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Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach

Dies ist eine Diskussion zu Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.08.2009, 19:50
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Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach

Angenommen, A lagert seine 2 Kurzwaffen (aus Erbschaft) im Bankschließfach. Nun muss er seiner Behörde auf Nachfrage diese Aufbewahrung bekanntgeben.

Ist die Aufbewahrung ausserhalb der Wohnung zulässig (er hat ja nicht zu jeder Zeit Zugriff auf die Waffen)?

Meines Erachtens bedeutet Waffenbesitz die unmittelbare Verfügungsgewalt.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.08.2009, 22:14
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AW: Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach

Zitat:
Zitat von schnurrix
Angenommen, A lagert seine 2 Kurzwaffen (aus Erbschaft) im Bankschließfach. Nun muss er seiner Behörde auf Nachfrage diese Aufbewahrung bekanntgeben.

Ist die Aufbewahrung ausserhalb der Wohnung zulässig (er hat ja nicht zu jeder Zeit Zugriff auf die Waffen)?
Es steht im § 36 WaffG bzw. § 13 AWaff nicht hervor, dass die Lagerung von Schusswaffen am Wohnort des WBK-Inhabers sein muss.
Vielmehr ist die Lagerung im Tresor der ensprechenden Klassifizierung in einem dauerhaft bewohntem Gebäude notwendig.
Daher mit der Bank klären, ob die Lagerung von Schusswaffen zulässig ist. Das dann vielleicht quittieren lassen und dem SB vorlegen.
Zitat:
Zitat von schnurrix
Meines Erachtens bedeutet Waffenbesitz die unmittelbare Verfügungsgewalt.
Nö, denn die Waffenleihe für maximal 4 Wochen oder die vorübergehende Auslagerung zur sicheren Lagerung ist zulässig. Das sollte schriftlich fixiert und begründet werden. Das jedoch nur an Berechtigte.
Bei gewerblichen Personen gelten Ausnahmen.
Generell empfehle ich bei verlassen von "Standardbedingungen" Rücksprache und schriftliche Bestätigung des zuständigen SB.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.08.2009, 16:09
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AW: Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach

Über längerfristige Auslagerung so nichts persönlich bekannt, aber jede Bank hat ihre "Statuten", da werden solche Gegenstände nicht gerne gesehen (siehe AGB der jeweiligen Bank, selbiges gilt u.U. sogar für "harmlose" Gegenstände wie Feuerzeugbenzin/Gas, verderbliche bzw. sich selbst-zersetzende Substanzen (Lebensmittel)). LG
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  #4 (permalink)  
Alt 05.05.2010, 15:58
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AW: Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach

Der Ort der Verwahrung ist im Waffenrecht nicht vorgegeben. Es muss sich lediglich um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handeln. Dies ist bei einer Bank zweifellos der Fall, zumal diese wesentlich sicherer ausgestaltet ist.

Der Zugriff durch andere Personen ist bei Schließfächern nicht möglich, da die Bank dieses niemals alleine öffnen darf.

Einer Verwahrung bei der Bank entgegenstehen könnten höchstens die dortigen AGB, wenn diese Schusswaffenverwahrung generell ausschließen. Das ist dann aber - wer soll das beweisen und merken ? - ein privatrechtliches Problem und kümmert die Waffenbehörde nicht.

Interessante Info am Rande: seit kurzem ist es in Baden-Württemberg verboten, dass Polizisten beim Dienstherrn ihre Privatwaffen lagern !
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Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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