Dies ist eine Diskussion zu Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Bastler B will für einen Rollenspielverein V Nachbauten fiktiver Waffen (also Waffen, die deutlich als nicht real zu erkennen sind, durch Form deutlich als SciFi erkennbar) anfertigen. Die Nachbauten sollen allerdings kleine Schaumstoffpömpel (< 1 Gramm, butterweich, Flugweite < 10m) verschiessen können. Das Verschiessen sollte ähnlich wie bei einer Nerf-Pistole (Spielzeug, kein Lauf i.S.d. WaGe) erfolgen, allerdings eben aus etwas heraus, das wie ein Lauf aussieht. Erschwert wird die Lage dadurch, dass an den Nachbauten funktionierende Zielbeleuchtung (Laser) angebracht sein soll, und die Schaumstoffpömpel vollautomatisch verschossen werden. -> Also darf, wenn ich das richtig verstehe, B auf keinen Fall einen Lauf basteln, denn jedes Ding mit Lauf, egal wie sanft Schaumstoff verschiessend ist erstmal Waffe und darf ergo keine Zielbeleuchtung haben und nicht vollautomatisch schiessen. Frage also: ab wann ist ein Lauf ein Lauf? wäre beispielsweise eine mehrfach längsgeschlitzte Röhre noch ein Lauf, oder mehr eine Führungsschiene? Beispiel für eine in Deutschland für Kinder erhältliche Nerf-Pistole: http://www.hasbro.com/nerf/default.c...roduct_id=9679 -> der Schaumstoffpömpel ragt raus, also vermutlich kein Lauf, also auch keine Waffe Beispiel für eine in Deutschland nicht erhältliche Nerf-Waffe: http://www.hasbro.com/nerf/default.c...oduct_id=17889 -> Schaumstoffpömpel sind in Magazin, laufen durch echten Lauf, ich denke daher in Deutschland nicht erhältlich .... Geschossenergie ist ja egal, denn das macht ja eine Waffe nur scheinfrei, aber nicht zur Nicht-Waffe... ... ist das Basteln für einen Laientheater/Rollenspiel-Verein relevant? |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Mal sehen ob ich das richtig zusammen kriege: Der gesamte Umgang mit Vorrichtungen, die dass Ziel beleuchten und für Schusswaffen bestimmt sind, sind verboten. Also keine Herstellung, Erwerb, Besitz usw. Daher sind auch die im Ausland beworbenen Laser und Taschenlampen mit Montage an Spielzeug hierzulande verboten. Laufe sind definitionsgemäß Vorrichtungen, die einem Geschoss eine Führung geben. Dazu müssen sie mindestens 2 x die Länge des Kalibers haben. Normalerweise bedarf die Herstellung von Schusswaffen der Erlaubnis. Damit das hergestellte Teil als Spielzeug und nicht als Schusswaffe eingestuft wird, muss es nach der Herstellung bewertet werden. D.h. die erreichbare Geschossenergie wird gemessen. Er dann kann ja die Aussage getroffen werden, ob das Teil eine Schusswaffe ist oder nicht, weil ja die grundsätzlichen Merkmale einer Schusswaffe in Prinzip gegeben sind. Ob der Lauf geschlitzt ist oder nicht, ist erstmal unerheblich. Was dabei raus kommt (Energie) ist entscheidend. |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Zitat:
Zitat:
Nach dieser Definition wäre also B's einzige Option eine Nerf-Pistole (hier ist die Abschussvorrichtung <2 Kaliber) so in der Requisite unterzubringen, dass der rest der Requisite keine Führung mehr für das Geschoss bietet? Zitat:
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Zitat:
Das bezog sich auf die Definition eines Laufes und die Herstellung einer Schusswaffe. Zitat:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) 1.1.2 Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung ( Richtung ) gibt. Diese Voraussetzung ist in der Regel als gegeben anzusehen, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen Kreises als Kaliber. Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe. Zitat:
37.2.5 Die Verbote nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG betreffen Waffenzubehör, das vorwiegend von Wilderern benutzt wird. Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Zieleinrichtungen und Ziele Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektrische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob die Vorrichtung bereits an der Waffe angebracht ist; Voraussetzung ist lediglich, dass das Gerät dazu bestimmt ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Eine solche Bestimmung ist auch gegeben, wenn die Vorrichtung auf eine gebräuchliche Schusswaffe montiert werden kann, auch wenn sie ohne Montage anderweitig benutzbar ist, z.B. für Beobachtungszwecke. |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch die person kann soviel laserpointer, nachtsichtgeräte oder taschenlampe anbauen wie sie will, muß aber folgende regel beachten: die fiktive Sifi"waffe" darf nicht den allgemeinen bestimmungen einer waffe gleichen und laserpointer sowie nachtsicht oder taschenlampe müssen über eine individuelle halterung verfügen, mit der diese sachen 100 prozentig nicht wo anders angebaut werden können. |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Zitat:
Warum ist Dir das so wichtig? |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch das ist in dem maße erheblich, das nämlich selbst spielzeugwaffen auch als waffen im gesetz genannt werden. und zwar im unterpunkt "vom gesetz ausgenomme waffen". aber immer noch als waffen eingestuft. |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Das hat aber mit dem Laser nichts zu tun. |
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| AW: Bau einer Nicht-Waffe mit Zielbeleuchtung und vollautomatisch Noch mal deutlich nachzulesen beim BKA: http://www.bka.de/profil/faq/waffenr...affenrecht.pdf Siehe letzte Frage dieser FAQ. |
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