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Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Dies ist eine Diskussion zu Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 20.06.2009, 14:31
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Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Hallo !

Da das Gesetz für jemanden ohne juristischen Hintergrund sehr schwer zu verstehen ist, hoffe ich, hier ein paar Antworten zu erhalten.

Ist es möglich, "freie Waffen" (z.b. Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie von >0,5 Joule, CO2-Waffen) auf fremden, befriedetem Besitztum zu führen und mit ihnen zu schießen, wenn die Erlaubnis des Besitzers vorliegt oder dieser vor Ort ist?

Wenn dies nicht möglich ist, würde durch der Besitz des kleinen Waffenscheins diese Möglichkeit geschaffen werden?

Es wird vorausgesetzt, dass das Gelände ordnungsgemäß gesichert und auch die örtliche Polizei informiert wurde.

Danke

Gruß, Lars 77
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Alt 20.06.2009, 18:24
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Zitat:
Zitat von Lars77
Ist es möglich, "freie Waffen" (z.b. Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie von >0,5 Joule, CO2-Waffen) auf fremden, befriedetem Besitztum zu führen und mit ihnen zu schießen, wenn die Erlaubnis des Besitzers vorliegt oder dieser vor Ort ist?
Das führen ist erlaubt, Erlaubnis sollte in der Regel immer schriftlich vorliegen.
Schießen darf man nur , wenn sichergestellt ist das keine Kugel das Gelände verlassen kann.
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Alt 20.06.2009, 21:57
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Es gibt kein Führen auf eigen oder zugestimmten Grundstücken. Führen einer Waffe im waffenrechtlichen Sinn ist immer außerhalb diesem, also in der Öffentlichkeit.

Sofern die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt, ist ein schießen nach den Bestimmungen des § 12 abs. 4 erlaubt.

Schusswaffen über 0,5 Joule (und alle andren Waffen) ist der Umgang erst ab 18 Jahren erlaubt. Das gilt auch in der Wohnung oder im Garten. (§2 Waffg).

Bitte die Vorschriften zum Transport zu diesem Freund beachten.
Also auch "F" Waffen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit im verschlossenen Behältnis transportieren. Im einfachsten Fall also im Futteral mit Schloss.
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Alt 20.06.2009, 23:50
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Außerdem gilt der Kleine Waffenschein nur zum Führen von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen. Zum Schießen mit Schusswaffen benötigt man, sofern es nicht durch § 12 WaffG freigestellt ist, gemäß § 10 Abs. 5 WaffG eine gesonderte Erlaubnis.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.06.2009, 23:51
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Ich sehe da keinerlei Problem. Das Gelände ist befriedet und abgesichert, so dass kein Geschoss das Gelände verlassen kann. Der Grundstückseigentümer ist einverstanden und vielleicht sogar vor Ort, wenn geschossen wird. Sofern die Waffen dann auch noch ordnungsgemäß transportiert werden, kann kein Mensch meckern.
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Alt 21.06.2009, 22:50
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Es gibt kein Führen auf eigen oder zugestimmten Grundstücken. Führen einer Waffe im waffenrechtlichen Sinn ist immer außerhalb diesem, also in der Öffentlichkeit.
Ich dachte man führt sie erlaubnisfrei, führen ist es aber trotzdem. Weil du das Teil nicht führst wenn du das in deinen eigenen vier Wänden trägst, was man aber bei deinem Onkel nicht tut (weil es nicht dein Grundstück ist).
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Alt 23.06.2009, 11:04
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Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Hier die Definition für das Führen einer Waffe im waffenrechtlichen Sinne:

"... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,"
__________________
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Alt 24.06.2009, 09:26
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Ja weiß ich doch, dann ist es aber laut meinem Verständnis erlaubnisfreies führen.
Sagen wir mal du fährst zu deinem Bruder, das Gründstück gehört dir nicht, es ist nicht dein Geschäftsraum und auch keine Schießststätte. Was macht man also, man führt sie. Da dies aber auf privatem Grund erlaubt ist, muss es erlaubnisfrei sein.
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  #9 (permalink)  
Alt 02.07.2009, 15:49
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Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich auf Beitrag #3 von Mobile1961.

Der Transport ist eine Unterart des Führens und wenn er nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit erfolgt, ohne Waffenschein gestattet.
__________________
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Alt 05.07.2009, 21:38
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AW: Freie Waffen auf fremden, befriedeten Besitztum

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Es gibt kein Führen auf eigen oder zugestimmten Grundstücken. Führen einer Waffe im waffenrechtlichen Sinn ist immer außerhalb diesem, also in der Öffentlichkeit.
Welche Rechtsgrundlage gibt es dafür? Wohl kaum,

WaffG §12

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt


da ein Bedürfnis in meinen Augen überhaupt nicht vorliegt.


Ich habe jetzt schon öfter gehört, dass das Führen auf Privatgelände eines Dritten mit Zustimmung dessen erlaubt ist bzw. dass es sich dann nicht um Führen handelt. Aber das kann ich absolut nicht nachvollziehen.

Nach meiner Rechtsaufassung ist das Führen einer freien Waffe (Airsoft-Waffe +0,5 Joule) verboten, solange kein Bedürnis vorliegt und $12 greift.

Aber es wäre nett, wenn mir da noch jemand weiterhelfen könnte. Mit Rechtsgrundlage bitte.

Geändert von MattM (05.07.2009 um 22:18 Uhr).
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