Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Erbwaffen - Testamentsvollstreckung

Dies ist eine Diskussion zu Erbwaffen - Testamentsvollstreckung innerhalb des Forums Waffenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 10.03.2010, 01:11
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 294
95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)95% positive Bewertungen (294 Beiträge, 20 Bewertungen)  
Erbwaffen - Testamentsvollstreckung

Hallo ....

an alle, die es interessiert, die eine Meinung dazu haben oder sonst etwas dazu beisteuern können/wollen:

--> §20 WaffG - Monatsfrist // komplexes Erbrecht



Fallbsp:
- Erblasser erwirbt nach 70, aber vor 73 ein KK-Gewehr und ein hochwertiges Luftgewehr mit >7,5 Joule
- um den Fall nicht zu komplizieren, wird unterstellt, daß eine Kennzeichnung sowie eine Eintragung in eine WBK für die KK-Waffe vorliegt - nicht aber für das LG, da seinerzeit eine 7,5 Joule Regel noch nicht verankert war (oder ?)

Jetzt passiert folgendes:
  • Erblasser verstirbt in den 90er Jahren
  • Testament wird eröffnet -> Testamentsvollstreckung
  • Testamentsvollstrecker ist unfähig, wird aber auch nicht abberufen
  • Waffen werden keine gefunden
  • Nach 12 Jahren haben die Erben die Faxen dick und beantragen einen Erbschein, weil der Testamentsvollstrecker dies nicht erledigt
  • Da Erbschaft komplex und Verteilung schwierig, wird Erbschein erst nach weiteren 2 Jahren, also 14 Jahre nach dem Tod es Erblassers erteilt.
  • Nach Erteilung des Erbscheines und einer entsprechenden "Verteilung" des Erbes finden die Erben die Waffen auf dem Dachboden versteckt.

Fragen:
  • Gilt die Monatsfrist ab Tod des Erblassers oder ab Inbesitznahme des Erbes oder ab Auffindung der Waffen (gibt es "Teilinbesitznahmen" ?)
  • Wie verhält es sich mit der gewollten Übernahme der Waffen durch den Erben, wenn er zwar die Waffen findet, nicht aber die WBK
  • Wie verhält es sich mit dem Luftgewehr, wenn der Erblasser vor Einführung der 7,5 Joule-Regel das LG erworben hat und verstorben ist, das Erbe aber erst nach Einführung der 7,5 Joule-Regel angetreten hat. Kann das LG dann durch den Erben übernommen werden und in eine neue WBK eingetragen werden
  • Wie verhält es sich mit dem LG, wenn es zwar über 7,5 Joule liegt, aber keine F-Markierung aufweist a) bei Erwerb vor 1970 b) bei Erwerb zwischen 70-73, also vor Einführung des WaffG
  • Wie verhält es sich mit der 1-Monats-Anzeigepflicht, wenn es sich nicht um einen "unfähigen" Testamentsvollstrecker handelt, sondern um einen sogenannten Vorerben, der nach Ablauf einer Zeit X (in der er die Waffen nicht gefunden hat) das "nur genutzte" Erbe an einen Nacherben weitergeben muß, der dann die Waffen findet und sie übernehmen möchte


Ich bin für alle Lösungsansätze dankbar.
Insbesondere interessiert mich natürlich auch der Konflikt zwischen "heiß gestrikten Gesetzen" bzw. schlechten Formulierungen (z.B. 1-Monats-Regel) und der Realität, weshalb in diesem Bsp bewußt eine Testamentsvollstreckung gewält wurde, evtl. möglich auch eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 10.03.2010, 11:52
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: Erbwaffen - Testamentsvollstreckung

Um, es kurz zu machen:

Sobald Waffen des Erblassers aufgefunden werden, ist die Behörde zu benachrichten.

§ 37 Anzeigepflichten
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1.beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
...

Steht der Erbe der Waffen fest, so hat er nach Antritt des Erbes 4 Wochen Zeit, sich eine Erben-WBK ausstellen zu lassen.

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Generell gilt die Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde. Diese kann den Schlüssel des (hoffentlich vorhandenen) Waffenschrankes in Verwahrung nehmen. Denn dann haben alle keinen Zugriff und somit keinen Erwerb der Waffen. Steht der Erbe dann enbdgültig fest, beantragt er eine (grüne) WBK.

Für alte Luftgewehre gilt das Herstellungsdatum:

Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
...
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

Ist das Luftgwehr nach 1970 hergestellt und stammt nicht aus der ehem. DDR, so ist WBK-pflichtig. Das gilt übrigens uneingeschränkt für alle Schreckschusswaffen ohne PTB Kennzeichnung (im Kreis), falls sowas auch noch aufgefunden wird.

Ist eine Waffe nach heutigem Recht erlaubnispflichtig und sie ist nicht in die WBK des Erblassers eingetragen, so war sie im illegalen Besitz. Eine solche Waffe kann nicht vererbt werden und wird eingezogen.

Aber generell gilt das nur, wenn auch Waffen gefunden werden. Denn nur dann können sie vererbt werden. Existiert eine (alte) WBK mit noch gültigen Waffeneinträgen, so wird das Amt aber wissen wollen, wo die Waffen verblieben sind.
Achtung: Früher wurden WBK's mit einem Gültigkeitsvermerk versehen. Das gilt heute nicht mehr und die WBK hat trotz Ablauf dieses Vermerkes weiterhin volle Gültigkeit.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Kündigung der Testamentsvollstreckung Erbrecht 15.11.2008 08:16
Personelle Verflechtung bei Testamentsvollstreckung Nachrichten: Steuern und Wirtschaft 13.08.2008 16:30
Leistungsort bei Testamentsvollstreckung und Nachlasspflege Nachrichten: Steuern und Wirtschaft 18.06.2008 15:30
Testamentsvollstreckung Erbrecht 27.03.2004 15:26





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Waffenrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN