Dies ist eine Diskussion zu Ausnahmen nach §42a innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Ausnahmen nach §42a angenommen Person A betreibt ein ein Fest, dass für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Auf diesem Fest hat Person A mit seinem Team berechtigte Angst um sich selbst und seine Gäste. Ein Sicherheitsdienst wurde nicht engagiert und Person A sowie keiner aus seinem Team sind im Sicherheitsgeschäft tätig. Person A und sein Team möchten deshalb jeweils einen Teleskopstab, wie von Sicherheitsleuten auch verwendet, bei sich tragen um damit eingreifen zu können, sollte dieser sich oder Dritte in Gefahr sehen. Wäre das eine Ausnahme im Sinne des §42a? Da es ja keine Berufsausübung ist sondern eine einmalige Aufgabe für diesen Abend. Gruß |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Zitat:
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Grundsatz: Immer da wo die Öffentlichkeit Alkohol konsumieren kann bzw. offiziell ausgeschenkt wird, ist völliges Waffenverbot. Das gilt dann auch für den (beauftragten) Sicherheitsdienst. Was für ein Fest soll das denn sein? |
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| AW: Ausnahmen nach §42a In dem Fall zu Anfrage wäre es eine einmalige Mottoveranstaltung in von Person A angemieteten Räumlichkeiten. Komisch, wenn nicht einmal der beauftrage Sicherheitsdienst diese Benutzen darf. Habe schon öfter gesehn, dass die diese bei Auführung ihrer Arbeit bei sich tragen. Und hatte auch schon gelesen, dass die Polizei Solche auch einsetzt. |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Zitat:
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| AW: Ausnahmen nach §42a Ich dachte eher, dass Sicherheitskräfte diese tragen und nutzen dürfen, weil WaffG 42a Absatz 3 auch wortlich die Berufsausübung steht. Welche anderen Möglichkeiten hat denn Person A sich, das Team und die Gäste zu schützen abgesehn von Sicherheitsunternehmen. |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Damit ist eher der Maler und Lackierer mit dem Teppichmesser, der Pilzsammler oder der Pizzabäcker, der mal einen Stand in der Fußgängerzone aufgestellt hat, und ähnliches gemeint. |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Zitat:
Deshalb finden sich dort ja auch die nötigen Sonderregelungen für die Polizei, das Militär usw.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Zitat:
Wenn der Veranstalter befürchtet, daß es auf seiner Veranstaltung zu bestimmten Straftaten kommen könnte und er dieses verhindern möchte, dann sollte er sich vertrauensvoll an seine örtliche Polizeibehörde wenden und mit dieser zusammen ein Sicherheitskonzept erstellen. Sollte die Polizei zu dem Schluss kommen, daß tatsächlich eine solche Gefahr besteht, dann wird sie ohne zu zögern Polizeibeamte entsenden. In Uniform oder auch in Zivil, je nach dem, was sinnvoll erscheint.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Zitat:
WaffG § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten (1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf 1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank, 2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, 3.die Polizeien des Bundes und der Länder,4.die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden |
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| AW: Ausnahmen nach §42a Zitat:
Selbst einschlägig bekannte Feste für Schlägereien werden von der Polizei eher mäßig kontrolliert. Man muss leider sagen, dass auf diese kein Verlass ist. Was die Sicherheitskräfte mit Hiebwaffen angeht, so habe ich in Erfahrunge gebracht, dass Diese sich wohl für jeden Einsatz das führen von Hiebwaffen etc. bestätigen lassen müssen. |
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