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Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Dies ist eine Diskussion zu Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 17:06
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Question Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Herr A verstirbt plötzlich und hinterlässt eine legal registrierte Waffensammlung und eine Munitionssammlung.
Es besteht kein Testament. Als Erben kommen die Kinder von Herrn A also Sohn B und Tochter C in frage da kein Ehepartner vorhanden ist.
Sohn B und Tochter C haben keine Waffenbesitzkarte oder Waffenschein wollen aber die Waffensammlung beziehungsweise die Munitionssammlung weiterführen.
Tochter C möchte auf die geerbten Waffen zu Gunsten von Sohn B verzichten.
Zu Lebzeiten äußerte Herr A den Wunsch, dass eine der Waffen nach seinem Ableben an seinen Bruder Herrn D übergehen soll. Herr D hat bereits eine WBK.
Damit sind die eigentlichen Erben Sohn B und Tochter C einverstanden.
Wie kann nun vorgefahren werden um diese Punkte legal zu verwirklichen.
Wie kann Sohn B eine WBK oder einen Waffenschein bekommen um die Waffen und die Munitionssammlung behalten zu dürfen ohne diese unbrauchbar zu machen.


Geändert von Saerdna (05.02.2010 um 17:40 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 18:12
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Waffenschein gibt es nicht.
Wie die Erbfolge ist, wird über das Amtsgericht mit dem Erbschein geregelt. Wenn der Erbe in der 1. Folge das (Waffen)Erbe ausschlägt, ist der nächste "dran". Ein Erbe kann aber immer nur komplett angenommen oder ausgeschlagen werden. Lediglich ein Testament des Erblassers kann die gestzliche Erbfolge beeinflussen und Werte über den gesetzlichen Pflichtteil regeln.

Wichtig - Fristen einhalten. Spätestens 4 Wochen nach Antritt des Waffenerbes ist das der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Diese ordnet eine Blockiersicherung für die Schusswaffen an und stellt eine WBK auf den Erben ohne weiteren Sachkundenachweis aus. Tresorpflicht beachten. Ein Waffenschrank sollte mit zu den Waffen vererbt werden.

Aber ein Munitionserwerb wird nicht eingetragen und vorhandene Munitionsbestände sind an einem Berechtigten abzugeben oder werden eingezogen.

Eine Sammlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch weiter geführt werden. Jedoch ist dann mindestens eine Waffensachkunde nachzuholen.

Siehe auch:
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__20.html
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  #3 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 21:55
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Waffenschein gibt es nicht.
Wie die Erbfolge ist, wird über das Amtsgericht mit dem Erbschein geregelt. Wenn der Erbe in der 1. Folge das (Waffen)Erbe ausschlägt, ist der nächste "dran". Ein Erbe kann aber immer nur komplett angenommen oder ausgeschlagen werden. Lediglich ein Testament des Erblassers kann die gestzliche Erbfolge beeinflussen und Werte über den gesetzlichen Pflichtteil regeln.

Wichtig - Fristen einhalten. Spätestens 4 Wochen nach Antritt des Waffenerbes ist das der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Diese ordnet eine Blockiersicherung für die Schusswaffen an und stellt eine WBK auf den Erben ohne weiteren Sachkundenachweis aus. Tresorpflicht beachten. Ein Waffenschrank sollte mit zu den Waffen vererbt werden.

Aber ein Munitionserwerb wird nicht eingetragen und vorhandene Munitionsbestände sind an einem Berechtigten abzugeben oder werden eingezogen.

Eine Sammlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch weiter geführt werden. Jedoch ist dann mindestens eine Waffensachkunde nachzuholen.

Siehe auch:
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__20.html



Gillt dies auch für Munitionssammlungen? Stimmt es, dass mann zwar Munition nicht besitzen darf aber Munition auch nicht registriert werden muss soweit man die erlaubnis hat diese zu besitzen?
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Alt 05.02.2010, 22:03
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Hat der Erblasser denn einen MES gehabt oder nur die Munition im Rahmen der Erlaubnisse als WBK- oder Jagdscheininahber gesammelt?

(MES = Munitionserlaubnisschein, blassbrauner doppelseitiges A6 Papier. Erlaubnisumfang ist dann eingetragen.)
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Alt 07.02.2010, 10:26
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Zitat:
Zitat von Saerdna
Zu Lebzeiten äußerte Herr A den Wunsch, dass eine der Waffen nach seinem Ableben an seinen Bruder Herrn D übergehen soll. Herr D hat bereits eine WBK.
Spielt keine Rolle, wenn A dies nicht beizeiten testamentarisch festgelegt hat. Ansonsten gilt waffenrechtlich die gesetzliche Erbfolge.
D könnte dann die Waffen und die Munition von B und C nur übernehmen, wenn diese keine Erben-WBK beantragen und er alle Erteilungsvoraussetzungen (also auch Bedürfnis und Sachkunde) erfüllt. Das dürfte schwierig werden.

Zitat:
Zitat von Saerdna
Wie kann Sohn B eine WBK oder einen Waffenschein bekommen um die Waffen und die Munitionssammlung behalten zu dürfen ohne diese unbrauchbar zu machen.
Als erstes müssen B und C der zuständigen Behörde den Erwerb der Waffen im Wege der Erbfolge unverzüglich anzeigen. Nachdem das Erbe angenommen wurde, haben B und C einen Monat Zeit, eine WBK im Wege der Erbfolge zu beantragen. Ggf. kann einer der beiden schriftlich zugunsten des Anderen verzichten.
Will der Erbe die Sammlung weiterführen, erhält er eine Sammler-WBK und braucht die Waffen nicht zu blockieren. Allerdings muss er dann auch nachweisen, dass er sachkundig ist.
Will er die Waffen behalten, aber die Sammlung nicht weiterführen, bekommt er eine grüne Erben-WBK und muss alle Waffen blockieren lassen (das wird richtig teuer !!). Darüber hinaus muss er die Munition abgeben.
Will er dies alles nicht auf sich nehmen, muss er die Waffen und die Munition an einen Berechtigten überlassen (z.B. an einen Händler oder anderen Sammler, der das gleiche Sammelthema hat) oder die Waffen durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen lassen (das wird voraussichtlich genau so teuer wie die Blockierung).
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Alt 07.02.2010, 11:02
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Zitat:
Zitat von Volker4
Spielt keine Rolle, wenn A dies nicht beizeiten testamentarisch festgelegt hat. Ansonsten gilt waffenrechtlich die gesetzliche Erbfolge.
D könnte dann die Waffen und die Munition von B und C nur übernehmen, wenn diese keine Erben-WBK beantragen und er alle Erteilungsvoraussetzungen (also auch Bedürfnis und Sachkunde) erfüllt. Das dürfte schwierig werden.



Als erstes müssen B und C der zuständigen Behörde den Erwerb der Waffen im Wege der Erbfolge unverzüglich anzeigen. Nachdem das Erbe angenommen wurde, haben B und C einen Monat Zeit, eine WBK im Wege der Erbfolge zu beantragen. Ggf. kann einer der beiden schriftlich zugunsten des Anderen verzichten.
Will der Erbe die Sammlung weiterführen, erhält er eine Sammler-WBK und braucht die Waffen nicht zu blockieren. Allerdings muss er dann auch nachweisen, dass er sachkundig ist.
Will er die Waffen behalten, aber die Sammlung nicht weiterführen, bekommt er eine grüne Erben-WBK und muss alle Waffen blockieren lassen (das wird richtig teuer !!). Darüber hinaus muss er die Munition abgeben.
Will er dies alles nicht auf sich nehmen, muss er die Waffen und die Munition an einen Berechtigten überlassen (z.B. an einen Händler oder anderen Sammler, der das gleiche Sammelthema hat) oder die Waffen durch einen Büchsenmacher unbrauchbar machen lassen (das wird voraussichtlich genau so teuer wie die Blockierung).

Was ist zu tun um die Sachkundeprüfung für Waffensammler und Munitionssammler zu bekommen wie hoch iste der Aufwand. Sammler geht nach glaub ich nach § 17 (3)

Wie kommt B zur Sachkundeprüfung? Gibt es Fristen diese nachzuholen?
Kann B die Waffen übernehmen und dann dem Bruder von A also D schenken oder Verkaufen, da dieser ja eine WBK hat.
Wenn die Waffe die D bekommen soll z.B. ein Zimmerstutzen mit historischem Wert ist und D bereits ein Kleinkalieber hat dürfte das doch möglich sein da ein Kleinkalieber wesentlich stärker ist als ein Zimmerstutzen. Ein Zimmerstutzen ist fast so schwach wie ein Luftgewehr. A hat die Kugelgeschwindikeit zu lebzeiten mal gemessen. Da war die Kugel eines Luftgewehrs sogear schneller. Auch ist D in einem Sportschützenverein in dem man mit einem Zimmerstutzen schießen kann.
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  #7 (permalink)  
Alt 07.02.2010, 11:41
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Zitat:
Zitat von Volker4
Als erstes müssen B und C der zuständigen Behörde den Erwerb der Waffen im Wege der Erbfolge unverzüglich anzeigen.
Nö, erst nach Antritt des Erbes bleiben immer noch 4 Wochen Zeit. Der Gesetzgeber billigt eine längere Frist zur Trauer zu. Ansonsten ist der Waffenerwerb innerhalb 14 Tagen anzuzeigen.

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen
....

Die Ausstellung einer Erben-WBK erfolgt ohne weiteren Waffensachkundenachweis, der sonst immer nachzuweisen ist. Jedoch keinen Munitionserwerb passend zu den Waffen. Spalte 7 der grünen WBK wird verneint.
Zitat:
Zitat von Volker4
Nachdem das Erbe angenommen wurde, haben B und C einen Monat Zeit, eine WBK im Wege der Erbfolge zu beantragen.
Ja watt denn nun?
Zitat:
Zitat von Volker4
Will der Erbe die Sammlung weiterführen, erhält er eine Sammler-WBK und braucht die Waffen nicht zu blockieren. Allerdings muss er dann auch nachweisen, dass er sachkundig ist.
Na so einfach ist das nicht. Um eine Sammlung zu beginnnen oder zu übernehmen reicht zum einen eine Waffensachkunde als Soprtschütze nicht aus (siehe dazu WaffVwV 17.6.1.4 Weiterhin muss ein Bedürfnis als Waffen- bzw. Munitionssamler glaubhaft gemacht werden. Das kann für den Erben leichter sein. (Sohn teilt bzw. hat Fachwissen vom Vater, ect.)
Zitat:
Zitat von Volker4
Will er die Waffen behalten, aber die Sammlung nicht weiterführen, bekommt er eine grüne Erben-WBK und muss alle Waffen blockieren lassen (das wird richtig teuer !!). Darüber hinaus muss er die Munition abgeben.
Das ist auch Quatsch. Nochmal: Wer ein Bedürfnis für Schusswaffen hat bzw. nachweisen kann, muss bestimmte oder alle Waffen nicht blockieren lassen. Wie schon erwähnt hat ein Jäger generell das Bedürfnis für alle Langwaffen. So kann der Erbe einen Jagdschein haben bzw. nachholen.

Sichert man der Behörde glaubhaft nach, dass man bestrebt ist ein Bedürfnis zu erreichen, kann die Behörde vorerst auf eine Blockierung verzichten. Das liegt im Ermessen der Behörde. Das kann der Erbe z.B. durch Vorlegen einer Anmeldung an einer Jagdschule belegen.

Mein Rat: Will der Erbe diesen Aufwand nicht auf sich nehmen, aber ein Andenken an das Erbe erhalten, so muss es ja nicht die komplette Sammlung sein. Vielleicht reicht auch ein oder zwei ausgesuchte besondere Stücke für das Andenken aus. Den Rest kann man veräußern. Dann ist es auch nicht schwer, die Kosten für Blockierung oder Deaktivierung aufzubringen.
Weiterhin würde ich die Waffen nicht über einen Büchsenmacher bzw. Waffengeschäft veräußern. Sofern der Sachbearbeiter genug Zeit lässt, ist eine selbst bemühte Veräußerung meist lohnender. Waffenhändler nutzen die Zeitnot der Erben gnadenlos aus.
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  #8 (permalink)  
Alt 08.02.2010, 16:36
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Nö, erst nach Antritt des Erbes bleiben immer noch 4 Wochen Zeit. Der Gesetzgeber billigt eine längere Frist zur Trauer zu. Ansonsten ist der Waffenerwerb innerhalb 14 Tagen anzuzeigen.
Sorry, aber das ist grundlegend FALSCH !

Nach § 37 Abs. 1 WaffG muss jeder, der durch Todesfall Waffen erwirbt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Das ist unabhängig von der später erforderlichen Antragstellung nach § 20 WaffG und stellt bei Versäumnis sogar eine OWi nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG dar.


Zitat:
Zitat von Mobile1961
Das ist auch Quatsch. Nochmal: Wer ein Bedürfnis für Schusswaffen hat bzw. nachweisen kann, muss bestimmte oder alle Waffen nicht blockieren lassen. Wie schon erwähnt hat ein Jäger generell das Bedürfnis für alle Langwaffen. So kann der Erbe einen Jagdschein haben bzw. nachholen.
Auch falsch !

Nicht blockieren braucht, wer bereits im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist (§20 Abs. 3 WaffG).
Ob derjenige sonstwie ein Bedürfnis für irgendetwas hat, ist vollkommen schnurz.


Zitat:
Zitat von Mobile1961
Sichert man der Behörde glaubhaft nach, dass man bestrebt ist ein Bedürfnis zu erreichen, kann die Behörde vorerst auf eine Blockierung verzichten. Das liegt im Ermessen der Behörde. Das kann der Erbe z.B. durch Vorlegen einer Anmeldung an einer Jagdschule belegen.
Ja, sie kann, muss sie aber nicht. Die Anmeldung bei einer Jagdschule dürfte üblicherweise nicht reichen, um von der Blockierung freigestellt zu werden. Zum einen kann die Prüfung noch in weiter Ferne liegen, zum anderen ist nicht absehbar, ob sie überhaupt bestanden wird.
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Alt 08.02.2010, 16:48
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AW: Erben von Waffensammlungen und Munitionssammlungen

Die Hinterbliebenden wissen doch mit dem Ableben eines Waffenbesitzers nicht, ob sie auch Waffenerbe werden. Das wissen sie erst, wenn sie den Erbschein haben. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie das Erbe ja auch ausschlagen.
Erst mit dem Erbschein haben die Erben das Erbe angetreten und wissen über dessen Inhalt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 4 Wochenfrist nach § 20. Da steht ausdrücklich "Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft ...".
Mit § 37 gebe ich Dir Recht. Da muss der "Schlüsselinhaber" getrennt von dem Erben gesehen werden.
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  #10 (permalink)  
Alt 09.02.2010, 12:25
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Zitat:
Zitat von Mobile1961
Die Hinterbliebenden wissen doch mit dem Ableben eines Waffenbesitzers nicht, ob sie auch Waffenerbe werden. Das wissen sie erst, wenn sie den Erbschein haben. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie das Erbe ja auch ausschlagen.
Das stimmt, deswegen ja auch die Regelung nach § 37 WaffG. Derjenige, der die Erbmasse nach dem Ableben des Erblassers "sichert", ist anzeigepflichtig gegenüber der Behörde. In der Regel sind das ja meist die späteren Erben, es kann aber auch jemand anders sein.

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Ab diesem Zeitpunkt läuft die 4 Wochenfrist nach § 20. Da steht ausdrücklich "Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft ...".
Hab ich doch auch geschrieben ...

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Mit § 37 gebe ich Dir Recht. Da muss der "Schlüsselinhaber" getrennt von dem Erben gesehen werden.
Danke

Ansonsten ist es, wie Mobile 1961 schon geschrieben hat. Am besten ist, man redet im Rahmen der Anzeige nach § 37 WaffG mit der Waffenbehörde, wer was wie erben will und spricht ggf. ab, bis wann welche Waffen blockiert, verkauft oder sonst etwas werden müssen.
Die Behörde ist in der Regel froh, wenn Sie weiß, dass sich jemand um die Waffen kümmert und kommt einem dann auch bei der Fristgebung entsprechend entgegen.
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