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Auto durchsucht

Dies ist eine Diskussion zu Auto durchsucht innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 29.05.2010, 14:47
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Auto durchsucht

Moin,

angenommen eine Person X ist in eine Verkehrskontrolle gekommen und die Polizeibeamten haben Warndreieck und Verbandskasten verlangt. Leider hatte diese Person X eine Luftpistole im Kofferraum. Nach anschließender Durchsuchung des Autos fanden die Polizisten noch mehr Waffen. Einen Schlagstock (Gummiknüppel) und CS-Gas. Nachdem Person X erklärt hat wozu er diese mitführe kam es zur Strafanzeige. Bei allen drei Waffen handelt es sich allerding um "Freie Waffen ab 18", welche zusätzlich auch legal erworben wurden.

Meine Frage ist nun, was diese Person X für Konsequenzen zu erwarten hat. Die Anschuldigung lautet "Unerlaubte Mitführung".

Gruß Masan
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Alt 29.05.2010, 21:02
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AW: Auto durchsucht

Konsequenzen? Führen einer Hieb- und Stoßwaffe ist eine OWI, plus führen einer Schusswaffe Straftat.
Warum sollte der Staatsanwalt das fallen lassen?

PS: Ich kenne die Waschzeiten in der Knastwaschlüche nicht, aber 7 Unterhosen und sonstigen Kram sollten ausreichen um von einem Waschtermin zum nächsten zu kommen.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.05.2010, 22:01
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AW: Auto durchsucht

Zitat:
Zitat von Masan Beitrag anzeigen
Nachdem Person X erklärt hat wozu er diese mitführe kam es zur Strafanzeige.
Wozu denn?

Was war das eigentlich für ein Auto? Mit umklappbarer Rückbank oder in sich abgeschlossenem Kofferraum?
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #4 (permalink)  
Alt 23.08.2010, 09:24
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AW: Auto durchsucht

Die Rückfrage von 2much hatte ich auch vor, denn ein verschlossener Transport der Gegenstände würde

1. hinsichtlich der Luftpistole die Ausnahme von der Waffenscheinpflicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedeuten - zumindest wenn ein vom Bedürfnis umfasster Zweck vorliegt, der z.B. ein Umzug oder ein Transport der Waffe zur Schießstätte sein könnte.

2. hinsichtlich der anderen erlaubnisfreien Waffen keine OWI bedeuten (§ 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Für diese müsste ansonsten bei nicht verschlossenem Transport ein berechtigtes Interesse zum führen vorliegen. Hier wohl kaum begründbar, Selbstschutz zählt nicht.
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(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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