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Gaspistole beschlagnahmt

Dies ist eine Diskussion zu Gaspistole beschlagnahmt innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 31.10.2008, 16:03
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Gaspistole beschlagnahmt

Person A kauft gegen 12.00 Uhr im Waffengeschäft eine Gaspistole mit 20 Gaspatronen. Der Händler klärt Person A wie folgt auf: Kauf und Besitz einer solchen Waffe ab 18 Jahren, Transport von A nach B im ungeladenen Zustand erlaubt, tragen auf allen anderen öffentlichen Orten bedarf eines kleinen Waffenscheines.
Auf dem Weg nach Hause wird Person A wegen nichttragens seines Sicherheitsgurtes angehalten. 12.25Uhr. Die Polizei sieht die Gaspistole auf dem Beifahrersitz und beschlagnahmt diese. Zusätzlich Verstoß gegen das Waffengesetz. Kaufbeleg mit Uhrzeit ist vorhganden. Waffe war ungeladen.

Was passiert nun?

Um zu zeigen, dass Person A geeignet ist eine solche Waffe zu besitzen beantragt er noch am selben Tag einen kleinen waffenschein. Person A hat keine eingetragenen Vorstrafen.

Unter welchen Umständen käme es wohl zur Einstellung des Verfahrens? Was muss getan werden um die Gaspistole wieder zu bekommen?

Vielen Dank für viele gute Tipps.
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Alt 31.10.2008, 18:18
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von forest53
Person A kauft gegen 12.00 Uhr im Waffengeschäft eine Gaspistole mit 20 Gaspatronen. Der Händler klärt Person A wie folgt auf: Kauf und Besitz einer solchen Waffe ab 18 Jahren, Transport von A nach B im ungeladenen Zustand erlaubt, tragen auf allen anderen öffentlichen Orten bedarf eines kleinen Waffenscheines.
Auf dem Weg nach Hause wird Person A wegen nichttragens seines Sicherheitsgurtes angehalten. 12.25Uhr. Die Polizei sieht die Gaspistole auf dem Beifahrersitz und beschlagnahmt diese.
Vollkommen richtig, denn wenn die Waffe in einem nicht verschlossenen Behältnis war, wurde diese geführt. Da kein KWS vorhanden war, unerlaubtes Führen einer Schusswaffe - Straftat.
Es ist dabei unerheblich, ob diese geladen oder nicht.
Zitat:
Zitat von forest53
Zusätzlich Verstoß gegen das Waffengesetz. Kaufbeleg mit Uhrzeit ist vorhganden. Waffe war ungeladen.

Was passiert nun?
Das übliche, Anzeige, Schreiben vom Staatsanwalt, Gerichtsverhandlung, Verurteilung, Knast.
Zitat:
Zitat von forest53
Um zu zeigen, dass Person A geeignet ist eine solche Waffe zu besitzen beantragt er noch am selben Tag einen kleinen waffenschein. Person A hat keine eingetragenen Vorstrafen.
Na die 50 € kann sich Herr A sparen. Da nun schon in obiger Sache der Staatsanwalt tätig werden wird, erfolgt automatisch Eintrag in das anwaltschaftliche Verfahrenregister. Da dieses im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung mit angefragt wird, wird der Antrag erstmal auf den großen Haufen gelegt. Kommt es dann zur Verurteilung, erfolgt Eintrag in das Bundeszentralregister und der Antrag geht in den Müll - Antragsteller ist unzuverlässig, wegen Straftat nach dem WaffG:

§ 5 Zuverlässigkeit
...
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen,
Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen
gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht verstrichen sind,
...
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind,
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle
schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach
Absatz 2 Nr. 4 ein.


Zitat:
Zitat von forest53
Unter welchen Umständen käme es wohl zur Einstellung des Verfahrens? Was muss getan werden um die Gaspistole wieder zu bekommen?
An sich nichts:
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5
begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.

Der Gaspüster dürfte das allerkleinste Problem des Herrn A sein.
Im Knast sind die Dinger bestimmt nicht erlaubt.
Zitat:
Zitat von forest53
Vielen Dank für viele gute Tipps.
Kein Problem, bitte sehr.
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Alt 03.11.2008, 09:41
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von forest53
Der Händler klärt Person A wie folgt auf: Kauf und Besitz einer solchen Waffe ab 18 Jahren, Transport von A nach B im ungeladenen Zustand erlaubt, tragen auf allen anderen öffentlichen Orten bedarf eines kleinen Waffenscheines.
Also mich stört hier erst mal, dass der Händler den Käufer der PTB-Waffe nicht ausführlich genug belehrt hat. Da er nach § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG dazu verpflichtet ist, auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen, könnte das meines Erachtens (wenn man den Angaben des Käufers Glauben schenkt) als Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 18 WaffG zur Anzeige gebracht werden, denn zu einer vollständigen Belehrung dieser Art gehört unbedingt auch die Erklärung des rechtskonformen Transports. Besonders wichtig ist der nämlich schon auf dem Rückweg mit der Waffe vom Geschäft nach Hause. Wer da die SRS führt, macht sich wie im vorliegenden Fall schon strafbar.

Eventuell hilft es dem Betroffenen, wenn er sich darauf beruft, zum Transport nicht vollständig belehrt worden zu sein. Ihm wurde ja nur gesagt, dass die Waffe dabei nicht geladen sein darf.

Zitat:
Um zu zeigen, dass Person A geeignet ist eine solche Waffe zu besitzen beantragt er noch am selben Tag einen kleinen waffenschein. Person A hat keine eingetragenen Vorstrafen.
Das finde ich gar nicht mal so schlecht, denn damit dokumentiert er ganz deutlich, dass er gewillt ist, die gesetzliche KWS-Pflicht künftig zu erfüllen. Könnte den Staatsanwalt milder stimmen und wenn das Verfahren eingestellt wird, besteht auch kein Zuverlässigkeitshindernis (wobei man dafür wohl im Falle der erstmaligen Verurteilung ohnehin niemals 60 Tagessätze bekommen wird).
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Alt 03.11.2008, 10:00
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von Waffenmensch
, denn zu einer vollständigen Belehrung dieser Art gehört unbedingt auch die Erklärung des rechtskonformen Transports. Besonders wichtig ist der nämlich schon auf dem Rückweg mit der Waffe vom Geschäft nach Hause. Wer da die SRS führt, macht sich wie im vorliegenden Fall schon strafbar.
Völlig richtig, aber der Händler muss das nicht in Schriftform tun. Er muss es nur protokollieren. Sinnvollerweise geben die Händler ein Mekrblatt des VDM (Verband der Büchsenmacher) mit und lassen sich diese Hinweispflicht vom Erwerber per Unterschrift bestätigen.
Zur Ergänzung zitiere ich das WaffG:

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
...
(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis
geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder
der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoffoder
Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis
nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner
Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1
zu protokollieren.

Zitat:
Zitat von Waffenmensch
Das finde ich gar nicht mal so schlecht, denn damit dokumentiert er ganz deutlich, dass er gewillt ist, die gesetzliche KWS-Pflicht künftig zu erfüllen. Könnte den Staatsanwalt milder stimmen und wenn das Verfahren eingestellt wird, besteht auch kein Zuverlässigkeitshindernis (wobei man dafür wohl im Falle der erstmaligen Verurteilung ohnehin niemals 60 Tagessätze bekommen wird).
Nutzt ja nichts, denn wenn es seinen offiziellen Gang geht, ist der Eintrag in das Verfahrensregister bereits erfolgt. Und ob der Sachbearbeiter auch bei einer geringen Strafe eine wafenrechtliche Erlaubnis ausstellen wird, ist fraglich. Denn er hat quasi das letzte Wort:

§ 6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen
, dass sie
...
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder
dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Aber das weißt Du ja auch.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 16:41
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Nutzt ja nichts, denn wenn es seinen offiziellen Gang geht, ist der Eintrag in das Verfahrensregister bereits erfolgt. Und ob der Sachbearbeiter auch bei einer geringen Strafe eine wafenrechtliche Erlaubnis ausstellen wird, ist fraglich.
Na ja, zuerst mal hat der Antragsteller einen Genehmigungsanspruch, wenn er die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Und wenn eine Verurteilung unter 60 TS bleibt, rutscht er noch nicht in die Regelunzuverlässigkeit rein (bei welcher der Sachbearbeiter im übrigen immer noch einen besonderen Umstand im Einzelfall - hier: mangelhafte Belehrung des Händlerrs - sehen könnte).

Zitat:
Denn er hat quasi das letzte Wort:

§ 6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen
, dass sie
...
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder
dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Jetzt wirds aber wild !

In solch einem Fall gleich die persönliche Eignung zu bezweifeln ist starker Tobak. Selbst wenn man zu diesem Schluss käme, was ich schon ein "bissl" übertrieben finde, könnte der Betroffene die Zweifel immer noch durch ein fachärztliches Gutachten ausräumen. Und spätestens dann MUSS der KWS-Antrag genehmigt werden.
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  #6 (permalink)  
Alt 03.11.2008, 17:24
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von Waffenmensch
Jetzt wirds aber wild !

In solch einem Fall gleich die persönliche Eignung zu bezweifeln ist starker Tobak. Selbst wenn man zu diesem Schluss käme, was ich schon ein "bissl" übertrieben finde, könnte der Betroffene die Zweifel immer noch durch ein fachärztliches Gutachten ausräumen. Und spätestens dann MUSS der KWS-Antrag genehmigt werden.
Leider gibt es einige Berichte in den Waffenzeitschriften, wo trotz Freispruch über eine Verfehlung des WBK-Inhaber die Zuverlässigkeit oder pers. Eignung dennoch vom SB angezweifelt wurde.
Gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hat der WBK-Inhaber geklagt und tatsächlich verloren. Stand in der DWJ.
Aber nun gut, das brauchen wir nicht zu vertiefen.
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  #7 (permalink)  
Alt 04.11.2008, 09:41
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Solche Fälle gibt es zweifellos, denn eine Würdigung des Sachverhalts nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten muss sich nicht zwingend mit der strafrechtlichen Entscheidung decken. Das wissen viele nicht.

In dem hier geschilderten Fall halte ich es allerdings einen WBK-Widerruf bzw. die Versagung des KWS für nahezu ausgeschlossen (sofern der Knabe natürlich ansonsten eine saubere Weste hat).
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  #8 (permalink)  
Alt 04.11.2008, 13:56
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von forest53
Person A kauft gegen 12.00 Uhr im Waffengeschäft eine Gaspistole mit 20 Gaspatronen. Der Händler klärt Person A wie folgt auf: Kauf und Besitz einer solchen Waffe ab 18 Jahren, Transport von A nach B im ungeladenen Zustand erlaubt, tragen auf allen anderen öffentlichen Orten bedarf eines kleinen Waffenscheines.
Das hat der Verkäufer wirklich so gesagt?

Sagen müssen hätte er jedenfalls: "Ungeladen, nicht zugriffsbereit und gegen unbefugten Zugriff ausreichend gesichert."

Die Betonung liegt auf "nicht zugriffsbereit".

Zitat:
Um zu zeigen, dass Person A geeignet ist eine solche Waffe zu besitzen beantragt er noch am selben Tag einen kleinen waffenschein. Person A hat keine eingetragenen Vorstrafen.
Demnächst schon... ;-)))

Nein, Scherz am Rande, das wird nicht für eine ins Zentralregister eingetragene Vorstrafe reichen. Allerdings hat A gezeigt, daß er/sie nicht die einfachsten Bestimmungen des Waffengesetzes kennt und wirft insofern Zweifel an der persönlichen Eignung auf.

Sollte allerdings der Verkäufer im Waffengeschäft tatsächliche eine falsche Auskunft gegeben haben und der Käufer A daher im "unvermeidbaren Verbotsirrtum" gehandelt haben, dürfte er zumindest Chancen haben, erstmal selber unbeschadet aus der Sache herauszukommen.

Da empfiehlt sich dann die Einschaltung eines Anwaltes.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 04.11.2008, 14:01
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

Zitat:
Zitat von Oliverk71
Mach mal halblang. Für so einen Killefitz gibt es sicher keinen Knast.
Natürlich nicht.
Zitat:
Generell sind die Führungsverbote aber problematisch. So ist ja auch das Führen von Einhandtaschenmessern verboten, wenn diese nicht in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Nur werden die Dinger sogar beim Discounter verkauft und wer nimmt schon eine Geldkassette mit zum Einkaufen? Angeblich sei in diesem Fall der Transport in der eingeschweißten Verpackung nicht als Führen anzusehen.
Das könnte sogar stichhaltig sein und vor Gericht ggf. Bestand haben.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es schließlich, eine Umgehung der Vorschriften über das Waffentragen zu verhindern, und zu verhindern, daß die vermeintlich "nur transportierte" kurzerhand benutzt wird.

Bis man allerdings ein eingeschweißtes Taschenmesser aus seiner Verpackung befreit hat, vergeht üblicherweise soviel Zeit, daß fast schon des MEK aus dem Nachbarbundesland genügend Zeit hätte, aufzumarschieren...

Ein in seine Verkaufsverpackung eingeschweißtes Taschenmesser dürfte in der Praxis entschieden weniger "zugriffsbereit" sein als eine Waffe, die in einem mit Zahlenschloß gesicherten Kästchen verwahrt wird...

(Ok. ok... ich hab gerade eben versucht, 8 Akkus aus ihrer - einzelnen - Verschweißung zu befreien... Da ist man zugegeben vielleicht etwas voreingenommen...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #10 (permalink)  
Alt 05.11.2008, 09:17
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AW: Gaspistole beschlagnahmt

So wird das in der Praxis auch oft gehandhabt. Es gibt dafür sogar spezielle Vordrucke (vom Verband der Büchsenmacher soviel ich weiß).

Dann hat der Händler auch einen schriftlichen Nachweis über das, was er genau vermittelt hat.
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