Dies ist eine Diskussion zu Erbwaffen - Testamentsvollstreckung innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Erbwaffen - Testamentsvollstreckung an alle, die es interessiert, die eine Meinung dazu haben oder sonst etwas dazu beisteuern können/wollen: --> §20 WaffG - Monatsfrist // komplexes Erbrecht Fallbsp: - Erblasser erwirbt nach 70, aber vor 73 ein KK-Gewehr und ein hochwertiges Luftgewehr mit >7,5 Joule - um den Fall nicht zu komplizieren, wird unterstellt, daß eine Kennzeichnung sowie eine Eintragung in eine WBK für die KK-Waffe vorliegt - nicht aber für das LG, da seinerzeit eine 7,5 Joule Regel noch nicht verankert war (oder ?) Jetzt passiert folgendes:
Fragen:
Ich bin für alle Lösungsansätze dankbar. Insbesondere interessiert mich natürlich auch der Konflikt zwischen "heiß gestrikten Gesetzen" bzw. schlechten Formulierungen (z.B. 1-Monats-Regel) und der Realität, weshalb in diesem Bsp bewußt eine Testamentsvollstreckung gewält wurde, evtl. möglich auch eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft. |
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| AW: Erbwaffen - Testamentsvollstreckung Um, es kurz zu machen: Sobald Waffen des Erblassers aufgefunden werden, ist die Behörde zu benachrichten. § 37 Anzeigepflichten (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, 1.beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. ... Steht der Erbe der Waffen fest, so hat er nach Antritt des Erbes 4 Wochen Zeit, sich eine Erben-WBK ausstellen zu lassen. § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Generell gilt die Absprache mit der zuständigen Waffenbehörde. Diese kann den Schlüssel des (hoffentlich vorhandenen) Waffenschrankes in Verwahrung nehmen. Denn dann haben alle keinen Zugriff und somit keinen Erwerb der Waffen. Steht der Erbe dann enbdgültig fest, beantragt er eine (grüne) WBK. Für alte Luftgewehre gilt das Herstellungsdatum: Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 1. ... 1.2 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; Ist das Luftgwehr nach 1970 hergestellt und stammt nicht aus der ehem. DDR, so ist WBK-pflichtig. Das gilt übrigens uneingeschränkt für alle Schreckschusswaffen ohne PTB Kennzeichnung (im Kreis), falls sowas auch noch aufgefunden wird. Ist eine Waffe nach heutigem Recht erlaubnispflichtig und sie ist nicht in die WBK des Erblassers eingetragen, so war sie im illegalen Besitz. Eine solche Waffe kann nicht vererbt werden und wird eingezogen. Aber generell gilt das nur, wenn auch Waffen gefunden werden. Denn nur dann können sie vererbt werden. Existiert eine (alte) WBK mit noch gültigen Waffeneinträgen, so wird das Amt aber wissen wollen, wo die Waffen verblieben sind. Achtung: Früher wurden WBK's mit einem Gültigkeitsvermerk versehen. Das gilt heute nicht mehr und die WBK hat trotz Ablauf dieses Vermerkes weiterhin volle Gültigkeit. |
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