Dies ist eine Diskussion zu Einsatz von Pfefferspray innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Einsatz von Pfefferspray Hab mich hier angemeldet,weil ich gerne wissen möchte wie die Polizei beim Einsatz von Pfefferspray vorgeht.Sprich,Mister X hat es benutzt ,weil er zuvor von irgendwelchen Typen bedroht wurde.Die Person gegen die Mister X es eingesetzt hat erstattet Anzeige.Kann es dann sein das 4! Beamte der Kripo vor der Tür von Mister X stehen um das Spray sicherzustellen?Welche Strafe erwartet Mister X in so einem Fall? *Lieben Gruß* Geändert von bibimaus (19.08.2007 um 10:21 Uhr). |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray Ich bin kein grosser Rechtsexperte aber auf Pfefferspray oder sogar Pfefferpatronen (so was gibts auch ) und anderen Trägern dieser Stoffe, steht dass es nicht zur Menschenabwehr zugelassen ist.Mitführen und sich dann darauf es benutzen zu müssen berufen, könnte kritisch sein. Zwar kann man in Notwehr viel machen, aber wenn man zu einer potentiellen Notwehr sich im Voraus wissentlich mit etwas quasi (für Menschen) illegalen "bewaffnet", kann es kritisch werden. Ok, mit der Behauptung "Habe ich zur Abwehr von Tieren mit, dass es jetzt gegen Menschen genutzt wurde, ist der Notwehrsituation geschuldet und somit damit gerechtfertigt" würde es wohl gehen |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray Notwehr ist meiner Meinung nach immer sehr schwer darzustellen. Ich kann von einem Fall berichten, wo ein Jugendlicher seinen Freund vor einer Gruppe von 20-25 Personen vor einer Diskothek beschützen wollte, weil die mit Flaschen und Tritten den am Boden liegenden und blutenden Jungen traktiert haben. Er wusste sich nicht anders zu helfen, die angreifende Menge mit einem Messer auf Abstand zu halten. 5 kamen zu nah und wurden geschnitten. Versuchter Totschlag,keine Notwehr.... |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray "Pfefferspray" darf nur als Abwehr von angreifenden Tieren geführt werden, das ist Fakt. Sollte jedoch das (auschließlich gegen Tiere mitgeführte ) Pfefferspray bei einer bewießenen Notwehr*- oder auch Nothilfesituation dennoch eingesetzt worden sein, so kann von der/den abgewehrten Person/en keine rechtsgültige Klage erhoben werden.*Notwehrsitutation: Die angegriffene Person untersteht dem vollen Glauben, ihr Leben in Bedrohung zu sehen und wehrt sich physisch, so sieht der Gesetzgeber eine Notwehrsituation. Diese besteht selbstverständlich nur über einen gewissen Zeitraum. Z.B. es darf nach der Eigenrettung nicht noch weitere Abwehrhandlungen betrieben werden, sobald der Angreifende abgelassen hat und sich das eigene Leben außerhalb der Bedrohung befindet. *Nothilfesituation: Der bereits oben genannte Sachverhalt. nur dass es sich, um eine 3. menschliche Person handelt, deren Leben sich in unmittelbarer Gefahr befindet. |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray Zitat:
Wenn da jemand verletzt wird, ist das formal erstmal eine KV. Ein Offizialdelikt das zur Anzeige kommt. Dan wird erst mal vor Gericht zu klären sein, ob die Notwehr begründet war. Zitat:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OwiG). Das hat mit Glauben nichts zu tun. Zur Notwehr darf jedes erreichbare Mittel eingeesetzt werden, die für eine erfolgreiche Abwehr erforderlich ist. Auf unsichere Mittel muss man sich nicht einlassen. Aber auch, das Mittel und die Abwehr muss angemessen und verhöältnismäßig sein. Ich glaube, Herr Polizist, da gehst Du nochmal zurück auf die Schulbank. |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray Kann mich im Ergebnis radiated nur anschließen: Wenn ein Fall der Notwehr vorlag (also Notwehrlage und Notwehrhandlung), dann ist die Tat gerechtfertigt und X wird nicht angeklagt. Für die Bewertung, ob Notwehr vorlag, ist es völlig unerheblich, ob das Abwehrmittel legal war oder verboten. Allerdings kann dem X unabhängig von der Notwehrhandlung natürlich vorgeworfen werden, eine verbotene Sache mit sich herumzutragen, wenn das Führen des Sprays tatsäöchlich illegal ist. Noch eine Anmerkung zu radiated: Notwehr und -hilfe gilt nicht nur für das Leben eines Menschen, sondern für deutlich mehr rechtsgüter, wie etwa Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Nachzulesen in §32StGB. ![]() Und die Frage, ob Notwehr vorlag, prüft auch schon die Staatsanwaltschaft. Wenn sie das bejaht, oder für überwiegend wahrschienlich hält, dann stellt sie die Sache ein, ohne öffenltiche Klage zu erheben. Dann befässt sich das Gericht damit nie... Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray Vielen Dank Mobile1961 für den überaus netten Tipp, dennoch finde ich, dass wir aufgrund dieser Diskussion nicht persönlich miteinander werden sollten. Schon gar nicht im Rahmen einer Beleidigung, die ich als eine solche empfunden habe. Warum ich den u.g. Sachverhalt auf diese vereinfachte Art und Weise erörtert und begründet habe, liegt immernoch an dem einfachen Grund, dass diese Diskussion auf einer Frage beruht, die im Zusammenhang gestellt wurde. Bzgl. der gestellten Frage, ist die Antwort durchaus richtig und ändert nichts an meiner Kompetenz. @ marcus.summer: Ja, da hast du eindeutig Recht. Wie ich bereits oben beschrieben habe, muss meine Antwort im Zusammenhang zur ursprünglich gestellten Frage stehen. Trotzdem vielen Dank für die Ergänzung. |
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| AW: Einsatz von Pfefferspray Stimmt. Was aber nichts daran ändert, dass auch nicht zugelassenes Spray zur Notwehr straffrei genutzt werden kann. Der Schuldvorwurf bezieht sich dann auf das Mitsichführen des Sprays vor der Handlung, nicht auf das Verwenden. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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