Dies ist eine Diskussion zu Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Ich hab das hier auch im allgemeinen bereich gepostet aber noch keine Antwort erhalten... Ich möchte hier einen Fall schildern der für mich nicht ganz klar erscheint, vielleicht kann mir ja jemand etwas weiterhelfen: Die Polizei kontrolliert routinemäßig einen PKW. Der Fahrer ist nüchtern und verhält sich unauffällig. Allerdings entdecken die Beamten im hinteren Fußraum des Wagens eine Replik eines skandinavischen Saxmessers (scharf ca 35 cm Klingenlänge, primär als Werkzeug verwendet) die der Fahrer (nach eigener Auskunft Hobbydarsteller auf historischen Märkten ist) nach der letzten Veranstaltung im Auto vergessen hatte. Das Sax wird von der Polizei sichergestellt und dem Landratsamt übergeben. Im nachhinein wurde dem Beschuldigten vom Landratsamt angeboten, dass entweder das Sax freiwillig abgegeben werden könne oder er die Möglichkeit habe bei eine mBußgeld von ca. 90€+ ein Verfahren anzustrengen. Jetzt stellt sich mir die Frage, da es sich bei dem sichergestellten Gegenstand um ein traditionelles Werkzeug handelt, das zudem Teil einer Tracht ist ob hier nicht eigentlich der Gesetzestext "Brauchtumspflege" gilt oder ob überhaupt ein Verstoß gegen das WaffG vorliegt? |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Es ist unerheblich, ob eine (im Erwerb freie) Waffe oder ein Messer zur Brauchtumsveranstaltung gehört. Ist es ohne das geforderte verschlossene Behältnis im Auto, ist es zugriffsbereit und wird geführt. Somit wird wahrscheinlich der Vorwurf gemacht, Verstoß gegen § 42a WaffG. Aber auf solche Klagen warte ich schon, denn dann könnte endlich mal geklärt werden, ob das Führen eines Messers auf der Wegstrecke zu einer Veranstaltung oder Beruf, Jagd ect. zum berechtigten Interesse gehört. So müsste der Maler oder Teppichverleger auf dem Weg zur Arbeit sein Cuttermesser o.ä. im verschlossenen Behältnis packen. Der Jäger darf auf dem Weg zum und vom Revier seine Jagdwaffen (auch Kurzwaffe) ungeladen offen führen, aber das Messer möglicherweise nicht. Paradox das Ganze. |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Zitat:
Wurde es als Waffe konzipiert und hergestellt, fällt es als Hieb- und Stoßwaffe unter das WaffG. Das Führen ist dann verboten und stellt eine OWi nach § 42 a WaffG dar. Ist es (analog zu einem Küchenmesser) als Gebrauchsgegenstand hergestellt, fällt es zwar generell nicht unter das WaffG, ist aber als Messer mit feststehender Klinge über 12 cm ebenfalls vom § 42 a WaffG erfasst, also ebenfalls OWi. ![]() Zitat:
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Aber als Deutscher in Deutschland ... ? Jedenfalls ist mir kein deutscher Brauch bekannt, wo ein Saxmesser eine Rolle spielt. Nur weil ich öfter mal Sushi essen gehe, darf ich auch kein Samuraischwert führen. |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Zur kurzen Erklärung: Ein Sax ist ein Messer in nicht festgelegter länge. D.h. es gibt etliche Funde von gegenständen die verschiedene Klingenlängen Aufweisen. Die herkömmlichen haben eine Klingenlänge von um die 30cm (+-10) und zudem eine sehr starke Klinge und werden für den täglichen Gebrauch eingesetzt ähnlich einer Machete. Sie ersetzen Axt, Ziehmesser, Stemmeisen und Jagdmesser. Es gab auch längere Varianten (Scramasax, 60cm bis Schwertlänge) die als Waffen konzipiert waren. Die Brauchtumspflege schreibt m.W. nicht vor welches Brauchtum man pflegt. Die Betreffende Person stellt einen skandinavischen Wikinger um 1000 n Chr dar. Also wie siehts aus? Könnte man mit diesem Hintergrund, notfalls unter Hinzuziehung eines Historikers (Hab da noch den einen oder anderen im Schrank ) wieder an das Sax kommen? PS: Die Dinger sind nicht sonderlich billig. Originalgetreue Repliken kosten schnell mal 500€.... |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Nochmal - der historische Hintergrund ist völlig egal. Auch Opas altes Bajonett ist eine Waffe und unterliegt dem Führverbot. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen ... Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände 1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen), § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen 1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Nachtrag: Es ist völlig egal, ob der Gegenstand neu oder uralt oder sogar historischen Hintergrund hat. Ist es ein Messer kommt es auf die Klinge- bzw. Ausführung an um zum Führverbot zu stehen. Ist das Messer definitionsgemäß eine Waffe - siehe oben - so hat es immer ein Führverbot. In Unkenntnis dieses "Sax" als Hinweis: Ein doppelseitig geschliffenes Messer ist ein Dolch und grundsätzlich Waffe. Geändert von Mobile1961 (29.06.2010 um 13:40 Uhr). |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Also wenn es dieses hier ist: http://wapedia.mobi/de/Sax_(Waffe) ist es ganz klar eine Waffe. Somit betrifft es § 42a WaffG. |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Ja, um so eine Gerätschaft handelt es sich. Aber Quellen wie Wikipedia und ähnliches werden hoffentlich in unserem Rechtsstaat nicht als Primärquellen zugelassen. Eher noch wissenschaftliches wie z.B.: Westphal, H.(1991): Untersuchungen an Saxklingen des sächsischen Stammesgebietes - [Niedersächsisches Landesmuseum / Abteilung Urgeschichte; Signatur in der UB Köln: 2L9585] Man könnte jetzt Argumentieren, dass beispielsweise ein Stemmeisen oder eine Sense (die übrigens auch im Mittelalter als Waffe verwendung fand aber dies heute nichtmehr tut) ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Macht der Gesetzgeber aber nicht, da es sich um Werkzeug handelt. Scharf sind die Geräte trotzdem. Mit stumpf wären sie ja auch ziemlich unzweckmäßig. Beim Kurzsax handelt es sich IMO ebenso um ein Werkzeug, sonst hätte man sich ja die unterscheidung in Kurz- und Langsax(/Kriegssax) sparen können. Die Beschaffenheit ist eher die einer Machete (Holz hacken etc. pp.), die vom WaffG auch ausgenommen ist, ergo nicht als Waffe zählt. Oder wird da jetzt wieder vom jeweiligen Beamten/Sachbearbeiter direkt vor Ort geurteilt? Die Prozesskosten würde es ja gering halten.... |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Tja, da wird der Betroffene Pech haben. Es ist auch nebensächlich, ob das Ding nun als Waffe eingestuft ist oder nicht. Dann zählt es als Messer das aufgrund seiner Klingenlänge ebenso vom Führverbot betroffen ist. Zum nachlesen mal ein Zitat aus der WaffVwV; Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen. Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden. Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge • kürzer als 8,5 cm oder • nicht zweischneidig ist. In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 zu beantragen. |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind. Soll heissen wenn das Gerät stumpf ist ist es ok? Nebenbei sollte man noch erwähnen, dass die Betroffene Person noch während der Kontrolle angeboten hat den Gegenstand ordnungsgemäß zu verstauen. Wie sähe es aus, wenn man sich bei der zuständigen Stelle dazu bereiterklären würde den Gegenstand zu entschärfen... Könnte in diesem Fall eine Rückgabe erfolgen? |
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| AW: Brauchtumspflege - Werkzeug als Waffe sichergestellt Zitat:
Unter Brauchtumspflege fällt das sicherlich nicht, da der Betroffene sich weder auf einer solchen Veranstaltung befand noch auf dem Weg dorthin oder zurück. Zitat:
![]() Im Grunde kann er das Sax zurückverlangen, wenn er nicht Einzug und Vernichtung zugestimmt hat. Das wird hier wohl nicht der Fall sein. Die Owi bleibt allerdings bestehen. Zitat:
Ja, wenn es von vornherein stumpf gewesen wäre... Zitat:
Fragen kostet ja nichts. Aber ich würde nicht drauf wetten. Da würde ich persönlich auch eher die 90 € latzen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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