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Besitz von Paintballwaffen

Dies ist eine Diskussion zu Besitz von Paintballwaffen innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 01.11.2010, 22:58
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Besitz von Paintballwaffen

Angenommen ein über 18 Jähiger besitzt eine Paitballwaffe (+0,5 Joule).

Was genau muss man tun um das Rechtlich korrekt zu gestalten, also wo muss ich so etwas anmelden bzw muss ich so etwas anmelden ?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.11.2010, 09:10
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AW: Besitz von Paintballwaffen

Eine Paintballwaffe über 0,5 Joule(vermutlich auch unter 7,5 Joule??) ist kennzeichnungspflichtig (F im Fünfeck), darf mit Kennzeichnung ab 18 Jahren frei erworben und besessen werden, die Waffe ist nicht anmeldepflichtig (wer erzählt den Leuten nur so einen Blödsinn?), der Transport darf nur in einem verschlossenen Behältnis getrennt von den Geschossen (also ungeladen) erfolgen, Schießen ist nur auf oder in dafür entsprechend hergerichteten Grundstücken oder Hallen erlaubt und ... ich glaube, das war alles.
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 02.11.2010, 21:08
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AW: Besitz von Paintballwaffen

Das mit der Anmeldepflicht wird wohl damit verwechselt, dass die Händler zur Auskunft nach § 35, Abs. 2 verpflichtet sind. Diese Belehrung lassen sich die Händler meistens mit Unterschrift des Käufers quittieren.
Aber das hat mit einer Registrierung im Sinne einer erlaubnispflichtigen Waffe nichts zu tun.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 10:05
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AW: Besitz von Paintballwaffen

Seit 01.04.2008 wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zur Anscheinswaffe hinsichtlich des unerlaubten offenen Führens entgegen § 42a WaffG. Bei neonfarbener Kennzeichnung der Waffe, sichtlich zum Spiel bestimmter Waffen, fehlender Feuerwaffen-Kennzeichnungen oder mindestens 50% differenzierender Größe zur Originalwaffe ist alles im grünen Bereich.

Vom Bayerischen LKA gibts zur Thematik ein sehr gutes Merkblatt. Wenn man diesem Link folgt, kann man es auf der dortigen Seite (runterscrollen zu den Downloads) als PDF-Datei runterladen:

http://www.neuburg-schrobenhausen.de....php?id=864,91
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Alt 03.11.2010, 10:46
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AW: Besitz von Paintballwaffen

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Seit 01.04.2008 wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zur Anscheinswaffe hinsichtlich des unerlaubten offenen Führens entgegen § 42a WaffG.
Gelten Paintball-Waffen als Anscheinswaffen? Ich dachte immer, damit sind Spielzeugwaffen gemeint.
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Alt 03.11.2010, 12:45
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AW: Besitz von Paintballwaffen

Ich denke mal, da die üblichen Paitballwaffen ein "F" tragen ist das Führen und Schießen ohnehin nur zu Hause oder im dafür vorgesehenen und von der Behörde genehmigten Schießplatz erlaubt. (Prinzipiell kein Führen zu Hause mal beiseite).
Ein Führen in der Öffentlichkeit ist ohnehin verboten, egal ob es den Anschein einer Feuer- oder gar Kriegswaffe hat.

Die Sache mit dem Anschein (§ 42a) betrifft nur Spielzeug(waffen), die vom WaffG ausgenommen sind und weder ein "F" noch "PTB" tragen, wobei Schreckschusswaffen per se schon Feuerwaffen sind und folglich nicht den Anschein einer Feuerwaffe haben können, weil sie es sind.
Trägt die Waffe ein "F", PTB (im Kreis) oder ist komplett erlaubnispflichtig ist das Führen erlaubnispflichtig.
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