kaufbeleg mit Uhrzeit ist vorhganden. Waffe war ungeladen. Was passiert nun? Um zu zeigen, dass Person A geeignet ist eine solche Waffe zu besitzen beantragt er noch am selben Tag einen kleinen waffenschein. Person A hat keine eingetragenen Vorstrafen. Unter welchen Umständen käme es wohl zur Einstellung des Verfahrens? Was muss getan werden um die Gaspistole wieder zu bekommen? Vielen Dank für viele gute Tipps. |
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Es ist dabei unerheblich, ob diese geladen oder nicht. Zitat:
Zitat:
§ 5 Zuverlässigkeit ... (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, ... (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Zitat:
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder 2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen. Der Gaspüster dürfte das allerkleinste Problem des Herrn A sein. Im Knast sind die Dinger bestimmt nicht erlaubt. Zitat:
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Eventuell hilft es dem Betroffenen, wenn er sich darauf beruft, zum Transport nicht vollständig belehrt worden zu sein. Ihm wurde ja nur gesagt, dass die Waffe dabei nicht geladen sein darf. Zitat:
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Zur Ergänzung zitiere ich das WaffG: § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote ... (2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoffoder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren. Zitat:
§ 6 Persönliche Eignung (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ... 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Aber das weißt Du ja auch. |
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Zitat:
In solch einem Fall gleich die persönliche Eignung zu bezweifeln ist starker Tobak. Selbst wenn man zu diesem Schluss käme, was ich schon ein "bissl" übertrieben finde, könnte der Betroffene die Zweifel immer noch durch ein fachärztliches Gutachten ausräumen. Und spätestens dann MUSS der KWS-Antrag genehmigt werden.
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hat der WBK-Inhaber geklagt und tatsächlich verloren. Stand in der DWJ. Aber nun gut, das brauchen wir nicht zu vertiefen. |
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Solche Fälle gibt es zweifellos, denn eine Würdigung des Sachverhalts nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten muss sich nicht zwingend mit der strafrechtlichen Entscheidung decken. Das wissen viele nicht. In dem hier geschilderten Fall halte ich es allerdings einen WBK-Widerruf bzw. die Versagung des KWS für nahezu ausgeschlossen (sofern der Knabe natürlich ansonsten eine saubere Weste hat).
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Sagen müssen hätte er jedenfalls: "Ungeladen, nicht zugriffsbereit und gegen unbefugten Zugriff ausreichend gesichert." Die Betonung liegt auf "nicht zugriffsbereit". Zitat:
Nein, Scherz am Rande, das wird nicht für eine ins Zentralregister eingetragene Vorstrafe reichen. Allerdings hat A gezeigt, daß er/sie nicht die einfachsten Bestimmungen des Waffengesetzes kennt und wirft insofern Zweifel an der persönlichen Eignung auf. Sollte allerdings der Verkäufer im Waffengeschäft tatsächliche eine falsche Auskunft gegeben haben und der Käufer A daher im "unvermeidbaren Verbotsirrtum" gehandelt haben, dürfte er zumindest Chancen haben, erstmal selber unbeschadet aus der Sache herauszukommen. Da empfiehlt sich dann die Einschaltung eines Anwaltes.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt Zitat:
Zitat:
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es schließlich, eine Umgehung der Vorschriften über das Waffentragen zu verhindern, und zu verhindern, daß die vermeintlich "nur transportierte" kurzerhand benutzt wird. Bis man allerdings ein eingeschweißtes Taschenmesser aus seiner Verpackung befreit hat, vergeht üblicherweise soviel Zeit, daß fast schon des MEK aus dem Nachbarbundesland genügend Zeit hätte, aufzumarschieren... Ein in seine Verkaufsverpackung eingeschweißtes Taschenmesser dürfte in der Praxis entschieden weniger "zugriffsbereit" sein als eine Waffe, die in einem mit Zahlenschloß gesicherten Kästchen verwahrt wird... (Ok. ok... ich hab gerade eben versucht, 8 Akkus aus ihrer - einzelnen - Verschweißung zu befreien... Da ist man zugegeben vielleicht etwas voreingenommen...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gaspistole beschlagnahmt So wird das in der Praxis auch oft gehandhabt. Es gibt dafür sogar spezielle Vordrucke (vom Verband der Büchsenmacher soviel ich weiß). Dann hat der Händler auch einen schriftlichen Nachweis über das, was er genau vermittelt hat.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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