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Benutzung einer Flinte als Dummylauncher zur Jagdhundeausbildung

Dies ist eine Diskussion zu Benutzung einer Flinte als Dummylauncher zur Jagdhundeausbildung innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.11.2008, 20:57
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Benutzung einer Flinte als Dummylauncher zur Jagdhundeausbildung

Hallo zusammen,

welche Möglichkeiten hat ein Sportschütze, der eine Flinte auf der WBK eingetragen hat, diese Waffe mit Hilfe von Platzpatronen zur Jagdhundeausbildung zu benutzen?
Sprich es gibt sog. Dummylauncher, die auf die Flinte aufgesteckt werden und dann per Schuss abgefeuert werden. Diese sog. Dummys fliegen ca. 100-150m weit, je nach Munition.
Ich kenn mich da leider nicht genug aus, deswegen entschuldigt mein Halbwissen, aber dafür seid ihr ja da

Also:
- Darf man seine Flinte dafür benutzen?
- oder erst nach Genehmigung irgendeiner Behörde?
- oder nur mit Jagdschein?

Dank euch schon mal!!

Gwyd
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  #2 (permalink)  
Alt 20.11.2008, 21:23
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AW: Benutzung einer Flinte als Dummylauncher zur Jagdhundeausbildung

Einfache Antwort nein, bzw. keine Möglichkeit.
Jeder Waffenbesitzer darf seine Schusswaffe nur vom Bedürfnis umfasst benutzen.
Weiterhin bräuchte er für das Gelände eine Schießerlaubnis. Wo will dieser die scharfe Schusswaffe denn benutzen? Außerdem darf der Sportschütze keine Waffen führen. Selbst auf einem ausgewiesenen Hundeplatz dürfte der Sportschütze auch mit Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht schießen.
§ 12 WaffG sieht zwar eine Ausnahme zum schießen vor, jedoch wäre das auf Geschosse mit nicht mehr als 7,5 Joule begrenzt und es muss sichergestellt sein, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Das kann in der Regel nur über die Größe oder bauliche Maßnahmen gewährleistet werden.
Weiterhin wäre ein Führen auf fremden Grund auch nur im bedürfnisumfassten Zweck erlaubt. Da dürfte es kaum möglich sein, eine Ausnahme zum Führen einer Schusswaffe zu begründen.

Der Jäger darf das uneingeschränkt in seinem Revier oder mit Erlaubnis des Pächters in fremden Revieren. Denn die Hundeausbildung ist Jagdtätigkeit. Dazu darf er auch Waffen führen und damit schießen.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
...
(6) 1Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. 2Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Einzige legale Möglichkeit für ein Hundetraining zum Apportieren von Dummies ist das Röhm Rapid Launcher.
Das ist ausdrücklich dafür vorgesehen und dank PTB im Rechteck keine Schusswaffe nach dem WaffG.

http://www.roehm-rg.de/194.html?&L=1%2F&tx_UserRG_pi1[showUid]=25&i=1&cHash=ec31eac2cd
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  #3 (permalink)  
Alt 20.11.2008, 21:33
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AW: Benutzung einer Flinte als Dummylauncher zur Jagdhundeausbildung

Hey,

danke für die schnelle Antwort. Den Rapid Launcher kenne ich gut, hat eine Bekannte, nur sind die Dummys doch etwas klein, deswegen dachte ich evtl. wäre dies mit einer Flinte möglich, naja, egal!
Das Gebiet wäre Privatbesitz aus der Familie des Sportschützen gewesen, großes Waldgebiet mit Lichtungen etc.
Tja, kann man nix machen...außer den Jagdschein^^
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  #4 (permalink)  
Alt 20.11.2008, 22:18
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AW: Benutzung einer Flinte als Dummylauncher zur Jagdhundeausbildung

Ich vergaß zu erwähnen, dass das Grundstück auch umfriedet sein muss.
§ 12 WaffG
...
(4) 1Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,...
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