Dies ist eine Diskussion zu Darf er oder darf er nicht (schießen)? innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Person A ist 16 Jahre alt und Inhaber eines Jugendjagdscheines. Er möchte gerne mit seinem Vater (ebenfalls Jäger) auf einen Schießstand gehen, um dort mit dessen Waffen, insbesondere den großkalibrigen, jagdlich zu trainieren. Dabei hat er § 13 Abs. 7 Satz 2 WaffG im Kopf, der besagt: "Sie (also Inhaber eines Jugendjagdscheins) dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen." Auf dem Schießstand angekommen, verweigert der Betreiber Person A das Schießen mit großkalibrigen Waffen und beruft sich auf § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: "Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist." Trotz mehrfachen Hoch- und Runterlesens des WaffG und diverser Kommentare habe ich keinen Passus gefunden, aus dem hervorgeht, dass § 13 Abs. 7 WaffG das Verbot des § 27 Abs. 3 WaffG außer Kraft setzt. Praktisch würde das aber bedeuten, dass Jugendliche nach § 27 Abs. 5 WaffG in der Ausbildung zum Jäger zwar Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen haben dürfen, diese anschließend auch im Revier (unter Aufsicht) erwerben, besitzen, führen und damit schießen dürfen, aber beim jagdlichen Training auf dem Schießstand in die Röhre schauen (müssen), bis sie volljährig sind. Hat jemand irgendwelche Vorschläge/Meinungen/Lösungen ? Geändert von Volker4 (19.07.2010 um 14:43 Uhr). |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Hast du mal § 27 Abs. 5 gelesen?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Ja, der gilt aber nur für den Zeitraum der Ausbildung. Die Frage ist, was danach passiert. |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Es handelt sich aber doch um ein jagdliches Schießtraining, oder nicht? § 27 Abs. 3 erlaubt und verbietet nicht. Ich sehe daher kein Hindernis. Aber zugegeben, ich bin nicht gerade der Spezialist für Rechtsfragen bezüglich Schusswaffen...
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? § 27 Abs. 3 WaffG erlaubt Jugendlichen zwischen 14 und 18 nur (noch) das Schießen mit KK-Waffen und Flinten bis Kaliber 12. Das Schießen mit großkalibrigen Waffen, das bis dahin unter bestimmten Bedingungen ab 14 erlaubt war, wurde nach Winnenden extra herausgenommen. |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Mag daran liegen, dass Schusswaffen nicht mein Metier sind. Aber vergiss doch einfach mal § 27 Abs. 3. Denn aus § 27 Abs. 5 und § 13 Abs. 7 leite ich ab, dass der Jugendliche sehr wohl da schießen darf, wenn es sich um jagdliches Schießtraining handelt. Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Ich glaube auch. ![]() Vielleicht noch mal zur Verdeutlichung: Das Problem liegt darin, dass § 13 Abs. 7 WaffG einen Sachverhalt erlaubt, der durch § 27 Abs. 3 WaffG im gleichen Atemzug wieder eingeschränkt (und somit faktisch teilweise verboten) wird. Normalerweise müsste in § 27 WaffG irgendwo ein Hinweis stehen, dass die Einschränkung des Abs. 3 Nr. 2 aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 7 WaffG nicht gilt (oder alternativ müsste in § 13 Abs. 7 WaffG stehen, dass § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keine Anwendung findet). Tut es aber nicht. Die Frage ist jetzt, ob das so gewollt ist oder ob bei der Gesetzesänderung mal wieder gepennt wurde und keiner gemerkt hat, dass sich diese beiden Vorschriften widersprechen. |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Krieg ich nicht in den Kopf. Wenn alle Chinesen Reis essen, so ist doch umgekehrt nicht jeder Chinese, nur weil er Reis isst. Taschenmesser sind doch nicht generell verboten, nur weil es manche sind. Ich kann in § 27 Abs. 3 nichts finden, was dem Abs. 5 oder auch dem § 13 Abs. 7 widerspricht.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? § 13 Abs. 7 erlaubt Jugendjagdscheininhabern den Umgang mit Schusswaffen (ohne weitere Einschränkung, also grundsätzlich auch mit großkalibrigen Schusswaffen). Wenn nun also ein Jugendlicher unter Anwendung dieser Vorschrift mit großkalibrigen Waffen auf einem Schießstand (woanders geht das nicht) jagdlich trainieren will, darf er das gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 nicht, weil ihm als Jugendlicher dort nur der Umgang mit kleinkalibrigen Waffen und Flinten erlaubt ist. Nach § 13 Abs. 7 WaffG also erlaubt, gleichzeitig aber nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verboten. Ich weiß nicht, wie ich es sonst noch erklären soll ... |
| |||
| AW: Darf er oder darf er nicht (schießen)? Zitat:
Vielleicht ist es aber auch die Hitze und ich rede total wirres Zeug. Warten wir auf zB Mobile, was der dazu sagt.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Was darf der Amtsarzt? Was darf der Dienstherr? | Beamtenrecht | 27.06.2009 16:13 |
| Hi..Darf man od darf man nicht ? | Baurecht | 09.04.2009 23:27 |
| § 316 im ETBI, wie weit oder lange darf er fahren? | Straßenverkehrsrecht | 16.03.2008 14:28 |
| Hausdurchsuchung oder Sichtung? Was darf und was nicht? | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 24.03.2007 09:18 |
| Was darf ein Erbverwalter,was darf er nicht ?? | Erbrecht | 30.01.2007 19:50 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios