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Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Dies ist eine Diskussion zu Darf er oder darf er nicht (schießen)? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 19.07.2010, 12:39
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Question Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Folgender Fall:

Person A ist 16 Jahre alt und Inhaber eines Jugendjagdscheines. Er möchte gerne mit seinem Vater (ebenfalls Jäger) auf einen Schießstand gehen, um dort mit dessen Waffen, insbesondere den großkalibrigen, jagdlich zu trainieren.

Dabei hat er § 13 Abs. 7 Satz 2 WaffG im Kopf, der besagt:
"Sie (also Inhaber eines Jugendjagdscheins) dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen."

Auf dem Schießstand angekommen, verweigert der Betreiber Person A das Schießen mit großkalibrigen Waffen und beruft sich auf § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG:

"Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist."

Trotz mehrfachen Hoch- und Runterlesens des WaffG und diverser Kommentare habe ich keinen Passus gefunden, aus dem hervorgeht, dass § 13 Abs. 7 WaffG das Verbot des § 27 Abs. 3 WaffG außer Kraft setzt.

Praktisch würde das aber bedeuten, dass Jugendliche nach § 27 Abs. 5 WaffG in der Ausbildung zum Jäger zwar Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen haben dürfen, diese anschließend auch im Revier (unter Aufsicht) erwerben, besitzen, führen und damit schießen dürfen, aber beim jagdlichen Training auf dem Schießstand in die Röhre schauen (müssen), bis sie volljährig sind.

Hat jemand irgendwelche Vorschläge/Meinungen/Lösungen ?

Geändert von Volker4 (19.07.2010 um 14:43 Uhr).
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Alt 19.07.2010, 13:22
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Hast du mal § 27 Abs. 5 gelesen?
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  #3 (permalink)  
Alt 19.07.2010, 13:30
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Ja, der gilt aber nur für den Zeitraum der Ausbildung. Die Frage ist, was danach passiert.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.07.2010, 13:55
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Es handelt sich aber doch um ein jagdliches Schießtraining, oder nicht? § 27 Abs. 3 erlaubt und verbietet nicht. Ich sehe daher kein Hindernis.

Aber zugegeben, ich bin nicht gerade der Spezialist für Rechtsfragen bezüglich Schusswaffen...
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  #5 (permalink)  
Alt 19.07.2010, 14:38
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

§ 27 Abs. 3 WaffG erlaubt Jugendlichen zwischen 14 und 18 nur (noch) das Schießen mit KK-Waffen und Flinten bis Kaliber 12.
Das Schießen mit großkalibrigen Waffen, das bis dahin unter bestimmten Bedingungen ab 14 erlaubt war, wurde nach Winnenden extra herausgenommen.
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  #6 (permalink)  
Alt 19.07.2010, 16:35
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Mag daran liegen, dass Schusswaffen nicht mein Metier sind. Aber vergiss doch einfach mal § 27 Abs. 3. Denn aus § 27 Abs. 5 und § 13 Abs. 7 leite ich ab, dass der Jugendliche sehr wohl da schießen darf, wenn es sich um jagdliches Schießtraining handelt.

Zitat:
Zitat von § 27 Abs. 5
(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
Zitat:
Zitat von § 13 Abs. 7
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
Und jetzt zu § 27 Abs. 3:
Zitat:
Zitat von § 27 Abs. 3
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
Hier handelt es sich quasi nur um "Erlaubnisse". Ein Jugendjagdschein ist hier nicht erforderlich. Ich kann daraus daher nicht ableiten, dass dies auch für Inhaber eines Jugendjagdscheins gilt. Und in den zuvor genannten Paragraphen ist es ja nicht auf gewisse Kaliber beschränkt.
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  #7 (permalink)  
Alt 20.07.2010, 10:04
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
Ich glaube auch.

Vielleicht noch mal zur Verdeutlichung:

Das Problem liegt darin, dass § 13 Abs. 7 WaffG einen Sachverhalt erlaubt, der durch § 27 Abs. 3 WaffG im gleichen Atemzug wieder eingeschränkt (und somit faktisch teilweise verboten) wird.

Normalerweise müsste in § 27 WaffG irgendwo ein Hinweis stehen, dass die Einschränkung des Abs. 3 Nr. 2 aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 7 WaffG nicht gilt (oder alternativ müsste in § 13 Abs. 7 WaffG stehen, dass § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keine Anwendung findet).

Tut es aber nicht.

Die Frage ist jetzt, ob das so gewollt ist oder ob bei der Gesetzesänderung mal wieder gepennt wurde und keiner gemerkt hat, dass sich diese beiden Vorschriften widersprechen.
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Alt 20.07.2010, 10:26
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Krieg ich nicht in den Kopf. Wenn alle Chinesen Reis essen, so ist doch umgekehrt nicht jeder Chinese, nur weil er Reis isst. Taschenmesser sind doch nicht generell verboten, nur weil es manche sind. Ich kann in § 27 Abs. 3 nichts finden, was dem Abs. 5 oder auch dem § 13 Abs. 7 widerspricht.
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  #9 (permalink)  
Alt 20.07.2010, 11:05
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

§ 13 Abs. 7 erlaubt Jugendjagdscheininhabern den Umgang mit Schusswaffen (ohne weitere Einschränkung, also grundsätzlich auch mit großkalibrigen Schusswaffen). Wenn nun also ein Jugendlicher unter Anwendung dieser Vorschrift mit großkalibrigen Waffen auf einem Schießstand (woanders geht das nicht) jagdlich trainieren will, darf er das gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 nicht, weil ihm als Jugendlicher dort nur der Umgang mit kleinkalibrigen Waffen und Flinten erlaubt ist.

Nach § 13 Abs. 7 WaffG also erlaubt, gleichzeitig aber nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verboten.

Ich weiß nicht, wie ich es sonst noch erklären soll ...
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  #10 (permalink)  
Alt 20.07.2010, 11:56
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AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Nach § 13 Abs. 7 WaffG also erlaubt, gleichzeitig aber nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verboten.

Ich weiß nicht, wie ich es sonst noch erklären soll ...
Der Punkt ist doch der: Du siehst in § 27 Abs. 3 ein generelles Verbot des Schießens für die beschriebenen Kinder und Jugendliche bezüglich (bla bla, steht ja im Paragrafen), sofern nicht mit den genannten Kalibern geschossen wird. Ich dagegen sehe darin kein generelles Verbot, sondern eine generelle Erlaubnis für die beschriebenen Personengruppen und die beschriebenen Kaliber. Und diese schließt m.E. mitnichten aus, dass Inhaber eines Jugendjagdscheins nicht etwa mehr dürfen.

Vielleicht ist es aber auch die Hitze und ich rede total wirres Zeug. Warten wir auf zB Mobile, was der dazu sagt.
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