Dies ist eine Diskussion zu Einhandmesser mit/ohne Pin innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Einhandmesser mit/ohne Pin Wie sieht die Rechtslage bei Einhandmessern, die einen Stift (Pin) zum öffnen hatten, man diesen aber entfernt hat, aus? Gilt dieses Messer dann noch als Einhandmesser und darf nicht geführt werden? Können verschiedene Klingenarretierungen (Locks) ausschlaggebend sein? Wie sieht es zum Beispiel mit Axis-locks aus? Fals das Thema schon behandelt wurde, bitte ich um Verzeihung. Ich habe nach einer ausgiebigen Suche nichts entsprechendes gefunden. Hier ein paar Beispiele was für Messer ich meine: http://www.benchmade.com/products/551 http://www.benchmade.com/products/670 http://www.boker.de/index.php?c=219,...1BO530&p=&pp=0 Dnake für die Antworten |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Moin, Zitat:
Zitat:
Wenn ein Grund dafür vorliegt (z.B. berufliche Nutzung als Rettungsmesser) dürfen diese Messer aber zu dem Zweck geführt werden. lg Carsten |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Danke für die schnelle Antwort! Warscheinlich ist das dann genauso mit Einhandmessern, die ein Klingenloch hatten, man dieses aber "zu gemacht" hat, oder liege ich da falsch? Das mit dem Grund steht ja im Gesetzes Text, welchen ich kenne; aber für entfernte Pins/Löcher steht ja nichts im WaffG ![]() Danke für die Antworten Tan |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Zitat:
Alles nur Hilfen um das Messer leichter öffnen zu können. Solange sich das Messer einhändig öffnen und arretieren lässt, ist es verboten! MfG Carsten |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Man bekommt sogar ein Schweizer Messer mit einer Hand auf... Heißt das jetzt, dass ausnahmslos alle Messer mit Klingenarretierung verboten sind? Dankeschön Tan |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin § 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition) Unterabschnitt 7 (Verbote) Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Zitat:
@Tan: es hat niemand behauptet, das dieses Gesetz sinnvoll ist !lg Carsten |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Das heißt also: 1. Es liegt immer im Ermessen/ der Tagesform des Beamten 2. Kann man sagen, dass wenn man ein Messer mit einer Hand NICHT unter 2 Sekunden aufbekommt, es sich nicht um einen Einhänder handelt, oder kann man das nciht so sagen (Im endeffekt tritt eh 1. in Kraft )Meint ihr, dass ein Ordnungshüter trotz der in 2. beschrieben Situation noch doof macht? Dankeschön tan |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Zitat:
Was für ein Lock spielt keine Rolle. Es geht um das einhändige Feststellen, mehr nicht. Zitat:
![]() Das Thema Einhandmesser wurde in den unterschiedlichsten Foren bis zum Erbrechen diskutiert. Vor allem der Sinn und die Durchführbarkeit des 42 a wird in Frage gestellt. Unter uns Klosterschwestern: einem zivil aussehenden 35-jährigen Mann würde ein Polizist das Ding nicht abnehmen, wenn er angeben kann, wofür er das Messer braucht. Ein 17-jähriger Rebell, dessen Ausrede fragwürdig ist, wird auf sein Messer verzichten müssen. Allerdings herrscht auch unter Polizeibeamten keine Klarheit, was den 42 a angeht. |
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| AW: Einhandmesser mit/ohne Pin Zitat:
Ich sehe das jetzt wie in meinem letzten Beitrag beschrieben: Alles, was in binnen 2 Sekunden mit einer Hand zu öffnen ist, zählt als Einhandmesser und ist deshalb nicht ohne sozial adäquaten Grund zu führen. Es könnte alles so einfach sein ohne diese Ganzen und ![]() Danke trotzdem Tan |
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