Dies ist eine Diskussion zu Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Es besteht kein Testament. Als Erben kommen die Kinder von Herrn A also Sohn B und Tochter C in frage da kein Ehepartner vorhanden ist. Sohn B und Tochter C haben keine Waffenbesitzkarte oder Waffenschein wollen aber die Waffensammlung beziehungsweise die Munitionssammlung weiterführen. Tochter C möchte auf die geerbten Waffen zu Gunsten von Sohn B verzichten. Zu Lebzeiten äußerte Herr A den Wunsch, dass eine der Waffen nach seinem Ableben an seinen Bruder Herrn D übergehen soll. Herr D hat bereits eine WBK. Damit sind die eigentlichen Erben Sohn B und Tochter C einverstanden. Wie kann nun vorgefahren werden um diese Punkte legal zu verwirklichen. Wie kann Sohn B eine WBK oder einen Waffenschein bekommen um die Waffen und die Munitionssammlung behalten zu dürfen ohne diese unbrauchbar zu machen. Geändert von Saerdna (05.02.2010 um 17:40 Uhr). |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Waffenschein gibt es nicht. Wie die Erbfolge ist, wird über das Amtsgericht mit dem Erbschein geregelt. Wenn der Erbe in der 1. Folge das (Waffen)Erbe ausschlägt, ist der nächste "dran". Ein Erbe kann aber immer nur komplett angenommen oder ausgeschlagen werden. Lediglich ein Testament des Erblassers kann die gestzliche Erbfolge beeinflussen und Werte über den gesetzlichen Pflichtteil regeln. Wichtig - Fristen einhalten. Spätestens 4 Wochen nach Antritt des Waffenerbes ist das der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Diese ordnet eine Blockiersicherung für die Schusswaffen an und stellt eine WBK auf den Erben ohne weiteren Sachkundenachweis aus. Tresorpflicht beachten. Ein Waffenschrank sollte mit zu den Waffen vererbt werden. Aber ein Munitionserwerb wird nicht eingetragen und vorhandene Munitionsbestände sind an einem Berechtigten abzugeben oder werden eingezogen. Eine Sammlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch weiter geführt werden. Jedoch ist dann mindestens eine Waffensachkunde nachzuholen. Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__20.html |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Zitat:
Gillt dies auch für Munitionssammlungen? Stimmt es, dass mann zwar Munition nicht besitzen darf aber Munition auch nicht registriert werden muss soweit man die erlaubnis hat diese zu besitzen? |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Hat der Erblasser denn einen MES gehabt oder nur die Munition im Rahmen der Erlaubnisse als WBK- oder Jagdscheininahber gesammelt? (MES = Munitionserlaubnisschein, blassbrauner doppelseitiges A6 Papier. Erlaubnisumfang ist dann eingetragen.) |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Zitat:
D könnte dann die Waffen und die Munition von B und C nur übernehmen, wenn diese keine Erben-WBK beantragen und er alle Erteilungsvoraussetzungen (also auch Bedürfnis und Sachkunde) erfüllt. Das dürfte schwierig werden. Zitat:
Will der Erbe die Sammlung weiterführen, erhält er eine Sammler-WBK und braucht die Waffen nicht zu blockieren. Allerdings muss er dann auch nachweisen, dass er sachkundig ist. Will er die Waffen behalten, aber die Sammlung nicht weiterführen, bekommt er eine grüne Erben-WBK und muss alle Waffen blockieren lassen (das wird richtig teuer !!). Darüber hinaus muss er die Munition abgeben. Will er dies alles nicht auf sich nehmen, muss er die Waffen und die Munition an einen Berechtigten überlassen (z.B. an einen Händler oder anderen Sammler, der das gleiche Sammelthema hat) oder die Waffen durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen lassen (das wird voraussichtlich genau so teuer wie die Blockierung). |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Zitat:
Was ist zu tun um die Sachkundeprüfung für Waffensammler und Munitionssammler zu bekommen wie hoch iste der Aufwand. Sammler geht nach glaub ich nach § 17 (3) Wie kommt B zur Sachkundeprüfung? Gibt es Fristen diese nachzuholen? Kann B die Waffen übernehmen und dann dem Bruder von A also D schenken oder Verkaufen, da dieser ja eine WBK hat. Wenn die Waffe die D bekommen soll z.B. ein Zimmerstutzen mit historischem Wert ist und D bereits ein Kleinkalieber hat dürfte das doch möglich sein da ein Kleinkalieber wesentlich stärker ist als ein Zimmerstutzen. Ein Zimmerstutzen ist fast so schwach wie ein Luftgewehr. A hat die Kugelgeschwindikeit zu lebzeiten mal gemessen. Da war die Kugel eines Luftgewehrs sogear schneller. Auch ist D in einem Sportschützenverein in dem man mit einem Zimmerstutzen schießen kann. |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Zitat:
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen .... Die Ausstellung einer Erben-WBK erfolgt ohne weiteren Waffensachkundenachweis, der sonst immer nachzuweisen ist. Jedoch keinen Munitionserwerb passend zu den Waffen. Spalte 7 der grünen WBK wird verneint. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Sichert man der Behörde glaubhaft nach, dass man bestrebt ist ein Bedürfnis zu erreichen, kann die Behörde vorerst auf eine Blockierung verzichten. Das liegt im Ermessen der Behörde. Das kann der Erbe z.B. durch Vorlegen einer Anmeldung an einer Jagdschule belegen. Mein Rat: Will der Erbe diesen Aufwand nicht auf sich nehmen, aber ein Andenken an das Erbe erhalten, so muss es ja nicht die komplette Sammlung sein. Vielleicht reicht auch ein oder zwei ausgesuchte besondere Stücke für das Andenken aus. Den Rest kann man veräußern. Dann ist es auch nicht schwer, die Kosten für Blockierung oder Deaktivierung aufzubringen. Weiterhin würde ich die Waffen nicht über einen Büchsenmacher bzw. Waffengeschäft veräußern. Sofern der Sachbearbeiter genug Zeit lässt, ist eine selbst bemühte Veräußerung meist lohnender. Waffenhändler nutzen die Zeitnot der Erben gnadenlos aus. |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Zitat:
Nach § 37 Abs. 1 WaffG muss jeder, der durch Todesfall Waffen erwirbt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Das ist unabhängig von der später erforderlichen Antragstellung nach § 20 WaffG und stellt bei Versäumnis sogar eine OWi nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG dar. Zitat:
Nicht blockieren braucht, wer bereits im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist (§20 Abs. 3 WaffG). Ob derjenige sonstwie ein Bedürfnis für irgendetwas hat, ist vollkommen schnurz. Zitat:
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Die Hinterbliebenden wissen doch mit dem Ableben eines Waffenbesitzers nicht, ob sie auch Waffenerbe werden. Das wissen sie erst, wenn sie den Erbschein haben. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie das Erbe ja auch ausschlagen. Erst mit dem Erbschein haben die Erben das Erbe angetreten und wissen über dessen Inhalt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 4 Wochenfrist nach § 20. Da steht ausdrücklich "Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft ...". Mit § 37 gebe ich Dir Recht. Da muss der "Schlüsselinhaber" getrennt von dem Erben gesehen werden. |
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| AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() Ansonsten ist es, wie Mobile 1961 schon geschrieben hat. Am besten ist, man redet im Rahmen der Anzeige nach § 37 WaffG mit der Waffenbehörde, wer was wie erben will und spricht ggf. ab, bis wann welche Waffen blockiert, verkauft oder sonst etwas werden müssen. Die Behörde ist in der Regel froh, wenn Sie weiß, dass sich jemand um die Waffen kümmert und kommt einem dann auch bei der Fristgebung entsprechend entgegen. |
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