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Ausnahmen nach §42a

Dies ist eine Diskussion zu Ausnahmen nach §42a innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 04.03.2009, 18:15
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Ausnahmen nach §42a

Hallo zusammen,

angenommen Person A betreibt ein ein Fest, dass für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Auf diesem Fest hat Person A mit seinem Team berechtigte Angst um sich selbst und seine Gäste.
Ein Sicherheitsdienst wurde nicht engagiert und Person A sowie keiner aus seinem Team sind im Sicherheitsgeschäft tätig.

Person A und sein Team möchten deshalb jeweils einen Teleskopstab, wie von Sicherheitsleuten auch verwendet, bei sich tragen um damit eingreifen zu können, sollte dieser sich oder Dritte in Gefahr sehen.

Wäre das eine Ausnahme im Sinne des §42a?
Da es ja keine Berufsausübung ist sondern eine einmalige Aufgabe für diesen Abend.

Gruß
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Alt 04.03.2009, 19:28
V.I.P.
 
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AW: Ausnahmen nach §42a

Zitat:
Zitat von BlackFlash
angenommen Person A betreibt ein ein Fest, dass für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
Gruß
Da sind wi rdann nicht weit von einer öffentlichen Veranstaltung entfernt oder trifft es genau.
Zitat:
Zitat von BlackFlash
Wäre das eine Ausnahme im Sinne des §42a?
Gruß
Ne, ne, eher umgekehrt. Das triff dann das Verbot des Führens von Waffen nach § 42 WaffG.

Grundsatz: Immer da wo die Öffentlichkeit Alkohol konsumieren kann bzw. offiziell ausgeschenkt wird, ist völliges Waffenverbot. Das gilt dann auch für den (beauftragten) Sicherheitsdienst.

Was für ein Fest soll das denn sein?
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  #3 (permalink)  
Alt 04.03.2009, 19:36
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AW: Ausnahmen nach §42a

In dem Fall zu Anfrage wäre es eine einmalige Mottoveranstaltung in von Person A angemieteten Räumlichkeiten.

Komisch, wenn nicht einmal der beauftrage Sicherheitsdienst diese Benutzen darf. Habe schon öfter gesehn, dass die diese bei Auführung ihrer Arbeit bei sich tragen.
Und hatte auch schon gelesen, dass die Polizei Solche auch einsetzt.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.03.2009, 08:02
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AW: Ausnahmen nach §42a

Zitat:
Zitat von BlackFlash
In dem Fall zu Anfrage wäre es eine einmalige Mottoveranstaltung in von Person A angemieteten Räumlichkeiten.
Die Häufigkeit spielt keine Rolle, sondern der Charakter und dessen Einstufung.
Zitat:
Zitat von BlackFlash
Komisch, wenn nicht einmal der beauftrage Sicherheitsdienst diese Benutzen darf. Habe schon öfter gesehn, dass die diese bei Auführung ihrer Arbeit bei sich tragen.
Entweder war es eben keine öffentliche Veranstaltung im rechtlichen Sinne, oder die Sicherheitskräfte haben das Waffenverbot vergessen oder in ganz seltenen Fällen sind Ausnahmegenehmigungen erteilt worden.
Zitat:
Zitat von BlackFlash
Und hatte auch schon gelesen, dass die Polizei Solche auch einsetzt.
Die Behörde interessiert das WaffG nicht und ist an dessen Regeln nicht gebunden. Folglich darf sie.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.03.2009, 13:49
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AW: Ausnahmen nach §42a

Ich dachte eher, dass Sicherheitskräfte diese tragen und nutzen dürfen, weil WaffG 42a Absatz 3 auch wortlich die Berufsausübung steht.

Welche anderen Möglichkeiten hat denn Person A sich, das Team und die Gäste zu schützen abgesehn von Sicherheitsunternehmen.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.03.2009, 14:35
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AW: Ausnahmen nach §42a

Damit ist eher der Maler und Lackierer mit dem Teppichmesser, der Pilzsammler oder der Pizzabäcker, der mal einen Stand in der Fußgängerzone aufgestellt hat, und ähnliches gemeint.
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  #7 (permalink)  
Alt 10.03.2009, 16:47
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AW: Ausnahmen nach §42a

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Die Behörde interessiert das WaffG nicht und ist an dessen Regeln nicht gebunden. Folglich darf sie.
Selbstverständlich ist auch die Polizei an das WaffG gebunden!

Deshalb finden sich dort ja auch die nötigen Sonderregelungen für die Polizei, das Militär usw.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 10.03.2009, 16:49
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AW: Ausnahmen nach §42a

Zitat:
Zitat von BlackFlash
Welche anderen Möglichkeiten hat denn Person A sich, das Team und die Gäste zu schützen abgesehn von Sicherheitsunternehmen.
Die Behörde einzuschalten, die in aller erster Linie dafür verantwortlich ist: die Polizei.

Wenn der Veranstalter befürchtet, daß es auf seiner Veranstaltung zu bestimmten Straftaten kommen könnte und er dieses verhindern möchte, dann sollte er sich vertrauensvoll an seine örtliche Polizeibehörde wenden und mit dieser zusammen ein Sicherheitskonzept erstellen.

Sollte die Polizei zu dem Schluss kommen, daß tatsächlich eine solche Gefahr besteht, dann wird sie ohne zu zögern Polizeibeamte entsenden. In Uniform oder auch in Zivil, je nach dem, was sinnvoll erscheint.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 10.03.2009, 18:31
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AW: Ausnahmen nach §42a

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Selbstverständlich ist auch die Polizei an das WaffG gebunden!
Falsch

WaffG § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
1.die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.die Polizeien des Bundes und der Länder,4.die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden
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  #10 (permalink)  
Alt 10.03.2009, 19:58
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AW: Ausnahmen nach §42a

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Die Behörde einzuschalten, die in aller erster Linie dafür verantwortlich ist: die Polizei.

Sollte die Polizei zu dem Schluss kommen, daß tatsächlich eine solche Gefahr besteht, dann wird sie ohne zu zögern Polizeibeamte entsenden. In Uniform oder auch in Zivil, je nach dem, was sinnvoll erscheint.
Leider halten Diese sich jedoch sehr damit zurück und lassen es oft eher auf eine Strafttat ankommen.

Selbst einschlägig bekannte Feste für Schlägereien werden von der Polizei eher mäßig kontrolliert.

Man muss leider sagen, dass auf diese kein Verlass ist.

Was die Sicherheitskräfte mit Hiebwaffen angeht, so habe ich in Erfahrunge gebracht, dass Diese sich wohl für jeden Einsatz das führen von Hiebwaffen etc. bestätigen lassen müssen.
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