Dies ist eine Diskussion zu Blockiersysteme innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Blockiersysteme Wenn jemannd 1995 eine Waffe geerbt hat, WBK bekommen hat, den Schussbolzen ausgebaut hat und alles getrennt aufhebt, kann man dann noch verlangen, das er ein Blockiersystem einbaut, was ja einiges kostet. |
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| AW: Blockiersysteme Zitat:
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| AW: Blockiersysteme So ist es. Der Ausbau des Schlagbolzenz ist im Waffenrecht gar nicht erwähnt geschweige denn gefordert. Allein die völlige Unbrauchbarmachung der Schusswaffe durch einen Büchsenmacher und Austrag aus der WBK nimmt die Schusswaffeneigenschaft. Allerdings sei gesagt, dass die Bundesländer unterschiedliche Regelungen haben, was Erb-Altfälle betrifft. So muss nicht in allen Bundesländern eine Blockiersicherung nachträglich eingebaut werden. Ich weise noch auf zweierlei Dinge hin. Ob die Erbenwaffe blockiert ist oder nicht bindet sie trotzdem an eine Waffenschrankpflicht. Alte Erbenwaffen lagern oft nicht an den nun geforderten, ofiziell zertifizierten Waffenschränken. Dazu genügt ein Blick in die Tür des Schrankes. Auf einem Typenschild sollte die Klassifizierung hervor gehen. Diese muss nach der Art und Menge der einzulagernden Waffen passen. Ist das nicht der Fall, kommt noch der Kauf eines Waffenschrankes hinzu. Die eingebaute Blockierung hebt nicht die Waffenschrankpflicht auf. Will der Erbe diese Kosten vermeiden, bleiben nur zwei Möglichkeiten. 1. Die Unbrauchbarmachung der Waffe durch einen Büchsenmacher. Der stellt dann eine Bescheinigung aus, mit der die Waffe dann aus der WBK ausgtragen werden kann. Dann ist es formell keine Schusswaffe mehr. 2. Die Überlassung (Verkauf) an einem Berechtigten und Austrag aus der WBK. |
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| AW: Blockiersysteme Zitat:
Mir erscheint das Unbrauchbarmachen/Umrüsten der Waffe zu einer Nichtschusswaffe durch den Büchsenmacher die vernünftigste und preiswerteste Lösung, sollte hier ein Nachrüsten eines Blockiersystem Pflicht sein. |
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| AW: Blockiersysteme Zitat:
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Insgesamt kann die Unbrauchbarmachung genau soviel wie ein Blockiersystem oder sogar mehr kosten. |
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| AW: Blockiersysteme Zitat:
1. Reicht die Bescheinigung eines Büchsenmachers aus, der nach der Anlage 1, Satz 1.4 eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht worden ist. Das bitte nicht mit einem Salutumbau verwechseln. 2. Wenn eine Waffe unbrauchbar gemacht worden ist, verliert es die Schusswaffeneigenschaft. Somit ist das Blockiersystem und ein Wafenschrank entbehrlich. Daher ist das durchaus billiger, als wenn zusätzlich noch ein Waffenschrank beschafft werden muss. Zudem hat nicht jeder Platz für so einen Klotz. Ein Büchsenmacher der diese Tätigkeiten ausführen will, muss einmalig ein Muster seiner Arbeit beim Beschussamt vorlegen. Dann ist er für künftige Arbeiten zertifiziert. Er muss nicht jeden Umbau zur Prüfung vorlegen: BeschG § 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen (1) Wer 1.Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz, 2.unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrichtet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich vom Ergebnis der Prüfung. |
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| AW: Blockiersysteme Dafür kann man den Schießprügel dann aber auch an die Wand hängen und hat nicht so ein Monstrum von Schrank im Weg rumstehen. |
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| AW: Blockiersysteme Zitat:
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| AW: Blockiersysteme Zitat:
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| AW: Blockiersysteme Wer eine WBK hat, muss nicht zwangsläufig ein Bedürfnis für eine weitere Schusswaffe haben. So kann auch ein neuer Jäger oder Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen, auch wenn er noch keine WBK hat. Dann wird halt eine ausgesetllt. So hat z.B. ein Bootsbesitzer eine WBK für eine Signalöpistole. Erbt dieser nun die Waffen eines Jägers, so kann er kein Bedürfnis dafür nachweisen und unterliegt den gleichen Bedingungen, als hätte er keine WBK. Umgekehrt - erbt ein Jäger von einem Jäger, so kann er zumindest alle Langwaffen problemlos und ungesperrt auf seine WBK's übernehmen. Bei Sportschützen mit WBK kann derjenige für bestimmte Waffen ein Bedürfnis nachweisen, für andere nicht. Das hängt auch davon ab, ob der Sportschütze sein Kontigent erreicht hat oder nicht. Bedürfnis ist die Begründung um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben und besitzen zu dürfen. |
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