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Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 25.03.2009, 14:03
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Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Ist es erlaubt bei sich Zuhause eine Schreckschusswaffe auf einen fremden Eindringling zu richten?

Nach dem Waffengesetz dürfte der Gebrauch von Waffen nur mit einem Waffenschein erlaubt sein und es ist verboten eine Waffe auf jemanden zu richten.
Aber wie sieht es im eigenen Haus aus? Ist es nicht so, dass einige Gesetze im privaten Gelende nicht gelten, bzw nur in abgeschwächter Form?
Kann man bei folgendem Fall schon von Notwehr sprechen?

Der junge Herr J. wird eines morgens durch Geräusche auf seiner Dachterrasse wach. Er nimmt seine Gaspistole und sieht sich auf der Dachterasse nach dem Rechten um. Dann rennt er erschrocken auf eine fremde Person zu, die mit dem Rücken zu ihm auf seiner Terasse hockt. Er hält der fremden Person seine Gaspistole an den Kopf und drückt die Person auf den Boden. Desweiteren wartet Herr J. bis die Polizei eintrifft.
Nehmen wir an Herr J. besitzt keinen Waffenschein. Ist sein Handeln dennoch legal?
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Alt 25.03.2009, 15:04
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Das Quadrom
Ist es erlaubt bei sich Zuhause eine Schreckschusswaffe auf einen fremden Eindringling zu richten?
Nein, Drohen und Nötigung ist ein Straftatsbestand. Das darf nur im Rahmen einer Notwehrhandlung geschehen.
Zitat:
Zitat von Das Quadrom
Nach dem Waffengesetz dürfte der Gebrauch von Waffen nur mit einem Waffenschein erlaubt sein und es ist verboten eine Waffe auf jemanden zu richten.
Falsch, der kleine Waffenschein (KWS) erlaubt nur das Führen einer SRS-Waffe. Er ist keine Schieß- oder Droherlaubnis.
Zitat:
Zitat von Das Quadrom
Aber wie sieht es im eigenen Haus aus? Ist es nicht so, dass einige Gesetze im privaten Gelende nicht gelten, bzw nur in abgeschwächter Form?
Kann man bei folgendem Fall schon von Notwehr sprechen?
Das Notwehrrecht ist nicht ortsungebunden. Es gilt überall und gleich. Allerdings ist auch das Hausrecht prinzipiell ein notwehrfähies Grundrecht. Jedoch rechtfertigt eine Verletzung dieses nicht gleich um mit einer Schusswaffe zu drohen.
Zitat:
Zitat von Das Quadrom
Der junge Herr J. wird eines morgens durch Geräusche auf seiner Dachterrasse wach. Er nimmt seine Gaspistole und sieht sich auf der Dachterasse nach dem Rechten um. Dann rennt er erschrocken auf eine fremde Person zu, die mit dem Rücken zu ihm auf seiner Terasse hockt. Er hält der fremden Person seine Gaspistole an den Kopf und drückt die Person auf den Boden. Desweiteren wartet Herr J. bis die Polizei eintrifft.
Nehmen wir an Herr J. besitzt keinen Waffenschein. Ist sein Handeln dennoch legal?
Uhihui. Da sollte Herr J sich warm anziehen. Kein Angriff, keine Notwehrhandlung. Somit mindestens Nötigung und Freiheitsberaubung.

In den eigenen vier Wänden und auf dem Grundstück gibt es kein Führen einer Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinn und dann bedarf es auch keinen Waffenschein.
Aber diesen wird Herr J nun wohl auch nicht mehr bekommen. Der Staatsanwalt wird sich sicherlich melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 16:25
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Wow, vielen Dank für die informative Antwort!
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  #4 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 17:02
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Mobile1961


Das Notwehrrecht ist nicht ortsungebunden. Es gilt überall und gleich. Allerdings ist auch das Hausrecht prinzipiell ein notwehrfähies Grundrecht. Jedoch rechtfertigt eine Verletzung dieses nicht gleich um mit einer Schusswaffe zu drohen.
Was bringt dich zu dieser Annahme? Das Drohen mit einer Waffe ist ein sehr mildes Mittel, gleich geeignete ebenso wirksame Mittel liegen eher fern. Da eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stattfindet, habe ich keine Bedenken, das Verteidigen des Hausrechts mit dem Drohen mit einer Waffe zu rechtfertigen.
Zitat:
Uhihui. Da sollte Herr J sich warm anziehen. Kein Angriff, keine Notwehrhandlung. Somit mindestens Nötigung und Freiheitsberaubung.
Unfug. Wir reden hier über einen Hausfriedensbruch, wenn das Grundstück eingefriedet war, und um eine Eigentums- und Besitzstörung (die für das Notwehrrecht ausreicht), falls es das nicht ist. Ersterenfalls ist das Festhalten des Eindringlings nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt, im zweiten Fall jedenfalls aber nach § 32 StGB.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 17:12
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Lassen wir das mal so stehen. Wenn da jemand auf einer Dachterasse rumläuft, halte ich das nicht für verhältnismäßig, ihn mit einer Waffe zu bedrohen, zu Boden zu bringen und ihn festzuhalten.
Aber dieses wird dann ja sicherlich vor Gericht geklärt werden.
Da kann man nun viel spekulieren.

Letztlich kennt man die Örtlichkeit nicht und vielleicht ist die Dachterasse Gemeinschaftseigentum oder ähnliches und gehört nicht zur eigentlichen Wohnung allein.
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  #6 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 17:40
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Lassen wir das mal so stehen. Wenn da jemand auf einer Dachterasse rumläuft, halte ich das nicht für verhältnismäßig, ihn mit einer Waffe zu bedrohen, zu Boden zu bringen und ihn festzuhalten.
Aber dieses wird dann ja sicherlich vor Gericht geklärt werden.
Da kann man nun viel spekulieren.
Man muss nicht spekulieren, sondern kann sich auch einfach mal die Voraussetzungen der Notwehr anschauen und daraus ergibt sich, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stattfindet.

Zitat:
Letztlich kennt man die Örtlichkeit nicht und vielleicht ist die Dachterasse Gemeinschaftseigentum oder ähnliches und gehört nicht zur eigentlichen Wohnung allein.
Ergäbe das eine andere Wertung?
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  #7 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 17:50
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Clown
Ergäbe das eine andere Wertung?
Ich denke ja, denn es könnte ja auch der Besuch eines anderes Mieters sein, der sich zur Zigarettenpause dorthin begeben hat.
Aber man weiß ja zuwenig.
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  #8 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 18:03
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Aber man weiß ja zuwenig.

Jedenfalls weiß man zuwenig, um zu behaupten, die Person habe sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht.
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  #9 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 18:29
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Letztlich kennt man die Örtlichkeit nicht und vielleicht ist die Dachterasse Gemeinschaftseigentum oder ähnliches und gehört nicht zur eigentlichen Wohnung allein.
In meinem Beispiel handelt es sich um einen privaten Dachbalkon. Die gesamte Wohnung befindet sich aber auf dem Dach eines öffentlichen Gebäudes (mit Einkaufsläden).
Zitat:
Zitat von Mobile1961
Aber man weiß ja zuwenig.
Der Eindringling Herr K. besteigt das Dach ohne Motiv mit geringen aber vorhandenem Alkoholgehalt. Er ist kein Anwohner, sondern kletterte unbefugt auf das Gebäude zunächst ohne zu wissen, dass sich darauf auch private Wohnungen befinden würden.

Die Form der Drohung durch Herrn J. besteht in diesem Beispiel nur durch die auf den Kopf gerichtete Gaspistole und durch das anfängliche Niederdrücken auf den Boden. Es folgen keine verbalen oder aggressiven Androhungen.
Herr K. lässt sich auf den Boden drücken und entschuldigt sich und beschreibt sein Vorhaben, nach einer Party aufs vermeintlich öffentliche Dach klettern zu wollen.
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  #10 (permalink)  
Alt 01.04.2009, 17:11
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AW: Drohen mit Gaspistole Zuhause erlaubt?

Zitat:
Zitat von Das Quadrom
Nach dem Waffengesetz dürfte der Gebrauch von Waffen nur mit einem Waffenschein erlaubt sein und es ist verboten eine Waffe auf jemanden zu richten.
Nö.

Nach dem Waffengesetz gibt es diverse Vorschriften, die den Besitz, das Führen und den Gebrauch von Waffen regeln. Außerdem gilt immer das StGB.

Auf einem heimischen Schießstand braucht man keinen Waffenschein, man braucht legal erworbene und registrierte Waffen sowie die erforderlichen Erlaubnisse dafür, und man braucht die erforderlichen Erlaubnisse für einen Schießstand.

Eine Waffe auf jemanden zu richten ist völlig unabhängig davon immer dann erlaubt, wenn der Tatbestand der Notwehr oder Nothilfe erfüllt ist.

Zitat:
Aber wie sieht es im eigenen Haus aus? Ist es nicht so, dass einige Gesetze im privaten Gelende nicht gelten, bzw nur in abgeschwächter Form?
Auf Deinem "umfriedeten Besitztum" brauchst Du zum Führen einer Waffe keinen Waffenschein. Einfach rumschießen darfst Du aber trotzdem nicht.

Zitat:
Kann man bei folgendem Fall schon von Notwehr sprechen?

Der junge Herr J. wird eines morgens durch Geräusche auf seiner Dachterrasse wach. Er nimmt seine Gaspistole und sieht sich auf der Dachterasse nach dem Rechten um. Dann rennt er erschrocken auf eine fremde Person zu, die mit dem Rücken zu ihm auf seiner Terasse hockt. Er hält der fremden Person seine Gaspistole an den Kopf und drückt die Person auf den Boden. Desweiteren wartet Herr J. bis die Polizei eintrifft.
Der junge Herr J. sollte alsbald schnellstmöglichst erstmal den professionellen, sachkundigen Umgang mit Schusswaffen lernen.


Man drückt einer Person, die man mittels Schusswaffe in Schach halten will, nicht die Waffe an den Kopf. Sowas ist hochgradig schwachsinnig.

Mit der Gaswaffe begibt man sich - zwangsläufig - in Wirkungsreichweite, und hält die Person dann mit der Waffe in Schach.

Zitat:
Nehmen wir an Herr J. besitzt keinen Waffenschein.
Braucht er auf seiner Terrasse auch nicht.

Zitat:
Ist sein Handeln dennoch legal?
Wenn es die Grenzen der Notwehr überschreiten sollte, wäre wohl von "Notwehrexzess" aufgrund von Verwirrung auszugehen.

Als zuständige Ordnungsbehörde würde ich hier prüfen wollen, ob der Verwirrtheitszustand eventuell schon länger anhält...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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