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fiktive Anwendung § 5 WaffG

Dies ist eine Diskussion zu fiktive Anwendung § 5 WaffG innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 26.11.2008, 17:20
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fiktive Anwendung § 5 WaffG

Fiktive Situation:

A ließ sich von einer mittlerweile verbotenen Vereinigung (oder diese wird künftig verboten werden, fiktiver Fall) Infomaterial und einen Mitgliedsantrag zusenden – A wurde zu KEINEM Zeitpunkt Mitglied.

Einige Wochen später, nach Durchsicht des Infomaterials, kommen A Zweifel an den möglichen Konsequenzen die durch eine Mitgliedschaft entstehen könnten, wendet sich schriftlich an das zuständige Landratsamt (ersetze mit analogen Wort, paßt hier nur schön, da Bsp. WaffG) mit der Bitte um Stellungnahme.
Das LRA gibt keine Antwort.

Frage:

Ist mit dem Verhalten des A der in z.B. § 5, Abs. 2, Nr. 3 WaffG

„...Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die....

einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden...“

beschriebene Tatbestand verwirklicht und

damit die Bitte um einen Mitgliedsantrag und Infomaterial, sowie die Anfrage um mögliche Konsequenzen im waffenrechtlichen Sinne beim LRA,

als „verfolgte oder unterstützte Bestrebung“ zu werten, die den Verlust der Zuverlässigkeit nach sich ziehen kann?

Nochmals: A hat sich die Sache nochmals überlegt und konnte nach reichlicher Prüfung eine Mitgliedschaft in dieser Vereinigung trotz Anfangsinteresse nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, wurde also nie Mitglied.
Diese Vereinigung wurde aber nun verboten oder wird verboten werden (in unserem fiktiven Fall).

Entsprechende Passus finden sich nicht nur im WaffG, sondern auch in anderen Gesetzen.
Hier gibt es aber nur das Spezialforum Waffenrecht (in dem der Passus steckt, oder habe ich
Luftsicherheitsgesetz übersehen?).

Keine vergleichbaren Urteile, keine Kommentare.

Kann jemand helfen?

Vielen Dank im Voraus.

T.Fan
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Alt 26.11.2008, 18:12
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AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG

Irgendwie verstehe ich den Beitrag nicht. Will Person A denn eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen?
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  #3 (permalink)  
Alt 26.11.2008, 21:07
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AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG

Guten Abend Mobile1961.

Ich sehe mit Erstaunen, dass der Rest meines Beitrags fehlt (hatte ich noch eingefügt).

Lassen wir den fiktiven Fall beim WaffG.

A besitzt bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis (z.B. WBK).

Die Frage ist, hat er durch das Zeigen seines Interesses an fiktiver Vereinigung bereits die Grenze des § 5, Abs. 2, Nr. 3 überquert? Der Rest dieses § ist eindeutig zuordenbar, bzw. sind die Tatbestandsmerkmale klar umrissen.

Niccht umrissen ist jedoch was der Gesetzgeber unter "verfolgen" und "unterstützen" fällt.

Das blosse "Interesse haben" und "Sich-kundig-machen-wollen" kann m.M. nach nicht darunter fallen.

Auf Deine Meinung freue ich mich.

T.Fan
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Alt 26.11.2008, 23:01
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AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG

Zitat:
Zitat von Tantrafan
Guten Abend Mobile1961.
Niccht umrissen ist jedoch was der Gesetzgeber unter "verfolgen" und "unterstützen" fällt.

Das blosse "Interesse haben" und "Sich-kundig-machen-wollen" kann m.M. nach nicht darunter fallen.
Ich denke mal, dazu ist eine aktive Mitarbeit nötig und kein bloßes Interesse. Dennoch muss das ja erst mal der Behörde bekannt werden. Solange da keine Verurteilung in dieser Richtung erfolgt ist, sehe ich da keine Gefahr. Allerdings lese ich auch aus §5, dass in diesem Punkt keine "Toleranzschwelle", als' 60 Tagessätze nötig ist.
Zitat:
Zitat von Tantrafan
Guten Abend Mobile1961.
Auf Deine Meinung freue ich mich.
T.Fan
Und ich mich auf Deine Bewertung
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Alt 27.11.2008, 09:21
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AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG

Guten Morgen Mobile1961,

vielen Dank für die Antwort.

Ich bin ebenfalls der Meinung, dass eine aktive „Mitarbeit“ nötig ist.
Beispielsweise Infomaterial verteilen, spenden, Plakate an der Hauswand dulden, etc.

Das Interesse ist jedoch dem LRA bekannt, da sich A mit z.B. der Frage, ob seine waffr. Zuverlässigkeit im Verbotsfalle gefährdet sein könnte, schließlich direkt an die Behörde gewandt hat.

Nur kam es, wie gesagt, nie zu einer Mitgliedschaft oder aktiven Beteiligung, da A dann doch mit diesem Verein nichts zu tun haben wollte und sämtliche Erkundigungen, etc., einstellte.

Die Bewertung liegt schon vor. Gerade gesehen wie das geht.

LG

T.Fan
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Alt 27.11.2008, 15:46
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AW: fiktive Anwendung § 5 WaffG

Zitat:
Zitat von Tantrafan
Das Interesse ist jedoch dem LRA bekannt, da sich A mit z.B. der Frage, ob seine waffr. Zuverlässigkeit im Verbotsfalle gefährdet sein könnte, schließlich direkt an die Behörde gewandt hat.
Mehr an korrektem staatsbürgerlichen Verhalten, als sich mit einer Anfrage bezüglich eines Vereins etc. und seinem möglicherweise rechtswidrigen Verhalten an eine Behörde zu wenden und dort nachzufragen, ist eigentlich nicht möglich.

Das wird man schlecht jemandem als "persönliche Unzuverlässigkeit" auslegen können. Im Gegenteil.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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