Dies ist eine Diskussion zu Einhandmesser, gibt's was Neues? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Einhandmesser, gibt's was Neues? es wurde ja schon viel über den 42a diskutiert und i.S. Einhandmesser, scheint Dieser umstritten zu sein. Weiss jemand, ob es neue Erkenntnisse gibt, Urteile o.Ä.? Mich würde interessieren: Jemand muss beruflich ein Einhandmesser (Rettungsmesser) führen. Was ist auf dem Weg zum Arbeitsplatz zu beachten? In der Mittagspause begibt sich Derjenige zu einer Imbissbude, vergisst dabei, das Messer abzulegen. Wie würdet Ihr, als Polizisten reagieren, wenn Ihr es mitbekommen würdet? Danke für Eure Meinungen! lg Carsten |
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Zitat:
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__________________ nein, ich habe natürlich keine ahnung! bin dafür aber weiblich, blond und seeeeehr sexxxxy! ![]() |
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? um was für eine Klingenlänge handelt es sich hier?
__________________ Wo Gesetze schriftlich aufgezeichnet sind, genießte der Schwache mit dem Reichen gleiches Recht." (Euripides) |
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Gem. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht erlaubt, sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führe. Abs. 2 besagt, dass Abs. 1 nicht gilt, wenn 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. Trifft auf die Landwirtschaft zu. Da Landwirte durchaus ein solches Messer benötigen, um z.B. Wurzeln oder ähnliches zu trennen, halte ich dies für ein "berechtigtes Interesse". Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu. Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen. Am besten ist es über die örtlich zuständige Waffenbehörde einen Antrag auf eine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände zu beantragen. Die vom BKA erstellten Bescheide sind grundsätzlich kostenpflichtig. Mit freundlichem Gruß Vladimir
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Zitat:
![]() edit: Was hat überhaupt eine Ausnahmegenehmigung für eine verbotene Waffe mit dem Verbot des § 42 a WaffG zu tun? Für den 42 a gibt es keine individuellen Ausnahmen, die man irgendwo beantragen kann. Entweder ich kann eine der im Gesetz normierten Ausnahmen in Anspruch nehmen oder nicht. Geändert von Volker4 (12.08.2010 um 12:28 Uhr). |
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Ich hatte vergessen, noch etwas hinzuzufügen: Zitat:
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Völlig egal. Die Beschränkung der Klingenlänge gilt nur für feststehende Messer. Wenn sagen wir mal ein Gärtner in der Mittagspause ein Einhandmesser dabei hat, dann ist das m.E. vom Gesetz gedeckt. Auch wer privat am Altpapiercontainer steht und Kartons mit einem Einhandmesser schneidet, handelt legal. Insbesondere letztes Beispiel wird von Polizisten oft falsch interpretiert, aber beim ersten Beispiel sehe ich kein Problem. Übrigens ist ein Einhandmesser keine verbotene Waffe. Ach ja, Urteile: es gibt ein Urteil, wonach ein normaler Rucksack ohne Vorhängeschloss als verschlossenes Behältnis durchgeht. "Verschlossen" bedeutet offenbar nicht "abgeschlossen". http://www.waffenrecht.lexdejur.de/w...s-owi-2778109- Lustig an dem Urteil ist, dass das werte Gericht offenbar Einhandmesser unter 12 cm Klingenlänge für unproblematisch hält, was definitiv nicht der Fall ist.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? ja da gebe ich dir recht, aber vor dem Altpapier Container muss man nicht unbedingt ein Einhandmesser dabei haben, hier genügt es auch ein Messer unter 12 cm zu benutzen(finde ich )
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Zitat:
Es ist kein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen, das wird leider oft verwechselt. Im übrigen ist ein Einhandmesser ja auch nicht zwingend eine Waffe. Das Problem ist nur leider: wenn der Polizist (je nachdem an wen man gerät) meint, dass das unter den 42 a fällt, dann schreibt er eine OWi-Anzeige. Wenn dir das nicht passt, kannst du klagen. Sollte mal einer machen. Aber anscheinend gibt es in der Praxis nicht halb so viele Schwierigkeiten wie in der Theorie.
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| AW: Einhandmesser, gibt's was Neues? Doch nach dem neuen Waffengesetz ist untersagt, solch ein Messer zu führen. (neues Waffengesetz 2008)
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