Dies ist eine Diskussion zu Bestimmungen für den Besitz eines Messers innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Bestimmungen für den Besitz eines Messers ich suche seit längerem nach dem geltenden Recht für das Besitzen einer Waffe und transportieren in der Öffentlichkeit. Darf eine Person A ein Stiefelmesser in der Öffentlichkeit transportieren, welches eine Klingenlänge von 11cm hat und beidseitig angeschärft ist? Leider konnte ich dazu nichts brauchbares im Internet finden, weil es so viele verschiedene Meinungen gibt. Da ich relativ neu im Forum bin, hoffe ich dass mein Beitrag den üblichen Gepflogenheiten entspricht .Mit freundlichen Grüssen, Arma |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Bitte genauere Beschreibung des Messers. Dolch oder Faustmesser? Ist Person A volljährig? |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Da die üblichen Stiefelmesser (Dolch) sicherlich nicht als Gebrauchsmesser durchgehen, dürfte ein Führen verboten sein. Ordnungswidrigkeit. |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Wollen wir das genau auffieseln: Alle Waffen, also Kampfmesser, Hieb- und Stoßwaffen (auch Schlagstöcke) usw. sind vom Führverbot § 42a WaffG betroffen. Ausnahmen gibt es, treffen aber für das allgemeine, grundlose Führen nicht zu. Ein beidseitig geschliffenes Messer ist ein Dolch und per se eine Waffe. Weiterhin sind alle Waffen vom Umgangsverbot für Personen unter 18 Jahren betroffen - § 2 WaffG. So dürfte der minderjährige Spössling noch nicht mal Opas Bajonett streicheln. Da ein Stiefelmesser erwähnt wurde, könnte es sich auch um ein Messer mit querstehendem Griff handeln. Das sind sog. Faustmesser, die unter dem Verbot fallen. Der Umgang damit ist sogar eine Straftat. Also Führverbot sowiso. Je nach Messerart und Alter des Besitzers sogar komplettes Umgangsverbot. oder verbotener Gegenstand. Daher meine Gegenfragen oben. |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Zitat:
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Zitat:
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. ... Ausnahmen sind im wesentlichen: Jugend im Schützenverein § 27 Jungjäger § 13, 27 Schießen auf Jahrmärkten in ortsveränderlichen Schießstätten § 27 Jugendliche in der Ausbildung zum Büchsenmacherhandwerk u.ä. § 3 Mehr fällt mir momentan nicht ein. Jedenfalls gibt es keine Ausnahme vom § 2, die den Jugendlichen den Umgang mit Waffen (nicht nur Schusswaffen) im privaten Rahmen zu Hause erlauben. Wenn ich da was verpasst habe, zitere das bitte. Nachtrag: Falls der Begriff Umgang im Sinne des WaffG nicht bekannt sein sollte. Mit besonderem Augenmerk darauf, dass Waffen geschrieben steht und nicht Schusswaffen. Dolch, Bajonett, Schlagstock und dergleichen sind zweifelsfrei Waffen. § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen ... (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. (Somit ist wohl alles außer angucken erfasst!) |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Zitat:
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Genau, weil es Ausnahmen gibt. Du hattest das zuerst so dargestellt, als gebe es hier keine Ausnahmen. |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Ausnahmen gibt es immer irgendwie und-wo. Um meine Äußerungen dennoch im richtigen Licht erscheinen zu lassen, nochmal: § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition,... |
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| AW: Bestimmungen für den Besitz eines Messers Sorry für die wenigen Details. Hier der Link zum Messer: http://www.asmc.de/de/Messer-Werkzeu...scheide-p.html Ich möchte darauf hinaus dass das Messer nicht als Waffe angesehen wird (weil weniger als 12 cm Schneide). Die Frage ist nur ob die doppelseitige Schneide auch ein Kriterium dafür ist, und ob man damit das Messer als Waffe ansieht. Mit freundlichen Grüssen, Arma |
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