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Erbwaffe und Blockiersystem

Dies ist eine Diskussion zu Erbwaffe und Blockiersystem innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.02.2010, 12:57
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Smile Erbwaffe und Blockiersystem

Frau A-C-P hat 2007 eine alten Pistole aus dem Jahre 1940 von ihrem Vater geerbt. Diese Waffe wurde ordnungsgemäß auf Frau A-C-P. durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte übertragen.

Frau A-C-P wird vom Landratsamt aufgefordert, 2 Jahre nach der Übertragung,
binnen 4 Wochen ein Blockiersystem installieren zu lassen.

Die Alternativen wie Überlassung an einen Berechtigten, Abgabe der Waffe etc.
werden vom Landratsamt dargelegt.

1. Kann Frau A-C-P Besitzer der Waffe bleiben ohne das Blockiersystem installieren, wenn sie die erforderliche Sachkunde durch einen Sachkundelehrgang nachweist?
Analog zu Erbwaffen die in Waffensammlungen vererbt werden, bei denen die Sachkunde dazu dient, dass Erbschaftsnehmer die häufig Laien sind, keine unabsichtlich Schußabgabe verursachen.

2. Ist eine Frist von 4 Wochen für die Installation eines Blockiersystems angemessen?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.02.2010, 13:17
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AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Bitte erst mal dieses hier lesen: http://www.juraforum.de/forum/t309236/s.html
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  #3 (permalink)  
Alt 28.02.2010, 14:24
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Smile AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Ich habe die Beiträge die unter dem Stichwort Erbwaffe zu finden sind bereits gelesen. Meines Erachtens nach wird dort auf die Thematik einer Analogie bei der Behandlung des Themas Blockiersysteme bzgl. Erbwaffen aus Waffensammlungen und "normalen" Erbwaffen nicht eingegangen. Bei der Vererbung von Waffensammlungen kann offensichtlich durch den Nachweis der Sachkunde vermieden werden in diese Waffen Blockiersysteme einbauen zu müssen.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 00:12
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AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Eine Waffensachkundenachweis ist kein Brüfnisnachweis. Das sind unteschiedliche Sachen.

Eine durch Zeugnis bescheinigte WSK weist den Inhaber als sachklundig im Sinne des Waffg aus. Er hat somit ausreichende Kenntnis über Teile des Waffenrechts und andere Gesetze und eine nachgewiesene sichere Handhabung von (scharfen) Schusswaffen (im wesentlichen zu verstehen).

Ein Bedürfnis ist aber quasi die Begründung, warum eine Person eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben und besitzen darf.

§ 20 WaffG mit der Erbenregelung sieht eine Ausnahme der Blockierungspflicht dann gegeben, wenn der Erbe ein Bedürfnis nachweisen kann. Das kann im normalfall ein Jäger oder Sportschütze sein, wenn er diese bestimmte Waffenart erwerben kann.
Alleine eine Sachkundigkeit ist kein Bedürfnis.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 17:59
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Smile AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Das Thema Bedürfnis ist soweit klar. Auf was ich abheben möchte ist hier die Situation von Erbwaffen in Waffensammlungen und Erbwaffen die nicht zu einer Waffensammlung gehören. Die Erben werden offensichtlich unterschiedlich behandelt. Beim Erben einer Waffensammlung reicht meines Wissens nach der Nachweis der Sachkunde aus um die Waffen nicht mit einem Blockiersystem ausstatten zu müssen. Warum das so gehandhabt wird ist mir unklar und ob diese Ungleichbehandlung nicht ein Punkt darstellt die Installation eines Blockiersystems auch für andere Erbwaffen zu verhindern.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 18:05
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AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Auch ein Sammler muss ein Bedürfnis nachweisen. Da er das aber nicht anhand von (belegbaren) Trainigsterminen machen kann, wird in aller Regel ein Gutchten verlangt, wo er detailiert seine Kenntnisse und bisherigen Unternehmungen im Zusammenhang einer Sammlung offenlegen muss, wie auch das Sammelgebiet genau und eng zu begrenzen.
Es ist ja normalerweise nicht Sinn, das ein Sammler seine Interessen an eine vorhandene Sammlung anpasst, sondern umgekehrt. Das gilt dann mit einem Gutchter zu bestprechen, der dann ein Gutachten fertigt.
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  #7 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 18:34
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Smile AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Danke für die ausführliche Antwort - so habe ich es noch nicht gesehen - hat mir geholfen.
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  #8 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 01:23
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AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Zitat:
Zitat von nettrapper
Danke für die ausführliche Antwort - so habe ich es noch nicht gesehen - hat mir geholfen.
Oder was ich noch ergänzen möchte:
Man kann ja nicht einfach zum Amt gehen und sagen. " ich werde nun Sammler für Schusswaffen aller Art. Bitte rote WBK ausstellen.
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  #9 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 21:15
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Smile AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Danke für die Ergänzung. Ich bin auch etwas mit der Materie vertraut. Bei genauerem Nachdenken stellt sich mir doch noch die Frage, warum der Erbe einer Waffensammlung kein Bedürfnis haben muss sondern nur die Sachkunde um keine Blockiersysteme installieren zu müssen - was uns wieder zum Anfang der Diskussion führt - nämlich die unterschiedliche Behandlung der beiden Erben. Das Thema scheint aber nicht so ergiebig und interessant zu sein. Deshalb danke an alle die sich bis jetzt an der Diskussion beteiligt haben.
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  #10 (permalink)  
Alt 02.03.2010, 21:23
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AW: Erbwaffe und Blockiersystem

Das Waffenerbe stellt ein eigenes, besonderes Bedürfnis dar. So kann der Erbe Schusswaffen ohne Sachkundenachweis übernehmen. Jedoch hebt eine nachgewiesene Sachkunde nicht die Blockierpflicht auf. Dazu ist zusätzlich ein Bedürfnis notwendig.
Nun klar?
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