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Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Dies ist eine Diskussion zu Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.09.2011, 15:41
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Question Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Folgende Annahme:

Person A wird wegen irgend etwas verurteilt, die Verurteilung ist seit dem 01.07.2011 rechtskräftig. In einem zweiten Verfahren wird er auch verurteilt, diesmal ist das Urteil am 01.08.2011 rechtskräftig.
Danach wird aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die am 01.09.2011 rechtskräftig wurde.
Alle Strafen liegen über 60 Tagessätze.

Ab welchem Datum beginnt die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG zu laufen? Ab Rechtskraft der letzten Einzelverurteilung (also 01.08.2011) oder ab Rechtskraft der Gesamtstrafe (01.09.2011)?
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.

Geändert von Volker4 (05.09.2011 um 12:16 Uhr). Grund: Rechtschreibfehlerteufelexorzismus
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Alt 03.09.2011, 10:23
V.I.P.
 
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AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Spielen bei einem Zeitraum von 5 oder gar 10 Jahren 2 Monate eine Rolle?
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  #3 (permalink)  
Alt 05.09.2011, 09:42
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AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Spielen bei einem Zeitraum von 5 oder gar 10 Jahren 2 Monate eine Rolle?
Gut, dir zu liebe gehen wir mal davon aus, dass zwischen der Rechtskraft der letzten Einzelverurteilung und der Rechtskraft der Gesamtstrafe nicht einer, sondern sechs Monate liegen. Ist dieser Zeitraum relevant genug, damit ich von Deinem Fachwissen profitieren darf?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 11:14
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AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Zu § 5 Abs. 2 WaffG heißt es doch:"...wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der LETZTEN Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind." Somit läuft die Frist im hiesigen Beispiel ab 01.09.2011, da die Zusammenlegung der Strafen ja wohl auch anhand eines Urteils erfolgt ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 WaffG NICHT eingerechnet wird im übrigen die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

In der Praxis hat Deine Frage allerdings keine Bewandnis, da die "Wohlverhaltensfrist" wegen der Ausnahmen vom Verwertungsverbot nach BZRG nur in Bezug auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse entfaltet, nicht aber auf deren evtl. späteren Neuerteilung.

Obwohl es immer wieder so propagiert wird und sich hartnäckig hält, gibt es da keinen Automatismus. Die Behörde prüft bei Erteilung auch im gesetzteren Alter eines Antragstellers immer alle bisherigen Erkenntnisse bis zurück zu den Jugendsünden. Nach Ablauf einer Wohlverhaltensfrist KANN die Behörde zum Schluss kommen, dass eine Zuverlässigkeit wieder vorliegt. Das Ergebnis der Prüfung kann aber auch (je nachdem, was bisher alles vorgefallen ist und was für eine Zukunftsprognose sich daraus ergibt) anders ausfallen.
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Alt 07.09.2011, 09:25
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AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Zu § 5 Abs. 2 WaffG heißt es doch:"...wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der LETZTEN Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind." Somit läuft die Frist im hiesigen Beispiel ab 01.09.2011, da die Zusammenlegung der Strafen ja wohl auch anhand eines Urteils erfolgt ist.
Dann ja, es gibt aber wohl auch Fälle, in denen die Gesamtstrafe nachträglich durch Beschluss gebildet wurde. Wie verhält es sich da?

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Gemäß § 5 Abs. 3 WaffG NICHT eingerechnet wird im übrigen die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Richtig, danach war von mir aber gar nicht gefragt.

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
In der Praxis hat Deine Frage allerdings keine Bewandnis, da die "Wohlverhaltensfrist" wegen der Ausnahmen vom Verwertungsverbot nach BZRG nur in Bezug auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse entfaltet, nicht aber auf deren evtl. späteren Neuerteilung.

Obwohl es immer wieder so propagiert wird und sich hartnäckig hält, gibt es da keinen Automatismus. Die Behörde prüft bei Erteilung auch im gesetzteren Alter eines Antragstellers immer alle bisherigen Erkenntnisse bis zurück zu den Jugendsünden. Nach Ablauf einer Wohlverhaltensfrist KANN die Behörde zum Schluss kommen, dass eine Zuverlässigkeit wieder vorliegt. Das Ergebnis der Prüfung kann aber auch (je nachdem, was bisher alles vorgefallen ist und was für eine Zukunftsprognose sich daraus ergibt) anders ausfallen.
Ich weiß, das Thema liegt Dir besonders am Herzen. Ich habe allerdings nirgendwo etwas von Neuantrag oder Widerruf geschrieben, sondern lediglich nach dem Beginn der Frist gefragt.
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Alt 14.09.2011, 10:58
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AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Dann ja, es gibt aber wohl auch Fälle, in denen die Gesamtstrafe nachträglich durch Beschluss gebildet wurde. Wie verhält es sich da?
Verstehe nicht, worauf Du hinauswillst. Auch der Beschluss ist wie das Urteil eine richterliche Entscheidung, nur gelten für diesen weniger strenge förmliche Anforderungen. Selbst wenn "nur" ein Strafbefehl ergangen ist, steht das einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Du darfst Dich hier nicht an das Wort "Urteil" klammern. Gerade bloße Feststellungen wie die Gesamtstrafenbildung werden vor Gericht in der Regel durch Beschluss getätigt.

Zitat:
Richtig, danach war von mir aber gar nicht gefragt.
Darum hab ich ja auch lediglich zur Klarstellung "im übrigen" geschrieben.
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Alt 14.09.2011, 11:40
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AW: Beginn der Sperrfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Verstehe nicht, worauf Du hinauswillst. Auch der Beschluss ist wie das Urteil eine richterliche Entscheidung, nur gelten für diesen weniger strenge förmliche Anforderungen. Selbst wenn "nur" ein Strafbefehl ergangen ist, steht das einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Du darfst Dich hier nicht an das Wort "Urteil" klammern. Gerade bloße Feststellungen wie die Gesamtstrafenbildung werden vor Gericht in der Regel durch Beschluss getätigt.
Die Frage ist, wie Du schon ganz richtig schreibst, ob es sich bei einer (zeitlich möglicherweise erheblich späteren) durch Beschluss gebildeten Gesamtstrafe um eine Verurteilung i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG handelt oder nicht.
Nach einer gegenteiligen Auffassung ist angeblich auf die Rechtskraft der letzten Einzelverurteilung abzustellen, da der nachträglich Gesamtstrafenbeschluss keine "Verurteilung" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG sei.
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