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Blockiersysteme

Dies ist eine Diskussion zu Blockiersysteme innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 05.02.2010, 10:38
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Blockiersysteme

Hallo
Wenn jemannd 1995 eine Waffe geerbt hat, WBK bekommen hat, den Schussbolzen ausgebaut hat und alles getrennt aufhebt, kann man dann noch verlangen, das er ein Blockiersystem einbaut, was ja einiges kostet.
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Alt 05.02.2010, 11:30
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AW: Blockiersysteme

Zitat:
Zitat von Benni712
Hallo
Wenn jemannd 1995 eine Waffe geerbt hat, WBK bekommen hat, den Schussbolzen ausgebaut hat und alles getrennt aufhebt, kann man dann noch verlangen, das er ein Blockiersystem einbaut, was ja einiges kostet.
Die Waffe dürfte ohne Blockiersystem in wenigen Minuten wieder einsatzbereit gemacht werden können. Daher muss m.E. ein solches Blockiersystem eingebaut werden.

Zitat:
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Möglich wäre, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen. Eventuell auch nur solange, bis der Erbe in den Sportschützenverein eingetreten ist und nach einiger Zeit ein Bedürfnis vorliegt, wofür er eine WBK beantragen kann. Dann dürfte er die Waffe auch ohne Blockiersystem haben.
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Alt 05.02.2010, 12:00
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AW: Blockiersysteme

So ist es.
Der Ausbau des Schlagbolzenz ist im Waffenrecht gar nicht erwähnt geschweige denn gefordert. Allein die völlige Unbrauchbarmachung der Schusswaffe durch einen Büchsenmacher und Austrag aus der WBK nimmt die Schusswaffeneigenschaft.

Allerdings sei gesagt, dass die Bundesländer unterschiedliche Regelungen haben, was Erb-Altfälle betrifft. So muss nicht in allen Bundesländern eine Blockiersicherung nachträglich eingebaut werden.

Ich weise noch auf zweierlei Dinge hin. Ob die Erbenwaffe blockiert ist oder nicht bindet sie trotzdem an eine Waffenschrankpflicht. Alte Erbenwaffen lagern oft nicht an den nun geforderten, ofiziell zertifizierten Waffenschränken. Dazu genügt ein Blick in die Tür des Schrankes. Auf einem Typenschild sollte die Klassifizierung hervor gehen. Diese muss nach der Art und Menge der einzulagernden Waffen passen.
Ist das nicht der Fall, kommt noch der Kauf eines Waffenschrankes hinzu. Die eingebaute Blockierung hebt nicht die Waffenschrankpflicht auf.

Will der Erbe diese Kosten vermeiden, bleiben nur zwei Möglichkeiten.
1. Die Unbrauchbarmachung der Waffe durch einen Büchsenmacher. Der stellt dann eine Bescheinigung aus, mit der die Waffe dann aus der WBK ausgtragen werden kann. Dann ist es formell keine Schusswaffe mehr.

2. Die Überlassung (Verkauf) an einem Berechtigten und Austrag aus der WBK.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 12:12
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AW: Blockiersysteme

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Allerdings sei gesagt, dass die Bundesländer unterschiedliche Regelungen haben, was Erb-Altfälle betrifft. So muss nicht in allen Bundesländern eine Blockiersicherung nachträglich eingebaut werden.
Stimmt, ist ja ein Altfall (1995). Wo kann man denn nachschlagen, in welchen Bundesländern wann ein Blockiersystem nachgerüstet werden muss?

Mir erscheint das Unbrauchbarmachen/Umrüsten der Waffe zu einer Nichtschusswaffe durch den Büchsenmacher die vernünftigste und preiswerteste Lösung, sollte hier ein Nachrüsten eines Blockiersystem Pflicht sein.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 14:03
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Zitat:
Zitat von 2much
Wo kann man denn nachschlagen, in welchen Bundesländern wann ein Blockiersystem nachgerüstet werden muss?
Nirgends, da kann im Zweifelsfall nur die jeweilige Waffenbehörde Auskunft zu geben.

Zitat:
Zitat von 2much
Mir erscheint das Unbrauchbarmachen/Umrüsten der Waffe zu einer Nichtschusswaffe durch den Büchsenmacher die vernünftigste und preiswerteste Lösung, sollte hier ein Nachrüsten eines Blockiersystem Pflicht sein.
Da wäre ich vorsichtig. Die Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe durch einen Büchsenmacher kostet nach meiner Erkenntnis ca. 150,- € und mehr. Anschließend muss die Waffe noch einem Beschussamt vorgelegt werden, das den korrekten Umbau bestätigen muss. Auch das kostet.

Insgesamt kann die Unbrauchbarmachung genau soviel wie ein Blockiersystem oder sogar mehr kosten.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 14:16
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Zitat:
Zitat von Volker4
Da wäre ich vorsichtig. Die Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe durch einen Büchsenmacher kostet nach meiner Erkenntnis ca. 150,- € und mehr. Anschließend muss die Waffe noch einem Beschussamt vorgelegt werden, das den korrekten Umbau bestätigen muss. Auch das kostet.

Insgesamt kann die Unbrauchbarmachung genau soviel wie ein Blockiersystem oder sogar mehr kosten.
Doppelt falsch.
1. Reicht die Bescheinigung eines Büchsenmachers aus, der nach der Anlage 1, Satz 1.4 eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht worden ist.
Das bitte nicht mit einem Salutumbau verwechseln.

2. Wenn eine Waffe unbrauchbar gemacht worden ist, verliert es die Schusswaffeneigenschaft. Somit ist das Blockiersystem und ein Wafenschrank entbehrlich. Daher ist das durchaus billiger, als wenn zusätzlich noch ein Waffenschrank beschafft werden muss. Zudem hat nicht jeder Platz für so einen Klotz.

Ein Büchsenmacher der diese Tätigkeiten ausführen will, muss einmalig ein Muster seiner Arbeit beim Beschussamt vorlegen. Dann ist er für künftige Arbeiten zertifiziert. Er muss nicht jeden Umbau zur Prüfung vorlegen:

BeschG § 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1) Wer
1.Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,
2.unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung.
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  #7 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 14:19
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Dafür kann man den Schießprügel dann aber auch an die Wand hängen und hat nicht so ein Monstrum von Schrank im Weg rumstehen.
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  #8 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 16:36
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Zitat:
Zitat von 2much
Die Waffe dürfte ohne Blockiersystem in wenigen Minuten wieder einsatzbereit gemacht werden können. Daher muss m.E. ein solches Blockiersystem eingebaut werden.



Möglich wäre, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen. Eventuell auch nur solange, bis der Erbe in den Sportschützenverein eingetreten ist und nach einiger Zeit ein Bedürfnis vorliegt, wofür er eine WBK beantragen kann. Dann dürfte er die Waffe auch ohne Blockiersystem haben.
Wenn eine WBK vorhanden ist, troßdem noch Blockiersystem.
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  #9 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 16:52
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Zitat:
Zitat von Benni712
Wenn eine WBK vorhanden ist, troßdem noch Blockiersystem.
Obwohl ein Bedürfnis besteht?
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  #10 (permalink)  
Alt 05.02.2010, 18:02
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AW: Blockiersysteme

Wer eine WBK hat, muss nicht zwangsläufig ein Bedürfnis für eine weitere Schusswaffe haben. So kann auch ein neuer Jäger oder Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen, auch wenn er noch keine WBK hat. Dann wird halt eine ausgesetllt.

So hat z.B. ein Bootsbesitzer eine WBK für eine Signalöpistole. Erbt dieser nun die Waffen eines Jägers, so kann er kein Bedürfnis dafür nachweisen und unterliegt den gleichen Bedingungen, als hätte er keine WBK.

Umgekehrt - erbt ein Jäger von einem Jäger, so kann er zumindest alle Langwaffen problemlos und ungesperrt auf seine WBK's übernehmen.

Bei Sportschützen mit WBK kann derjenige für bestimmte Waffen ein Bedürfnis nachweisen, für andere nicht. Das hängt auch davon ab, ob der Sportschütze sein Kontigent erreicht hat oder nicht.

Bedürfnis ist die Begründung um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben und besitzen zu dürfen.
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