Dies ist eine Diskussion zu Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Angenommen jemandem wurde bei einer Verkehrskontrolle ein mitgeführtes Einhandmesser abgenommen und 16 Monate später wird dann der Bußgeldbescheid und der Einziehungsbescheid per Post zugestellt, zwischenzeitlich hat die betroffene Person jedoch keine weiteren Zustellungen der jeweiligen Behörde erhalten. Tritt nicht in diesem Fall die ( bei Ordnungwidrigkeiten 6- Monatige ) Verjährung nach OWiG §31 in Kraft? Und wenn ja, inwiefern ist dann die Anordnung eines Bußgeldes und das Einziehen ( und zerstören ) des Einhandmessers noch rechtens? Im Voraus Vielen Dank für eure Antworten! |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Nach § 31 II 2 OwiG beträgt die Verfolgungsverjährung zwei Jahre. Die Einziehung des Einhandmessers ist nach der spezialgesetzlichen Einziehungsnorm des § 54 WaffG zulässig. Rechtsfolge der Einziehung ist der Eigentumsübergang an den Staat, welcher das Messer danach auch vernichten kann. |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Zitat:
Da das Bußgeld inklusive Gebühren 73,50 Euro betragen würde, müsste nicht viel mehr § 31 II 4 OWiG gelten? ( also eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ) |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Entscheidend ist die abstrakte Bußgeldandrohung des § 53 WaffG, welche nach Absatz II 10.000,- Euro beträgt. |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Schnell Einspruch dagegen einlegen und zur Begründung auf die Verfassungswidrigkeit von § 42a WaffG verweisen. |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Wer hat denn den § 42a WaffG als verfassungswidrig erklärt? Im Moment ist er noch geltendes Recht. |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Zitat: Über seine Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit von § 42 a WaffG kann man vielleicht diskutieren, sie bilden aber sicherlich keine erfolgversprechende Grundlage für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Aber probiere es mal, etwa in der Art: "Liebe OWi-Behörde, hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, weil im Internet auf der Seite wehwehweh.ich-erzähle-ihnen-mal-meine-meinung-und-auch-sonst-alles-was-sie-hören-wollen-dottkomm steht, dass Sie Unrecht haben und das Gesetz, nach dem Sie hier handeln, verfassungswidrig ist." Die Antwort der Behörde lautet dann wahrscheinlich so: "Sehr geehrter Betroffener, na wenn das so ist, heben wir unseren Bescheid natürlich auf. Aufgrund Ihrer Ausdauer, im Internet einfach nur so lange zu suchen, bis Sie jemand gefunden haben, der Ihnen erzählt, dass alles, was wir machen, rechts- und/oder verfassungswidrig ist und wir ja ohnehin kein Rückgrat oder eine eigene Meinung haben, geben wir uns bereitwillig geschlagen." Das Schlimme ist, dass es Leute gibt, die ernsthaft glauben, dass das funktioniert ...
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (06.12.2010 um 11:02 Uhr). Grund: Rechtschreibfehlerteufelexorzismus |
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| AW: Bußgeld und Einziehung eines Einhandmessers Wenn man schon so anfängt, dann muss man es auch durchziehen!
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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