Dies ist eine Diskussion zu Eintragung einer Mitbenutzung innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Eintragung einer Mitbenutzung M.E. die von B, denn die Mitbenutzung ist eine Erlaubnis, für deren Erteilung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WaffG die Behörde des "Begünstigten" zuständig ist. Eure Meinung dazu?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Stehen mehrere Personen in einer WBK, so teilen sie sich auch das Bedürfnis für die Waffe(n). Das kann weitreichende Konsequenzen auf die Anzahl der erlaubten Waffen haben. |
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Gehen wir mal davon aus, dass die Bedürfnisfrage abschließend geklärt ist. Es geht allein um die Frage, welche Behörde die Eintragung vorzunehmen hat.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Die von Dir zitierte Fundstelle betrifft nur Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben ! Zuständig ist bei WBK-Erteilung immer die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller sich überwiegend aufhält. In aller Regel ist dies der Hauptwohnsitz. Bei der gemeinsamen WBK mit anderem Wohnsitz des Mitinhabers verhält es sich so, dass die WBK-Ausstellung federführend für den Hauptkarteninhaber erfolgt. Zur Zuverlässigkeitsprüfung der anderen Person muss sie sich allerdings der Ressourcen der anderen Behörde bedienen weil sie nicht wissen kann, ob dort zur betreffenden Person schon irgendwas bekannt ist und diese Behörde wird auch die Anfrage der dortigen örtlichen Polizei nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG übernehmen. Nach erfolgter WBK-Erteilung wird die Waffenbehörde des Mitinhabers mindestens alle drei Jahre die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vornehmen und vom Ergebnis jeweils die Behörde des Hauptkarteninhabers in Kenntnis setzen bzw. nach Absprache auch evtl. nur dann eine Nachricht, wenn es irgendwelche Erkenntnisse geben sollte, die zum Widerruf führen könnten. Auch wenn Person A bereits eine ausgestellte WBK hat, ändert sich nichts am Sachverhalt. Aaaber: nach allgemeinem Verwaltungsrecht kann mit Einverständnis auch eine andere Behörde über den Antrag entscheiden, wenn sie im Verfahren wie die eigentlich zuständige Behörde handelt. Im vorliegenden Fall wäre es also möglich, dass die eigentlich zuständige Behörde A der Behörde B die Verfahrensabwicklung überlässt.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Zitat:
Und wer wäre dann für den Widerruf der Mitbenutzung zuständig?
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| Eintragung einer Mitbenutzung Im Regelfall entscheidet die Waffenbehörde, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen erfolgt. Behörde B hätte deshalb den Widerruf der WBK-Mitinhaberschaft zu vollziehen. In aller Regel wird man diesen örtlichen Bezug auch so bestehen lassen. Wie schon dargelegt, könnte aber auch die gleichartig entscheidende Behörde A nach Absprache mit Behörde B die Sache durchziehen (z.B. mit der Begründung, dass die WBK zur Streichung des Mitinhabers ohnehin erst mal vom Hauptkarteninhaber angefordert werden muss und die eigentliche Waffenakte dort geführt wird). Behörde B würde dann Nachricht vom WBK-Widerruf erhalten und nach Bestandskraft die Mitteilung an das BZR sowie an das örtliche Einwohnermeldeamt wegen Wegfall der waffenrechtlichen Erlaubnis vollziehen.
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Also Erteilung wäre Sache von Behörde A, den Widerruf müsste aber Behörde B machen? Nicht wirklich logisch, oder? Für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen (§ 49 Abs. 2 WaffG mal ausgenommen) ist doch eigentlich immer nur eine Behörde zuständig.
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Meistens ja (nämlich dort, wo eben der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen erfolgt, der in der Regel am Hauptwohnsitz stattfindet). Wenn aber - wie hier - zwei Behörden ins Verfahren eingebunden sind, müssen diese untereinander klären, wer über den Antrag entscheidet (z.B. Bewachungsunternehmer ist Deutscher mit Wohnsitz im Ausland, hat aber seinen Firmensitz in Deutschland - dort tangiert somit die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG mit der örtlichen Zuständigkeit der gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für den Firmensitz zuständigen Waffenbehörde). In der Regel erfolgt die Antragsbearbeitung dort, wo anteilmäßig die größte Prüfungsarbeit damit verbunden ist (bei Feuerwerken auf öffentlichen Seeflächen wird das z.B. die Wasserbehörde sein, welche mit ihren zahlreichen Regelungen die wenigen Bestimmungen der SprengVwV zu den Schutzabständen, Erlaubnisvoraussetzungen etc. deutlich übersteigt).
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Und das wäre doch bei der Behörde des Mitbenutzers. Die muss (und kann auch viel besser) prüfen, ob der Mitbenutzer die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere das Bedürfnis, erfüllt. Die Behörde des WBK-Inhabers ist doch von der ganzen Aktion überhaupt nicht betroffen, praktisch nicht einmal für die Eintragung. Sie muss in Ihren Unterlagen lediglich vermerken, dass jemand als Mitbenutzer eingetragen wurde, aber ein Mitspracherecht sehe ich da nicht.
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| AW: Eintragung einer Mitbenutzung Ja, kann man durchaus so handhaben - wobei dann halt Behörde B eine WBK aus dem Zuständigkeitsbereich der Behörde A anfordern muss. Wie schon gesagt ist das reine Absprachesache der beiden Ämter.
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