Dies ist eine Diskussion zu Eintragungspflichtig oder nicht? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Eintragungspflichtig oder nicht? Muss er die Waffe (trotzdem) in seine Waffenbesitzkarte ein- und wieder austragen lassen, insbesondere, da in § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht: "... die Eintragung ist ... zu beantragen."?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Mir fällt da das Stichwort "Durchgangserwerb" ein. Bei Grundstücken ist auch keine Zwischeneintragung im Grundbuch erforderlich. Was Waffen betrifft, so können etwa Erbwaffen direkt überlassen werden, ohne dass die Waffen des Erblassers zwischenzeitlich in eine Erben-WBK eingetragen werden müssen. In deinem Fall wurde die Langwaffe vorübergehend nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG erworben. Dabei ist es m.E. unerheblich, dass zunächst der Wille bestand, die Waffe dauerhaft zu erwerben und erst drei Tage danach umentschieden wurde. Es soll ja auch so etwas wie einen Kauf auf Probe (§ 454 BGB) oder Fernabsatzwiderruf (§ 312d BGB) geben. Da wäre es widersinnig, die Waffen ein- und wieder austragen zu müssen. Meiner Meinung nach besteht deshalb keine Eintragungspflicht. Man kann das aber sicher auch anders sehen. Ich würde das sicherheitshalber mit der Waffenbehörde abklären. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? "Der Weg der Waffe muss nachvollziehbar" sein. Man könnte ja in drei Tagen damit auch Unfug anstellen ... Nein, im Ernst in Deutschland muss der Weg der Waffe von der Herstellung bis zur "Verschrottung" nachvollziehbar sein. Meines Wissens nach ... Was spricht dagegen, sie ein- und wieder austragen zu lassen? lG |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Die Gebühren. Also - wenn ein Jäger im Geschäft seinen JS zum Kauf einer Langwaffe vorlegt und eine Waffe kauft, wird der JS auf die Kaufrechnung notiert und es erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde des Jägers. Der Sachbearbeiter erwartet den Jäger nun innerhalb 14 Tage nach diesem Erwerb. Würde nun der Jäger so einfach die Waffe an jemanden anders dauerhaft überlassen, so bringt er ja schon mal dieses System durcheinander, das sicher nicht gerade auf wohlwollen des SB stößt. Korrekter Weg wäre: Waffenhandel unter Vorlage des (Original) Jagdscheines des anderen Jägers vorlegen. Der Waffenhändler bitten, neue Meldung an die Behörde zu machen und gleichzeitig die vorherige Meldung zu stornieren. Findest das innerhalb einer Behörde statt, mag das einfacher sein. Ich erinnere mal daran, dass das Waffenbuch des Handels ja stimmen muss. Da kann man nicht so einfach den normalen Erwerbsweg ändern. Ähnlich ist das bei Kauf von Privat. In der WBK des Überlassers muss ja der tatsächliche Erwerber stehen. Da darf der erste Erwerber auch nicht so einfach eine Waffe weitergeben, ohne das mit dem vorherigen Besitzer abzustimmen. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Vielleicht zur Verdeutlichung: Im alten WaffG 76 war der Erwerb der Langwaffen durch Jäger in § 28 Abs. 4 Nr. 7 wie folgt geregelt: Zitat:
Zitat:
Jäger A erwirbt eine Langwaffe und darf sie einen Monat lang besitzen, ohne dafür eine WBK beantragen zu müssen. Nach einem Monat überläßt er sie Jäger B, der behält sie auch einen Monat, überlässt sie dann an Jäger C, der behält sie ebenfalls einen Monat und überlässt sie dann wieder an Jäger A, das ganze Spiel beginnt von vorne und wenn sie nicht gestorben sind ... Bei keinem der drei taucht die Waffe in einer WBK auf, da sie jeweils vor Ablauf der Monatsfrist weitergegeben wird. § 13 Abs. 3 WaffG 02 hat zwar die Formulierungen des § 28 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 weitestgehend übernommen, jedoch ist dieser wichtige kleine Halbsatz "sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt." weggefallen und wurde durch "Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen." ersetzt. Liest sich für mich so, dass man das Herumvagabundieren von Waffen verhindern will, in dem ein Jäger jede Waffe, die er auf Jagdschein erwirbt, bei sich eintragen lassen muss ("ist ... zu beantragen") und zwar unabhängig davon, wie lange er im Besitz der Waffe war. Ich kenne nämlich ein paar Jäger, die der Meinung sind, dass sie auch heute noch Langwaffen auf Jagdschein erwerben dürfen, um diese dann vor Ablauf der zwei Wochen zu überlassen, ohne dass die Waffen in ihre WBK eingetragen werden müssten. Das sehe ich jedoch vollkommen anders.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Du vergisst aber, dass der Händler meist sofort nach dem Kauf die Meldung an die Behörde veranlasst. Ich habe gesehen, dass gleich nach dem bezahlen das Fax an die Behörde geht. Weiterhin wird ja auch private der Verkäufer nicht bis zum letzten Tag warten, sondern sicher auch umgehend seine verkaufte Waffe austragen lassen. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Ich habe da nochmal was gefunden. Eventuell ist es ja hilfreich ... Also nach dem WaffG: § 13Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (4)Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. § 12Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt; Ansonsten fragen Sie mal bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde im Kreis- oder Stadtgebiet nach. lG |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Ihr habt das Problem nicht verstanden. Wenn ein Berechtigter eine erlaubnispflchtige Waffe im Handel erwirbt, geht fast zeitgleich eine Meldung an die Behörde und wartet auf den WBK-/JS-Inhaber zwecks Eintrag. Dann kann es sich der Erwerber nicht so einfach anders überlegen und die Waffe jemand anderen Berechtigten zum Zwecke des Kaufes überlassen. Das Waffenhandelsbuch des Händlers hätte dann eine falschen Eintrag und die Behörde wird dann (nach Ablauf von 14 Tagen fragen, wo der Ersterwerber zum Eintrag bleibt. Das die Waffe nur an Berechtigte überlassen wird, steht hier wohl außer Frage. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Doch, nur hat die Meldepflicht des Händlers nach § 34 Abs. 2 WaffG aus meiner Sicht nichts mit der Eintragungspflicht nach § 13 Abs. 3 WaffG zu tun.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Eintragungspflichtig oder nicht? Das Eine zieht aber das Andere nach sich. Woher soll denn die Behörde wissen, wer die Waffe nun hat? Das Vagabundieren von Waffen soll ja unterbunden werden. Daher muss Ersterwerber entweder eintragen lassen um dann danach auf normalen Wege neu zu überlassen oder er wandelt den Kaufvertrag beim Händler, damit er der Behörde eine Stornierung schickt. Der Händler vergibt die Waffe dann an den zweiten Erwerber und macht entsprechende Meldungen. Oder kurzer Weg, sofern die Behörde für beide Erwerber gleich ist. Dann kann möglicherweise eine einfache Meldung von einem der Erwerber ausreichen, jedoch muss das auch der Händler wegen seinem Handelsbuch erfahren und entsprechend ändern. |
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