Dies ist eine Diskussion zu fiktive Anwendung § 5 WaffG innerhalb des Forums Waffenrecht
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| fiktive Anwendung § 5 WaffG A ließ sich von einer mittlerweile verbotenen Vereinigung (oder diese wird künftig verboten werden, fiktiver Fall) Infomaterial und einen Mitgliedsantrag zusenden A wurde zu KEINEM Zeitpunkt Mitglied. Einige Wochen später, nach Durchsicht des Infomaterials, kommen A Zweifel an den möglichen Konsequenzen die durch eine Mitgliedschaft entstehen könnten, wendet sich schriftlich an das zuständige Landratsamt (ersetze mit analogen Wort, paßt hier nur schön, da Bsp. WaffG) mit der Bitte um Stellungnahme. Das LRA gibt keine Antwort. Frage: Ist mit dem Verhalten des A der in z.B. § 5, Abs. 2, Nr. 3 WaffG ...Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die.... einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden... beschriebene Tatbestand verwirklicht und damit die Bitte um einen Mitgliedsantrag und Infomaterial, sowie die Anfrage um mögliche Konsequenzen im waffenrechtlichen Sinne beim LRA, als verfolgte oder unterstützte Bestrebung zu werten, die den Verlust der Zuverlässigkeit nach sich ziehen kann? Nochmals: A hat sich die Sache nochmals überlegt und konnte nach reichlicher Prüfung eine Mitgliedschaft in dieser Vereinigung trotz Anfangsinteresse nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, wurde also nie Mitglied. Diese Vereinigung wurde aber nun verboten oder wird verboten werden (in unserem fiktiven Fall). Entsprechende Passus finden sich nicht nur im WaffG, sondern auch in anderen Gesetzen. Hier gibt es aber nur das Spezialforum Waffenrecht (in dem der Passus steckt, oder habe ich Luftsicherheitsgesetz übersehen?). Keine vergleichbaren Urteile, keine Kommentare. Kann jemand helfen? Vielen Dank im Voraus. T.Fan |
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| AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG Irgendwie verstehe ich den Beitrag nicht. Will Person A denn eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen? |
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| AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG Guten Abend Mobile1961. Ich sehe mit Erstaunen, dass der Rest meines Beitrags fehlt (hatte ich noch eingefügt). Lassen wir den fiktiven Fall beim WaffG. A besitzt bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis (z.B. WBK). Die Frage ist, hat er durch das Zeigen seines Interesses an fiktiver Vereinigung bereits die Grenze des § 5, Abs. 2, Nr. 3 überquert? Der Rest dieses § ist eindeutig zuordenbar, bzw. sind die Tatbestandsmerkmale klar umrissen. Niccht umrissen ist jedoch was der Gesetzgeber unter "verfolgen" und "unterstützen" fällt. Das blosse "Interesse haben" und "Sich-kundig-machen-wollen" kann m.M. nach nicht darunter fallen. Auf Deine Meinung freue ich mich. T.Fan |
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| AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG Zitat:
Zitat:
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| AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG Guten Morgen Mobile1961, vielen Dank für die Antwort. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass eine aktive Mitarbeit nötig ist. Beispielsweise Infomaterial verteilen, spenden, Plakate an der Hauswand dulden, etc. Das Interesse ist jedoch dem LRA bekannt, da sich A mit z.B. der Frage, ob seine waffr. Zuverlässigkeit im Verbotsfalle gefährdet sein könnte, schließlich direkt an die Behörde gewandt hat. Nur kam es, wie gesagt, nie zu einer Mitgliedschaft oder aktiven Beteiligung, da A dann doch mit diesem Verein nichts zu tun haben wollte und sämtliche Erkundigungen, etc., einstellte. Die Bewertung liegt schon vor. Gerade gesehen wie das geht. LG T.Fan |
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| AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG Zitat:
Das wird man schlecht jemandem als "persönliche Unzuverlässigkeit" auslegen können. Im Gegenteil.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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