Dies ist eine Diskussion zu Führen einer Schreckschusswaffe innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Führen einer Schreckschusswaffe In einem fiktiven Fall möchte ein KWS Inhaber (Person A) eine Schreckschusswaffe führen. Nun ist PErson A allerdings unklar bis wohin er sich damit im Recht befindet. Dass öffentliche Veranstaltungen zu meiden sind ist klar, jedoch stellen sich Person A Fragen über: 1.Die genaue Auslegung dieser Regelung 2.Weitere, nicht explizip auf dem KWS vermerkte, einschränkende Gesetze/Regelungen. zu 1.: Durch das Forummtglied Waffenmensch wurde bereits geklärt dass z.B. eine Gaststätte in Ihrem alltäglichen Betrieb NICHT unter diese Regelung fällt, hier wäre die Frage ob weitere Mitglieder oder vll Waffenmensch selbst noch weitere (natürlich rein Fiktive) Erkenntnisse haben zu 2.: Gerade in oben genanntem Fall einer Gaststätte, gibt es hier soetwas wie ein Hausrecht, Regelungen zum befrieteten Grund/Besitz, die trotz anscheinender Legalität durch das WAFFENrecht einem derartigen Führen wiedersprechen könnten. Kurzum: Wie weit darf ein Fiktiver KWS Inhaber eine SSW tatsächlich führen. Hier sind natürlich nur Gedankenansätze gefragt und es werden keine Forderungen an eine Garantie der Aussagen gestellt. MfG und vielen Dank im Vorraus in der Hoffnung diesmal einen ausreichend Fiktiven Fall geschildert zu haben! |
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| AW: Führen einer Schreckschusswaffe Zitat:
Nicht als öffentliche Veranstaltung gilt z.B. der "normale" Diskothekenbetrieb. Veranstaltet die Disko aber eine Miss-Wahl oder ein ähnliches Event, so gilt dies wieder als öffentliche Veranstaltung (die Frage nach dem Hausrecht mal außen vorgelassen). Zitat:
Ich begehe waffenrechtlich zwar keine Straftat, wenn ich eine Waffe auf fremden, befriedeten Besitztum ohne Zustimmung des Hausrechtsinhabers führe, aber der Hausrechtsinhaber kann dann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und mich seines Grundstückes/Gebäudes verweisen und mir ggf. Hausverbot erteilen. Komme ich dann noch einmal wieder, kann er mich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Führen einer Schreckschusswaffe Zitat:
Zitat:
Zitat:
Interessant wären die "Raucher-Clubs", die kurze Zeit sehr modern waren: aus beinah jeder Kneipe wurde ein Raucher-Club und jedem Gast wurde eine Mitgliedskarte verpasst. Damit wäre der Table-Dance im Raucherclub womöglich keine öffentliche Veranstaltung, weil (pro forma) nur Mitglieder Zugang haben. Wobei ein Gast natürlich auch an dem Abend (kostenlos) Mitglied werden könnte. ![]() Allerdings ist das Hausrecht selbstverständlich zu beachten! Und ob dem Inhaber das so recht ist, dass ein Gast mit einer Schusswaffe herum läuft, darf angezweifelt werden. Zitat:
Zitat:
Übrigens müssen die AGB einer Discothek im Eingangsbereich aushängen, also vor Betreten einsehbar sein.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Führen einer Schreckschusswaffe Vielen Dank für die beiden Antworten ! Leider war ich die letzen Tage leicht beschäftigt und hatte daher erst jetzt Zeit die Beiträge zu lesen. Ich denke Ihr habt meine Frage hinreichend beantwortet, besonders der Hinweis im ersten Post, dass zwar ein Hausverbot erteilt werden kann, allerdings nur keine anderweitigen rechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind. Ich gehe hier einfach davon aus dass Person A, sobald sie Ihren KWS erhalten hat und diese Fragen auch mit der Örtlichen behörtde abgesprochen hat (nur um sicherzugehen) aufs äußerste darum bemüht sein wird die Waffe verdeckt zu tragen (man will ja nicht für einen kriminellen gehalten werden und passanten erschrecken) und in dem Falle dass die SSW gezogen werden muss wird Person A sowieso die Polizei rufen und das evtl. Hausverbot soll nun dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nicht im Wege stehen.In diesem Sinne Vielen Dank an das Forum und alle die geantwortet haben ! MfG, Andi |
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