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Führen einer Schreckschusswaffe

Dies ist eine Diskussion zu Führen einer Schreckschusswaffe innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 11:04
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Führen einer Schreckschusswaffe

Da ich bereits versehentlich im allgemeinen Forum eine Frage gepostet habe und diese wohl zu ausführlich beschildert war stelle ich hier eine ähnliche, verkürzte Version in die passende Rubrik.

In einem fiktiven Fall möchte ein KWS Inhaber (Person A) eine Schreckschusswaffe führen.
Nun ist PErson A allerdings unklar bis wohin er sich damit im Recht befindet. Dass öffentliche Veranstaltungen zu meiden sind ist klar, jedoch stellen sich Person A Fragen über:
1.Die genaue Auslegung dieser Regelung
2.Weitere, nicht explizip auf dem KWS vermerkte, einschränkende Gesetze/Regelungen.

zu 1.:
Durch das Forummtglied Waffenmensch wurde bereits geklärt dass z.B. eine Gaststätte in Ihrem alltäglichen Betrieb NICHT unter diese Regelung fällt, hier wäre die Frage ob weitere Mitglieder oder vll Waffenmensch selbst noch weitere (natürlich rein Fiktive) Erkenntnisse haben

zu 2.:
Gerade in oben genanntem Fall einer Gaststätte, gibt es hier soetwas wie ein Hausrecht, Regelungen zum befrieteten Grund/Besitz, die trotz anscheinender Legalität durch das WAFFENrecht einem derartigen Führen wiedersprechen könnten.

Kurzum:
Wie weit darf ein Fiktiver KWS Inhaber eine SSW tatsächlich führen. Hier sind natürlich nur Gedankenansätze gefragt und es werden keine Forderungen an eine Garantie der Aussagen gestellt.

MfG und vielen Dank im Vorraus in der Hoffnung diesmal einen ausreichend Fiktiven Fall geschildert zu haben!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 14:50
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AW: Führen einer Schreckschusswaffe

Zitat:
Zitat von andi7792 Beitrag anzeigen
1.Die genaue Auslegung dieser Regelung
zu 1.:
Durch das Forummitglied Waffenmensch wurde bereits geklärt, dass z.B. eine Gaststätte in Ihrem alltäglichen Betrieb NICHT unter diese Regelung fällt
Also, öffentliche Veranstaltungen sind z.B. Volksfeste, Weihnachtsmärkte oder Sportveranstaltungen. Eigentlich zählt dazu (nach meiner Kenntnis) jede nicht regelmäßig stattfindende Veranstaltung, wo man ohne besondere Einladung mit oder ohne Eintritt zu zahlen teilnehmen kann.
Nicht als öffentliche Veranstaltung gilt z.B. der "normale" Diskothekenbetrieb. Veranstaltet die Disko aber eine Miss-Wahl oder ein ähnliches Event, so gilt dies wieder als öffentliche Veranstaltung (die Frage nach dem Hausrecht mal außen vorgelassen).

Zitat:
Zitat von andi7792 Beitrag anzeigen
2.Weitere, nicht explizip auf dem KWS vermerkte, einschränkende Gesetze/Regelungen.
zu 2.:
Gerade in oben genanntem Fall einer Gaststätte, gibt es hier soetwas wie ein Hausrecht, Regelungen zum befrieteten Grund/Besitz, die trotz anscheinender Legalität durch das WAFFENrecht einem derartigen Führen wiedersprechen könnten.
Der KWS ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn ich die Waffe außerhalb meines eigenen befriedeten Besitztums, also auf öffentlichem Straßenland oder fremden befriedeten Besitztum führen will. Betrete ich fremdes befriedetes Besitztum, benötige ich, wenn der Hausrechtsinhaber das Führen der Waffe gestattet, gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keinen KWS. Das heißt im Umkehrschluss, gestattet mir der Hausrechtsinhaber das Führen der Waffe nicht, benötige ich wieder eine Erlaubnis, also den KWS.
Ich begehe waffenrechtlich zwar keine Straftat, wenn ich eine Waffe auf fremden, befriedeten Besitztum ohne Zustimmung des Hausrechtsinhabers führe, aber der Hausrechtsinhaber kann dann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und mich seines Grundstückes/Gebäudes verweisen und mir ggf. Hausverbot erteilen.
Komme ich dann noch einmal wieder, kann er mich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen.

Zitat:
MfG und vielen Dank im Vorraus in der Hoffnung diesmal einen ausreichend Fiktiven Fall geschildert zu haben!
Noch fiktiver geht gar nicht.
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

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Alt 29.12.2010, 15:06
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AW: Führen einer Schreckschusswaffe

Zitat:
Zitat von andi7792 Beitrag anzeigen
Nun ist PErson A allerdings unklar bis wohin er sich damit im Recht befindet.
Das Thema hatten wir aber schon ein paar mal.

Zitat:
zu 1.:
Durch das Forummtglied Waffenmensch wurde bereits geklärt dass z.B. eine Gaststätte in Ihrem alltäglichen Betrieb NICHT unter diese Regelung fällt, hier wäre die Frage ob weitere Mitglieder oder vll Waffenmensch selbst noch weitere (natürlich rein Fiktive) Erkenntnisse haben
Das ist korrekt: der alltägliche Gaststätten- und Diskothekenbetrieb stellt keine öffentliche Veranstaltung darf. So wie ja auch Volker bereits erklärte:
Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Also, öffentliche Veranstaltungen sind z.B. Volksfeste, Weihnachtsmärkte oder Sportveranstaltungen. Eigentlich zählt dazu (nach meiner Kenntnis) jede nicht regelmäßig stattfindende Veranstaltung, wo man ohne besondere Einladung mit oder ohne Eintritt zu zahlen teilnehmen kann.
Nicht als öffentliche Veranstaltung gilt z.B. der "normale" Diskothekenbetrieb. Veranstaltet die Disko aber eine Miss-Wahl oder ein ähnliches Event, so gilt dies wieder als öffentliche Veranstaltung (die Frage nach dem Hausrecht mal außen vorgelassen).
Um es noch mal mit anderen Worten zu wiederholen: um als öffentliche Veranstaltung durchzugehen muss diese schon auch als besonderes Event hervorgehoben werden und es muss jedermann Zutritt haben. "Jedermann" ist in dem Fall unabhängig von einer eventuellen Alterskontrolle o.ä., das tut nichts zur Sache. Das Mallorca-Special oder die Miss-Wahl sind eindeutig öffentliche Veranstaltungen. Der normale Discothekenbetrieb hingegen nicht.

Interessant wären die "Raucher-Clubs", die kurze Zeit sehr modern waren: aus beinah jeder Kneipe wurde ein Raucher-Club und jedem Gast wurde eine Mitgliedskarte verpasst. Damit wäre der Table-Dance im Raucherclub womöglich keine öffentliche Veranstaltung, weil (pro forma) nur Mitglieder Zugang haben. Wobei ein Gast natürlich auch an dem Abend (kostenlos) Mitglied werden könnte.

Allerdings ist das Hausrecht selbstverständlich zu beachten! Und ob dem Inhaber das so recht ist, dass ein Gast mit einer Schusswaffe herum läuft, darf angezweifelt werden.

Zitat:
zu 2.:
Gerade in oben genanntem Fall einer Gaststätte, gibt es hier soetwas wie ein Hausrecht, Regelungen zum befrieteten Grund/Besitz, die trotz anscheinender Legalität durch das WAFFENrecht einem derartigen Führen wiedersprechen könnten.
Ja natürlich: das Hausrecht. Das gilt übrigens nicht nur in Gaststätten, sondern auch in Bahnhöfen oder generell im ÖPNV.
Zitat:
Kurzum:
Wie weit darf ein Fiktiver KWS Inhaber eine SSW tatsächlich führen. Hier sind natürlich nur Gedankenansätze gefragt und es werden keine Forderungen an eine Garantie der Aussagen gestellt.
Er darf sie in der Öffentlichkeit führen. Eventuelle Hausrechte sind zu beachten, öffentliche Veranstaltungen sowie öffentliche Versammlungen zu meiden. Der KWS berechtigt nicht zum Schießen in der Öffentlichkeit.

Übrigens müssen die AGB einer Discothek im Eingangsbereich aushängen, also vor Betreten einsehbar sein.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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Alt 31.12.2010, 15:57
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AW: Führen einer Schreckschusswaffe

Vielen Dank für die beiden Antworten !
Leider war ich die letzen Tage leicht beschäftigt und hatte daher erst jetzt Zeit die Beiträge zu lesen.
Ich denke Ihr habt meine Frage hinreichend beantwortet, besonders der Hinweis im ersten Post, dass zwar ein Hausverbot erteilt werden kann, allerdings nur keine anderweitigen rechtlichen Konsequenzen zu erwarten sind.
Ich gehe hier einfach davon aus dass Person A, sobald sie Ihren KWS erhalten hat und diese Fragen auch mit der Örtlichen behörtde abgesprochen hat (nur um sicherzugehen) aufs äußerste darum bemüht sein wird die Waffe verdeckt zu tragen (man will ja nicht für einen kriminellen gehalten werden und passanten erschrecken) und in dem Falle dass die SSW gezogen werden muss wird Person A sowieso die Polizei rufen und das evtl. Hausverbot soll nun dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nicht im Wege stehen.
In diesem Sinne Vielen Dank an das Forum und alle die geantwortet haben !
MfG, Andi
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