Dies ist eine Diskussion zu Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Da das Gesetz für jemanden ohne juristischen Hintergrund sehr schwer zu verstehen ist, hoffe ich, hier ein paar Antworten zu erhalten. Ist es möglich, "freie Waffen" (z.b. Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie von >0,5 Joule, CO2-Waffen) auf fremden, befriedetem Besitztum zu führen und mit ihnen zu schießen, wenn die Erlaubnis des Besitzers vorliegt oder dieser vor Ort ist? Wenn dies nicht möglich ist, würde durch der Besitz des kleinen Waffenscheins diese Möglichkeit geschaffen werden? Es wird vorausgesetzt, dass das Gelände ordnungsgemäß gesichert und auch die örtliche Polizei informiert wurde. Danke Gruß, Lars 77 |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Zitat:
Schießen darf man nur , wenn sichergestellt ist das keine Kugel das Gelände verlassen kann. |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Es gibt kein Führen auf eigen oder zugestimmten Grundstücken. Führen einer Waffe im waffenrechtlichen Sinn ist immer außerhalb diesem, also in der Öffentlichkeit. Sofern die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, ist ein schießen nach den Bestimmungen des § 12 abs. 4 erlaubt. Schusswaffen über 0,5 Joule (und alle andren Waffen) ist der Umgang erst ab 18 Jahren erlaubt. Das gilt auch in der Wohnung oder im Garten. (§2 Waffg). Bitte die Vorschriften zum Transport zu diesem Freund beachten. Also auch "F" Waffen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit im verschlossenen Behältnis transportieren. Im einfachsten Fall also im Futteral mit Schloss. |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Außerdem gilt der Kleine Waffenschein nur zum Führen von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen. Zum Schießen mit Schusswaffen benötigt man, sofern es nicht durch § 12 WaffG freigestellt ist, gemäß § 10 Abs. 5 WaffG eine gesonderte Erlaubnis. |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Ich sehe da keinerlei Problem. Das Gelände ist befriedet und abgesichert, so dass kein Geschoss das Gelände verlassen kann. Der Grundstückseigentümer ist einverstanden und vielleicht sogar vor Ort, wenn geschossen wird. Sofern die Waffen dann auch noch ordnungsgemäß transportiert werden, kann kein Mensch meckern. |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Zitat:
|
| |||
| Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Hier die Definition für das Führen einer Waffe im waffenrechtlichen Sinne: "... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,"
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Ja weiß ich doch, dann ist es aber laut meinem Verständnis erlaubnisfreies führen. Sagen wir mal du fährst zu deinem Bruder, das Gründstück gehört dir nicht, es ist nicht dein Geschäftsraum und auch keine Schießststätte. Was macht man also, man führt sie. Da dies aber auf privatem Grund erlaubt ist, muss es erlaubnisfrei sein. |
| |||
| Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf Beitrag #3 von Mobile1961. Der Transport ist eine Unterart des Führens und wenn er nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit erfolgt, ohne Waffenschein gestattet.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum Zitat:
WaffG §12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt da ein Bedürfnis in meinen Augen überhaupt nicht vorliegt. Ich habe jetzt schon öfter gehört, dass das Führen auf Privatgelände eines Dritten mit Zustimmung dessen erlaubt ist bzw. dass es sich dann nicht um Führen handelt. Aber das kann ich absolut nicht nachvollziehen. Nach meiner Rechtsaufassung ist das Führen einer freien Waffe (Airsoft-Waffe +0,5 Joule) verboten, solange kein Bedürnis vorliegt und $12 greift. Aber es wäre nett, wenn mir da noch jemand weiterhelfen könnte. Mit Rechtsgrundlage bitte. Geändert von MattM (05.07.2009 um 22:18 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Paintball auch außerhalb befriedeten Geländes? | Waffenrecht | 27.01.2009 19:10 |
| Freie Waffen mit sich führen | Waffenrecht | 07.11.2007 10:12 |
| Freie Waffen bei HD mitgenommen... | Waffenrecht | 09.04.2007 21:22 |
| [Frage] befriedeter Besitztum | Off-Topic | 04.08.2006 12:05 |
| Befriedetes Besitztum | Mietrecht | 19.07.2004 05:55 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios