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Einhandmesser, gibt's was Neues?

Dies ist eine Diskussion zu Einhandmesser, gibt's was Neues? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 11.08.2010, 23:11
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Einhandmesser, gibt's was Neues?

Hallo,

es wurde ja schon viel über den 42a diskutiert und i.S. Einhandmesser, scheint Dieser umstritten zu sein.

Weiss jemand, ob es neue Erkenntnisse gibt, Urteile o.Ä.?

Mich würde interessieren:

Jemand muss beruflich ein Einhandmesser (Rettungsmesser) führen. Was ist auf dem Weg zum Arbeitsplatz zu beachten?

In der Mittagspause begibt sich Derjenige zu einer Imbissbude, vergisst dabei, das Messer abzulegen. Wie würdet Ihr, als Polizisten reagieren, wenn Ihr es mitbekommen würdet?

Danke für Eure Meinungen!

lg
Carsten
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Bin kein Jurist, sage nur meine Meinung!
PS: wer sChreipfehler vindet , darff sie pehalten!

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  #2 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 23:47
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Zitat:
Zitat von gärtner73 Beitrag anzeigen
Wie würdet Ihr, als Polizisten reagieren, wenn Ihr es mitbekommen würdet?
ich würde das gsg9 rufen!
__________________
nein, ich habe natürlich keine ahnung!
bin dafür aber weiblich, blond und seeeeehr sexxxxy!

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  #3 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 02:09
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

um was für eine Klingenlänge handelt es sich hier?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 02:41
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Gem. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht erlaubt, sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führe.

Abs. 2 besagt, dass Abs. 1 nicht gilt, wenn

1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.


Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Trifft auf die Landwirtschaft zu.

Da Landwirte durchaus ein solches Messer benötigen, um z.B. Wurzeln oder ähnliches zu trennen, halte ich dies für ein "berechtigtes Interesse".


Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu.
Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür
beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten
Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von
Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention
dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.


Am besten ist es über die örtlich zuständige Waffenbehörde einen Antrag auf eine Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände zu beantragen.

Die vom BKA erstellten Bescheide sind grundsätzlich kostenpflichtig.


Mit freundlichem Gruß Vladimir
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  #5 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 11:21
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Zitat:
Zitat von vladimir Beitrag anzeigen
Am besten ist es über die örtlich zuständige Waffenbehörde einen Antrag auf eine Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände zu beantragen.
Quatsch, zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen ist ausschließlich das BKA. Die örtlich zuständigen Waffenbehörden haben damit überhaupt nichts zu tun.

edit: Was hat überhaupt eine Ausnahmegenehmigung für eine verbotene Waffe mit dem Verbot des § 42 a WaffG zu tun? Für den 42 a gibt es keine individuellen Ausnahmen, die man irgendwo beantragen kann. Entweder ich kann eine der im Gesetz normierten Ausnahmen in Anspruch nehmen oder nicht.

Geändert von Volker4 (12.08.2010 um 12:28 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 12:58
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Ich hatte vergessen, noch etwas hinzuzufügen:
Zitat:
Das BKA ist gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zuständig für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände. Diese sind in der Anlage
2 zum WaffG, der sogenannten „Waffenliste“ (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG) aufgeführt.
Bestehen Zweifel, wie ein Gegenstand waffenrechtlich einzustufen ist, ist ebenfalls die
Zuständigkeit des BKA gegeben (§ 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG). Anträge sind über
die örtlich zuständige Waffenbehörde unter Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an
das BKA zu stellen.
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  #7 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:17
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Zitat:
Zitat von vladimir Beitrag anzeigen
um was für eine Klingenlänge handelt es sich hier?
Völlig egal. Die Beschränkung der Klingenlänge gilt nur für feststehende Messer.

Wenn sagen wir mal ein Gärtner in der Mittagspause ein Einhandmesser dabei hat, dann ist das m.E. vom Gesetz gedeckt. Auch wer privat am Altpapiercontainer steht und Kartons mit einem Einhandmesser schneidet, handelt legal. Insbesondere letztes Beispiel wird von Polizisten oft falsch interpretiert, aber beim ersten Beispiel sehe ich kein Problem.

Übrigens ist ein Einhandmesser keine verbotene Waffe.

Ach ja, Urteile: es gibt ein Urteil, wonach ein normaler Rucksack ohne Vorhängeschloss als verschlossenes Behältnis durchgeht. "Verschlossen" bedeutet offenbar nicht "abgeschlossen".

http://www.waffenrecht.lexdejur.de/w...s-owi-2778109-

Lustig an dem Urteil ist, dass das werte Gericht offenbar Einhandmesser unter 12 cm Klingenlänge für unproblematisch hält, was definitiv nicht der Fall ist.
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  #8 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:25
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

ja da gebe ich dir recht, aber vor dem Altpapier Container muss man nicht unbedingt ein Einhandmesser dabei haben, hier genügt es auch ein Messer unter 12 cm zu benutzen(finde ich )
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  #9 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:32
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Zitat:
Zitat von vladimir Beitrag anzeigen
ja da gebe ich dir recht, aber vor dem Altpapier Container muss man nicht unbedingt ein Einhandmesser dabei haben, hier genügt es auch ein Messer unter 12 cm zu benutzen(finde ich )
Bei einem Einhandmesser ist die Klingenlänge völlig wurscht, ob 5 cm oder 50 cm. Aber auch wenn es ein feststehendes Messer über 12 cm Klingenlänge wäre: wenn du ein berechtigtes Interesse hast, dann kannst du es in der Zeit auch führen. Beim Zerschneiden von Kartonagen liegt eindeutig ein berechtigtes Interesse vor!

Es ist kein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen, das wird leider oft verwechselt. Im übrigen ist ein Einhandmesser ja auch nicht zwingend eine Waffe.

Das Problem ist nur leider: wenn der Polizist (je nachdem an wen man gerät) meint, dass das unter den 42 a fällt, dann schreibt er eine OWi-Anzeige. Wenn dir das nicht passt, kannst du klagen. Sollte mal einer machen. Aber anscheinend gibt es in der Praxis nicht halb so viele Schwierigkeiten wie in der Theorie.
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  #10 (permalink)  
Alt 12.08.2010, 13:33
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AW: Einhandmesser, gibt's was Neues?

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
.Übrigens ist ein Einhandmesser keine verbotene Waffe.
Doch nach dem neuen Waffengesetz ist untersagt, solch ein Messer zu führen. (neues Waffengesetz 2008)
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