Dies ist eine Diskussion zu Butterfly bei Hausdurchsuchung innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Butterfly bei Hausdurchsuchung Bei einer Hausdurchsuchung bei Person A im Rahmen eines Verdachts, der allerdings unbegründet ist, wurde eine Butterfly-Messer im Schreibtisch in einer Krimskrams Schublade gefunden. Die Behauptungen der Polizsiten, dass das halb so wild sei, bestätigten sich nicht und Person A erhielt einen Brief von der Staatsanwaltschaft. Strafrechtlich wird Person A beschuldigt entgegen: §2 Abs. 3 WaffG die Gewalt über eine verbotene Waffe ausgeübt zu haben; strafbar als Vergehen §52 Abs. 3 Nr.1.. Person A möchte diesem Strafbefehl widersprechen, da das Messer vor Jahren erworben wurde und sich seitdem in der Schublade befindet, lediglich mal zur Gartenarbeit genutzt wurde. Person A hat diese Waffe nie mitgeführt oder ist in irgendeiner weise strafrechtlich auffällig gewesen. Person A ist sich jetzt bewusst, dass es sich um eine verbotene Waffe handelt und ist auch bereit Strafe zu zahlen, allerdings empfindet Person A Tagessätze, mit dem einhergehenden Eintrag ins Strafregister als überzogen, da sich Person A nicht als Waffenkrimineller gegenüber der Gesellschaft sieht. Was sind die Optionen für Person A?: - Anwalt einschalten? Mit der Rechtschutzversicherung hat Person A bereits schriftlich abgeklärt, dass diese im Falle einer Niederlegung des Verfahrens (fallenlassen, einstellen) zahlt. - Sich mit dem Richter/Staatsanwalt in Verbindung setzen? Um evtl. die Tagessätze in eine einfach Geldstrafe, aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls, umzuwandeln und einen Eintrag im ZentReg. zu umgehen. Ist eine der Optionen sinnvoll, bzw. gibt es weitere? Vielen Dank im Voraus! Grüße Thes |
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung Ahhhhh - endlich mal wieder eine handfeste Straftat, ![]() Das Nicht-Führen mag strafmildernd gewertet werden, dennoch hat das WaffG besondere Strafen. Jeglicher Umgang mit verbotenen Gegenständen ist eine Straftat. Viel Glück - reichlich Unterhosen für Knast einpacken. ![]() Ansonsten: § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste ... (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. ... § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen ... (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. |
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung Zitat:
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung Zitat:
Also ganz ernstahft - ich weiß nicht, was ein Butterfly-Messer ist und auch nicht, daß es verboten ist .... Ich führe aber immer irgendwelche Messer mit mir, meistens so´n rotes, ich glaub, das nennt man "Offiziersmesser". Aber darüber hinaus habe ich auch in jedem meiner Fahrzeuge ein Taschenmesser liegen - die habe ich idR unter dem Begriff Mutli-Tool-Messer erworben. Die haben neben einer scharfen Messer-Klinge meist auch eine echt scharfe Säge . Die könnte einem Menschen auch fürchterliche Wunden zufügen. Ist sowas erlaubt? Und was ist (nur zur Vorsorge) denn jetzt ein Butterlfy? |
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung Zitat:
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung Zitat:
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Die Definition eines Butterfly ist im WaffG Anlage 1 genannt. 2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind ... 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), Anm: Sie werden auch Balisong genannt. |
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung Danke erstmal, sowohl für die Antworten als auch für die Scherze |
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| AW: Butterfly bei Hausdurchsuchung nur um das jetzt mal abzuschließen... person a konnte mithilfe eines rechtsanwalts die strafe mit tagessätzen abwenden und in eine einfache geldstraße umwandeln danke trotzdem für die schnellen antworten |
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