Dies ist eine Diskussion zu Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Person A wird wegen irgend etwas verurteilt, die Verurteilung ist seit dem 01.07.2011 rechtskräftig. In einem zweiten Verfahren wird er auch verurteilt, diesmal ist das Urteil am 01.08.2011 rechtskräftig. Danach wird aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die am 01.09.2011 rechtskräftig wurde. Alle Strafen liegen über 60 Tagessätze. Ab welchem Datum beginnt die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG zu laufen? Ab Rechtskraft der letzten Einzelverurteilung (also 01.08.2011) oder ab Rechtskraft der Gesamtstrafe (01.09.2011)?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (05.09.2011 um 12:16 Uhr). Grund: Rechtschreibfehlerteufelexorzismus |
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| AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Spielen bei einem Zeitraum von 5 oder gar 10 Jahren 2 Monate eine Rolle? |
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| AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Zu § 5 Abs. 2 WaffG heißt es doch:"...wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der LETZTEN Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind." Somit läuft die Frist im hiesigen Beispiel ab 01.09.2011, da die Zusammenlegung der Strafen ja wohl auch anhand eines Urteils erfolgt ist. Gemäß § 5 Abs. 3 WaffG NICHT eingerechnet wird im übrigen die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. In der Praxis hat Deine Frage allerdings keine Bewandnis, da die "Wohlverhaltensfrist" wegen der Ausnahmen vom Verwertungsverbot nach BZRG nur in Bezug auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse entfaltet, nicht aber auf deren evtl. späteren Neuerteilung. Obwohl es immer wieder so propagiert wird und sich hartnäckig hält, gibt es da keinen Automatismus. Die Behörde prüft bei Erteilung auch im gesetzteren Alter eines Antragstellers immer alle bisherigen Erkenntnisse bis zurück zu den Jugendsünden. Nach Ablauf einer Wohlverhaltensfrist KANN die Behörde zum Schluss kommen, dass eine Zuverlässigkeit wieder vorliegt. Das Ergebnis der Prüfung kann aber auch (je nachdem, was bisher alles vorgefallen ist und was für eine Zukunftsprognose sich daraus ergibt) anders ausfallen.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Zitat:
Zitat:
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG Zitat:
Nach einer gegenteiligen Auffassung ist angeblich auf die Rechtskraft der letzten Einzelverurteilung abzustellen, da der nachträglich Gesamtstrafenbeschluss keine "Verurteilung" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG sei.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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