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Besitz von Luftgewehren und Polizeikontrolle

Dies ist eine Diskussion zu Besitz von Luftgewehren und Polizeikontrolle innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2010, 12:07
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Talking Besitz von Luftgewehren und Polizeikontrolle

(Dieser beschriebene Fall ist lediglich als fiktiv zu behandeln, keine der beschriebenen Personen, benannt oder nicht, sind als real zu bezeichen.)


Mal angenommen einem Bekannten von mir ist folgendes widerfahren:

In der Nacht von Sonntag auf Montag ist er an einem öffentlichem Ort (große Parkanlage mit See) von der Polizei aufgegriffen worden.
Diese ist gerufen worden, weil er von jemandem mit seinem gerade am vorhergegangen Donnerstag erworbenem Luftgewehr der Marke Daisy, dem Mod. 880 Powerline, dort beim Herumspazieren gesehen wurde.
In der anschließenden Kontrolle wurde das Luftgewehr von den Beamten dementsprechend sichergestellt.
Die Beamten erkundigen sich auch nach einer Waffenbesitzkarte, ob so eine vorliegen würde.
Er verneinte wahrheitsgemäß (wie könnte er auch, 3Tage zuvor wurde das Gewehr ja erst erworben) und wurde dauraufhin belehrt, dass es seit neustem Pflicht sei ein Luftgewehr mit unter 7,5 Joule anzumelden bei entsprechenden Behörden, da diese unter das Waffengesetz fallen.
Anschließend wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er mit dem Luftgewehr mit oder ohne WBK nicht an öffentlichen Orten ohne den Besitz eines Waffenscheines hätte herumlaufen dürfen.

Nachdem die Beamten sein Auto und ihn durchsucht hatten, in der Jackentasche befanden sich noch Diabolos und BBs, wurde ihm mitgeteilt, dass sie (die Beamten) nun in den Gesetzestexten zu klären hätten, ob sich dieses um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt.
In beiden Fällen würde man auf jeden Fall Post bekommen und auch vorgeladen werden.
Bei einer Ordnungswidrigkeit würde dies ein Bußgeld bedeuten.
Bei einer Straftat würde der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben werden. Auch hier würde eine Geldstrafe folgen mit eventuellem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis und eventuellem Waffenverbot, ebenfalls im Führungszeugnis vermerkt.

Meine Frage an euch lautet, ob mein Bekannter schon in der Pflicht gewesen sei sein Gewehr anzumelden (eine 14-tägige Frist ist mir bei meiner eigenen Recherche immer wieder begegnet), in welche Höhe sich die Geldstrafe belaufen würde, welchen Ausgang hätte eine Anhörung und welche Konsequenzen würden auf ihn warten bei einem Straftatbestand und einer anschließenden Verurteilung und wie habe er mit dem ganzen Fall zu verfahren. (Anwalt?)

Zur Info:
Er ist gerade 18 geworden, d.h. bei ihm sitzt das Geld nicht allzu locker.--> eventuelle Strafminderung möglich?
Die Waffe habe er erworben um diese auszuprobieren und mit einem Freund auf dessen Grundstück um die Wette zuschießen. Dieser wiederum besitzt einen Jagd- und Waffenschein.
Die Waffe wurde auf sein Grundstück (in seiner Garage) von ihm bereits ein paar Mal abgefeuert, allerdings nicht an oben beschriebenem Abend.
Die Waffe war zu jeden Zeitpunkt des Abends nicht geladen, auch wenn er wohl entsprechende Munition dabei hatte. Dies legt natürlich den Verdacht nahe, dass er die Waffe abgefeuert habe.
Ihr mögt euch fragen, was er in der Nacht in einem Park mit einem Luftgewehr mache. Zunächst einmal : Er ist recht sportlich. Dementsprechend war er vorher in dem Park joggen, anschließend dachte er sich,er könne das Zielfernrohr ja mal auf das in seinem Wagen liegende Luftgewehr schrauben und mal testen, was für eine Vergrößerung dieses nun wirklich erwirkt.
Dies war die erste Waffe in seinem Besitz und auch 100%iger Wahrscheinlichkeit die letzte. Die anschließenden Stunden in vollkommen zittrigem Zustand nach der Kontrolle sind ihm nicht gut bekommen. Er brach sich beim Sturz von einer Treppe die Hand.



(Dieser beschriebene Fall ist lediglich als fiktiv zu behandeln, keine der beschriebenen Personen, benannt oder nicht, sind als real zu bezeichen.)

Ich hoffe, Ihr könnt mir mit meinen Fragen weiterhelfen.




P.S.: Man darf sich fragen, ob ich zuviel Zeit habe mir solche Geschichten zu überlegen
Nein, ich bin Jurastudent(erstes Semester und dann schon so tief im Waffengesetz xD) und dies eine Aufgabe für meine Mitstudenten.
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2010, 14:20
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AW: Besitz von Luftgewehren und Polizeikontrolle

Alles Folgende unter der Annahme, dass es sich bei der Waffe um eine erlaubnisfreie Druckluftwaffe mit F im Fünfeck handelt:

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
In der Nacht von Sonntag auf Montag ist er an einem öffentlichem Ort (große Parkanlage mit See) von der Polizei aufgegriffen worden.
Diese ist gerufen worden, weil er von jemandem mit seinem gerade am vorhergegangen Donnerstag erworbenem Luftgewehr der Marke Daisy, dem Mod. 880 Powerline, dort beim Herumspazieren gesehen wurde.
In der anschließenden Kontrolle wurde das Luftgewehr von den Beamten dementsprechend sichergestellt.
Die Beamten erkundigen sich auch nach einer Waffenbesitzkarte, ob so eine vorliegen würde.
Also, dass es heutzutage taktisch unklug ist, mit einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit herumzulaufen, bedarf wohl keiner weiteren Kommentierung.
Wenn es sich allerdings um ein wie von mir Eingangs beschriebenes Luftgewehr handelt, wäre die Frage der Polizisten nach einer Waffenbesitzkarte sinnlos, da die Waffe erlaubisfrei ist. Sinnvoller wäre eher die Frage nach einem Waffenschein gewesen, denn den hätte er definitiv gebraucht.
Da er den aber nicht hatte (streng genommen nicht haben konnte, da wahrscheinlich keine Waffenbehörde in Deutschland jemanden einen Waffenschein für eine Druckluftwaffe erteilen würde), müsste ein Strafverfahren eingeleitet werden und die Waffe würde dann natürlich auch als Tatgegenstand sichergestellt.

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Er verneinte wahrheitsgemäß (wie könnte er auch, 3Tage zuvor wurde das Gewehr ja erst erworben) und wurde dauraufhin belehrt, dass es seit neustem Pflicht sei ein Luftgewehr mit unter 7,5 Joule anzumelden bei entsprechenden Behörden, da diese unter das Waffengesetz fallen.
Es gab und gibt keine Meldepflicht für erlaubnisfreie Druckluftwaffen.

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Anschließend wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er mit dem Luftgewehr mit oder ohne WBK nicht an öffentlichen Orten ohne den Besitz eines Waffenscheines hätte herumlaufen dürfen.
Das stimmt wiederum.

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Nachdem die Beamten sein Auto und ihn durchsucht hatten, in der Jackentasche befanden sich noch Diabolos und BBs, wurde ihm mitgeteilt, dass sie (die Beamten) nun in den Gesetzestexten zu klären hätten, ob sich dieses um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt.
In beiden Fällen würde man auf jeden Fall Post bekommen und auch vorgeladen werden.
Bei einer Ordnungswidrigkeit würde dies ein Bußgeld bedeuten.
Bei einer Straftat würde der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben werden. Auch hier würde eine Geldstrafe folgen mit eventuellem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis und eventuellem Waffenverbot, ebenfalls im Führungszeugnis vermerkt.
- eindeutig Straftat, weil Führen ohne Erlaubnis
- Geldstrafe kann sein, vielleicht aber auch Einstellung, ggf. mit oder ohne Geldbuße
- bei Geldstrafe definitiv Eintrag im BZR, erscheint aber im Führungszeugnis erst ab 90 Tagessätze oder mehr
- Waffenverbot mit ziemlicher Sicherheit nicht

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Die Waffe habe er erworben um diese auszuprobieren und mit einem Freund auf dessen Grundstück um die Wette zuschießen. Dieser wiederum besitzt einen Jagd- und Waffenschein.
Einen Waffenschein hat der garantiert nicht, sondern eine Waffenbesitzkarte.

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Die Waffe war zu jeden Zeitpunkt des Abends nicht geladen, auch wenn er wohl entsprechende Munition dabei hatte. Dies legt natürlich den Verdacht nahe, dass er die Waffe abgefeuert habe.
Ist für den Sachverhalt unerheblich, ob die Waffe geladen war. Auch ungeladene Waffen werden geführt und man braucht eine Erlaubnis.

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Ihr mögt euch fragen, was er in der Nacht in einem Park mit einem Luftgewehr mache. Zunächst einmal : Er ist recht sportlich. Dementsprechend war er vorher in dem Park joggen, anschließend dachte er sich,er könne das Zielfernrohr ja mal auf das in seinem Wagen liegende Luftgewehr schrauben und mal testen, was für eine Vergrößerung dieses nun wirklich erwirkt.
Tja, dass kommt davon, wenn man es in diesem Alter oftmals noch mehr in den Armen hat als im Kopf. (Sorry, ich konnte einfach nicht widerstehen.)

Zitat:
Zitat von schrad92 Beitrag anzeigen
Dies war die erste Waffe in seinem Besitz und auch 100%iger Wahrscheinlichkeit die letzte. Die anschließenden Stunden in vollkommen zittrigem Zustand nach der Kontrolle sind ihm nicht gut bekommen. Er brach sich beim Sturz von einer Treppe die Hand.
Ach herrje ... ein fiktiver Handbruch? Na, dann fiktive Genesungswünsche von mir.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.

Geändert von Volker4 (02.11.2010 um 09:22 Uhr). Grund: mir war danach
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2010, 17:30
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AW: Besitz von Luftgewehren und Polizeikontrolle

Soweit sind die Ausführungen richtig, jedoch möchte ich ergänzen, dass es nicht unerheblich ist, ob auch geschossen wurde. Denn das wäre schießen außerhalb von Schießstätten bzw. eigenem oder zugestimmten umfriedetem Besitztum und ist eine Ordnungswidrigkeit. Somit addiert sich das zu dem unerlaubtem Führen dazu.
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