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Fälle zum Waffenrecht

Dies ist eine Diskussion zu Fälle zum Waffenrecht innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 13.10.2010, 10:03
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Fälle zum Waffenrecht

A ist Jäger. Aufgrund einer schweren Erkrankung kann er die Jagd nicht mehr ausüben und möchte nun einen Antrag auf endgültigen Wegfall des Bedürfnisses (§ 45 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 WaffG) stellen, um seine Waffen behalten zu können.

Wird dem Antrag stattgegeben?


A hat in Folge seiner Krankheit keinen gültigen Jagdschein mehr. Nach § 13 Abs. 1 WaffG liegt ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vor, wenn ein gültiger Jagdschein vorliegt. A ist nun aber schon im Besitz von Waffen und Munition.

Kann ihm (und wenn ja nach welcher Norm) der Besitz und der Erwerb von Munition untersagt werden?


In der Waffenbesitzkarte ist bei einer Kurzwaffe die Erlaubnis zum Erwerb der dazugehörigen Munition eingetragen.

Kann A mit dieser WBK Munition erwerben ohne gültigen Jagdschein? Wenn nein, welcher Bußgeld-/Straftatbestand liegt vor?


Die Waffenbehörde will nun folgenden Hinweis in alle zukünftigen WBK aufnehmen: "Der Erwerb und Besitz von Munition ist nur in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein erlaubt."

Ist das rechtens?



Bin auf eure Einschätzungen gespannt
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Alt 13.10.2010, 13:27
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AW: Fälle zum Waffenrecht

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
A ist Jäger. Aufgrund einer schweren Erkrankung kann er die Jagd nicht mehr ausüben und möchte nun einen Antrag auf endgültigen Wegfall des Bedürfnisses (§ 45 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 WaffG) stellen, um seine Waffen behalten zu können.
Wird dem Antrag stattgegeben?
Den endgültigen Wegfall des Bedürfnisses kann man nicht "beantragen".
Die Behörde kann gemäß § 45 Abs. 3 WaffG bei einem vorübergehenden Wegfall, in besonderen Fällen auch beim endgültigem Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf absehen.
Diese besonderen Umstände müsste der Betroffene allerdings ggf. vortragen.
Sie wären beispielsweise gegeben, wenn jemand sein Leben lang die Jagd ausgeübt hat und dann aus Altersgründen aufhören muss. Der 86-jährige Jäger, der seit seinem 16. Lebensjahr einen Jagdschein hatte, könnte dies also für sich in Anspruch nehmen, der 32-jährige Jäger, der erst vor fünf Jahren seine Jägerprüfung bestanden hat, höchstwahrscheinlich nicht, auch nicht wenn er aus gesundheitlichen Gründen aufhören muss.

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
A hat in Folge seiner Krankheit keinen gültigen Jagdschein mehr. Nach § 13 Abs. 1 WaffG liegt ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vor, wenn ein gültiger Jagdschein vorliegt. A ist nun aber schon im Besitz von Waffen und Munition.
Kann ihm (und wenn ja nach welcher Norm) der Besitz und der Erwerb von Munition untersagt werden?
Für den weiteren Besitz der Waffen dürfte ein gültiger Jagdschein nicht notwendig sein, denn dafür hat A (normalerweise) eine Waffenbesitzkarte.
Diese kann ihm allerdings dann wegen Wegfall des Bedürfnisses widerrufen werden.
Anders bei der Munition. Da ist der Jagdschein, wie Du schon selber geschrieben hast, die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz.
Läuft der Jagdschein aus und A hat noch (auf Grundlage des Jagdscheins erworbene!!) Munition, dann braucht ihm die Behörde den weiteren Besitz nicht untersagen, vielmehr macht sich A schlicht und ergreifend wegen unerlaubten Munitionsbesitzes strafbar.

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
In der Waffenbesitzkarte ist bei einer Kurzwaffe die Erlaubnis zum Erwerb der dazugehörigen Munition eingetragen.
Kann A mit dieser WBK Munition erwerben ohne gültigen Jagdschein? Wenn nein, welcher Bußgeld-/Straftatbestand liegt vor?
Ja, kann er, denn der Erwerb und Besitz ist durch die Munitionserwerbsberechtigung (MEB) in der WBK gedeckt.

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
Die Waffenbehörde will nun folgenden Hinweis in alle zukünftigen WBK aufnehmen: "Der Erwerb und Besitz von Munition ist nur in Verbindung mit einem gültigen Jagdschein erlaubt." Ist das rechtens?
Ja, aber bei Munition für Langwaffen unnötig, denn § 13 Abs. 5 WaffG regelt das ohnehin so, auch ohne Hinweis in der WBK.
Munition für Kurzwaffen bekommt der Jäger, wie oben beschrieben, über seine MEB in der WBK, da wäre der Hinweis in der Form sogar falsch.
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Geändert von Volker4 (13.10.2010 um 14:56 Uhr). Grund: Mir ist da noch was eingefallen ...
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Alt 13.10.2010, 14:14
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AW: Fälle zum Waffenrecht

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Ja, aber bei Munition für Langwaffen unnötig, denn § 13 Abs. 5 WaffG regelt das ohnehin so, auch ohne Hinweis in der WBK.
Munition für Kurzwaffen bekommt der Jäger, wie oben beschrieben, über seine MEB in der WBK, da wäre der Hinweis in der Form sogar falsch.
Besten Dank für die Ausführungen bisher!

Wenn ein solcher Hinweis nicht eingetragen wird, hätte jemand (z.B. ein ehem. Jäger, der jetzt kein Bedürfnis mehr hat) die Möglichkeit mit seiner Waffenbesitzkarte in der eine Kurzwaffe mit MEB eingetragen ist, weiterhin Munition zu erwerben, denn der Munitionsverkäufer muss nicht prüfen, aufgrund welchen Bedürfnisses der Waffenbesitzkarteninhaber die Waffe besitzt.

Der Hinweis wäre rechtlich gesehen keine Auflage - doch wo wird dieser dann in der WBK eingetragen?
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Alt 13.10.2010, 14:40
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AW: Fälle zum Waffenrecht

Eigentlich ist es gar nicht so schwierig. Entweder

- hat der Jäger A ein Bedürfnis und alles bleibt beim alten oder
- er hat kein Bedürfnis mehr, genießt aber für seinen Waffenbesitz eine gewährte Ausnahme wegen besonderer Umstände (Alter, Krankheit, längerer Auslandsaufenthalt, Kindererziehungszeiten o.ä.) und bis auf Munitionsbesitz bleibt alles beim alten oder
- er hat kein Bedürfnis mehr und deshalb werden alle jagd-, waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse widerrufen bzw. erfolgt freiwillige Abgabe von Waffen und Munition an Berechtigte bzw. Unbrauchbarmachung.
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Alt 13.10.2010, 15:04
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AW: Fälle zum Waffenrecht

Generell kann man sagen, ein Jäger der aus privaten Gründen seinen JS nicht mehr löst und auslaufen lässt, verliert das Bedürfnis für seine Waffen und Munition.
Nun bliebt zu überlegen, ob er den JS nicht weiter löst, denn eine Überprüfung ob er die Jagd auch tatsächlich ausübt, erfolgt ja nicht. Zudem kann dieser dann ja immer fallweise entscheiden, ob er nicht mal eine Einladung folgt und doch noch an einer kleinen Jagd teilnimmt.
Jedenfalls erspart das den vorprogrammierten Ärger mit der Behörde.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.10.2010, 15:28
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AW: Fälle zum Waffenrecht

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Generell kann man sagen, ein Jäger der aus privaten Gründen seinen JS nicht mehr löst und auslaufen lässt, verliert das Bedürfnis für seine Waffen und Munition.
Nun bliebt zu überlegen, ob er den JS nicht weiter löst, denn eine Überprüfung ob er die Jagd auch tatsächlich ausübt, erfolgt ja nicht. Zudem kann dieser dann ja immer fallweise entscheiden, ob er nicht mal eine Einladung folgt und doch noch an einer kleinen Jagd teilnimmt.
Jedenfalls erspart das den vorprogrammierten Ärger mit der Behörde.
bei einem schwer erkrankten ehem. jäger wäre wohl die persönlich eignung zunächst nicht gegeben. liege ich da richtig?

damit wäre es auch nichts mit der js-lösung.
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Alt 13.10.2010, 15:36
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AW: Fälle zum Waffenrecht

Wer die pers. Eignung nicht hat, ist in § 6 beschrieben. Diese Gründe sind recht eng gefasst und betreffen Suchtkrankheiten, Demenz und psych. Krankheiten.
Eine altersbedingte Krankheit kann auch völlig andere Sachen bedeuten, die nicht unbedingt die pers. Eignung im Sinne § 6 WaffG in Frage stellen. So kann z.B. ein gehbehinderter Jäger sogar eine Ausnahmegenehmigung für das Schießen außerhalb Fahrzeugen bekommen, was normalerweise nach § 19 BJagdG verboten ist.
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  #8 (permalink)  
Alt 13.10.2010, 15:39
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AW: Fälle zum Waffenrecht

naja - gerade in anbetracht einer schweren krankheit und der damit verbundenen einnahme von starken und möglicherweise bewusstseinsverändernden medikamenten bestehtn zumindest zweifel an der persönlichen eignung, so kann dem betroffenen bestimmt auferlegt werden, ein gutachten von einem fachmann, der dessen persönlich eignung bestätigt, vorzulegen.
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  #9 (permalink)  
Alt 18.10.2010, 12:24
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Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Generell kann man sagen, ein Jäger der aus privaten Gründen seinen JS nicht mehr löst und auslaufen lässt, verliert das Bedürfnis für seine Waffen und Munition.
Das ist zu pauschal formuliert, da nach § 45 Abs. 3 WaffG auch bei endgültigem Bedürfniswegfall im Einzelfall Ausnahmen möglich sind. Wer ein halbes Leben lang die Jagd ausgeübt hat bzw. irgendwann einfach altershalber nicht mehr in der Lage dazu ist, darf seine Jagdwaffen auch bedürfnislos (ohne Munition) behalten. Gleichwohl unterliegt er natürlich dann weiterhin der unter Umständen kostenpflichtigen regelmäßigen Prüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.10.2010, 13:23
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Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Wer ein halbes Leben lang die Jagd ausgeübt hat bzw. irgendwann einfach altershalber nicht mehr in der Lage dazu ist, darf seine Jagdwaffen auch bedürfnislos (ohne Munition) behalten.
Sorry, aber da zitiere ich mich vorsichtshalber noch einmal selber:
Zitat:
Die Behörde kann gemäß § 45 Abs. 3 WaffG bei einem vorübergehenden Wegfall, in besonderen Fällen auch beim endgültigem Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf absehen.
Das mit § 45 Abs. 3 WaffG ist kein Automatismus, auf den man nach x Jahren Jägerei oder Sportschießen einen Rechtsanspruch hätte. Es liegt bei diesen Fällen immer im Ermessen der Behörde, ob sie jemandem nach endgültigem Wegfall seines Bedürfnisses seine Erlaubnisse belässt und nur in ganz besonderen Fällen wird sie die Erlaubnisse wahrscheinlich nicht widerrufen.
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