Dies ist eine Diskussion zu Dekowaffe innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Dekowaffe Herr X findet in einem Online-Auktionshaus für Waffen eine "Dekowaffe".Der Text des Verkäufers ist folgender: Es handelt sich bei diesem Stück um eine Beretta Mod. XX ( Pistole ist NEU + Koffer ) im ehem. Kaliber 9mm kurz. Waffe ist sehr sauber umgebaut worden. Mündung ist offen. Keine Spuren des Umbau von außen zu sehen. Funktion aller Bedienteile vorhanden !! Waffe läßt sich repetieren und abschlagen. Verkauf ab 18 Jahren Ist das nach den gesetzlichen Vorschriften erlaubt Der Verkäufer, den Herr X angschrieben hat, reagiert nicht auf Fragen bezüglich der Funktionalität der anderen einzelnen Elemente, wie Bohrungen im Lauf und so weiter, die ja nicht im Text angesprochen werden! Würde man sich mit dem Kauf strafbar machen?Herr X kennt nur die aktuellen Vorschriften für Dekowaffen, die ja besagen, dass eigentlich alles an der Waffe "zerstört" sein muss.Jedenfalls bedientechnisch. |
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| AW: Dekowaffe Ich habe mich zwar selbst mit Deko-Umbauten nicht beschäftigt, aber prinzipiell muss der Verkäufer für das ordnungsgemäße Geschäft gerade stehen. Wenn das Teil von einem Waffenhändler kommt, wird er wohl kaum seine Lizenz auf's Spiel setzten. Außerdem sollte ein gewerblichen Händler die Adresse dabei stehen und dann kann man einfach anrufen. Die Fähigkeit den Abzug und den Hahn zu betätigen, ist unabhängig vom Dekoumbau. Lauf, Verschluss und Griffstück sind waffenwesentliche Teile, die abgeändert sein müssen. Wenn Du Geld für diesen Metallschrott ausgeben willst, kannst Du ruhig auf ein ordnungsgemäßes Geschäft vertrauen. |
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| AW: Dekowaffe Auch in diesem Fall erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung. Der Begriff der Dekorationswaffe ist in Anlage 1 zu § 1 IV WaffG unter Nr. 1.4 legaldefiniert. Demnach werden an eine Dekorationswaffe folgende Anforderungen gestellt: [...] 1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn 1.4.1 das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können, 1.4.2 der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, 1.4.3 in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, 1.4.4 bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend, - bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder - im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder - andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist, [...] 1.4.6 dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann. Da die Tatbestandsmerkmale hier alternativ sind, reicht es aus, wenn eine Eigenschaft aus 1.4.1 bis 1.4.4 erfüllt ist! |
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| AW: Dekowaffe Was Herr X veregssen hat ist, dass die waffe weit aus mehr als der Durchschnitt kosten soll.Und zwar 500!Ist sehr viel für eine Dekowaffe, nicht wahr? |
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| AW: Dekowaffe Also für 500 kaufe ich lieber richtige Waffen. Für einen Haufen Metallschrott wäre mir das entschieden zuviel. |
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| AW: Dekowaffe Ja, das ist wahr!für etwas Stahl zahlt man ja keine 500.Der Verkäufer hat sich in der Zwischenzeit gemeldet.Es handelt sich bei der beschriebenen Waffe um eine, die noch im Originalzustand ist.Sie ist also WBK-pflichtig.Der Umbau zur Dekowaffe ist bei den 500 mit enthalten.Ansonsten WBK und man kriegt sie wie ist! |
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