Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Dies ist eine Diskussion zu Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber innerhalb des Forums Waffenrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By Waffenmensch

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 16:07
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Jenseits des Elfenbeinturms
Alter: 45
Beiträge: 332
96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)  
Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Eine Frage an die anwesenden Waffenrechtsexperten:

Person A ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins, jedoch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte.

Jetzt regelt § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG folgendes:
Zitat:
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt
Ergänzend dazu steht in § 13 Abs. 4 WaffG:
Zitat:
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Wenn ich mich jetzt nicht vollkommen irre, darf sich Person A (als ausschließlicher Inhaber eines Jagdscheins) nur Langwaffen für maximal einen Monat ausleihen.
Wenn er aber eine Kurzwaffe ausleihen will, müsste er sich folglich erst eine WBK ausstellen lassen.

Nr. 13.4 der WaffVwV lässt aus meiner Sicht auch keine andere Auslegung zu.

Habe ich was übersehen?
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 17:01
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.102
90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Wenn ich mich jetzt nicht vollkommen irre, darf sich Person A (als ausschließlicher Inhaber eines Jagdscheins) nur Langwaffen für maximal einen Monat ausleihen.
Wenn er aber eine Kurzwaffe ausleihen will, müsste er sich folglich erst eine WBK ausstellen lassen.

Nr. 13.4 der WaffVwV lässt aus meiner Sicht auch keine andere Auslegung zu.
Klingt plausibel.

Zitat:
Habe ich was übersehen?
Mir fällt im Moment nichts ein.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 23:43
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.156
95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

§ 13 Abs. 2 WaffG besagt aber auch, dass er zum Erwerb und Besitz zweier Kurzwaffen berechtigt ist.

Zitat:
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
Es scheint mir nicht schlüssig, warum er dann nur Langwaffen leihen darf.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 11:34
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Jenseits des Elfenbeinturms
Alter: 45
Beiträge: 332
96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Es scheint mir nicht schlüssig, warum er dann nur Langwaffen leihen darf.
Weil § 13 Abs. 2 WaffG den dauerhaften, und nicht den vorübergehenden Erwerb und Besitz von Kurzwaffen regelt.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 13:17
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Ort: Süddeutschland
Beiträge: 291
100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Stimmt.

Zudem erfolgt mit § 13 Abs. 4 WaffG für die Jäger nur eine Gleichstellung bei Langwaffen und Ziff. 13.3 WaffVwV stellt das dann nochmals ganz eindeutig klar:

"Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK)."

Ohne WBK darf ein Jäger also keine Kurzwaffen leihen.
Volker4 likes this.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 14:19
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.156
95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Nicht leihen, aber erwerben und besitzen?

13 Abs. 2

Zitat:
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
Scheint mir noch nicht so ganz klar zu sein.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 14:50
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2009
Ort: Jenseits des Elfenbeinturms
Alter: 45
Beiträge: 332
96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)96% positive Bewertungen (332 Beiträge, 25 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

§ 13 Abs. 2 WaffG regelt, dass ein Jäger für den (dauerhaften) Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen kein Bedürfnis nachweisen muss. Dieser Erwerb und Besitz basiert jedoch auf einer Erlaubnis nach § 10 WaffG, also einer Waffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag.
Die Leihe basiert auf § 12 WaffG und setzt voraus, dass der Entleiher bereits im Besitz einer WBK ist und nicht, dass er ggf. eine beantragen könnte.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 15:45
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.156
95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)95% positive Bewertungen (2156 Beiträge, 101 Bewertungen)  
AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Nun hab ich es verstanden.

Bedürfnis zum Erwerb und Erlaubnis zum Besitz müssen getrennt werden.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 10:58
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Oct 2007
Ort: Süddeutschland
Beiträge: 291
100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)100% positive Bewertungen (291 Beiträge, 15 Bewertungen)  
Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Richtig, wobei die Leihe aber auch nur zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" erfolgen darf.

Lediglich zum Zweck der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. wenn der andere Berechtigte wegen Krankheit, Urlaub o.ä. längere Zeit nicht bei den Waffen sein kann) oder Beförderung bedarf es lediglich irgendeiner WBK. Für diese Fälle verlangt der Gesetzgeber lediglich, dass Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gegeben sind.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach Waffenrecht 05.05.2010 15:58
Reine Schikane Strafrecht / Strafprozeßrecht 25.11.2009 19:36
Reine Verständnisfrage zum EBV Allgemeines Forum für Jurastudenten 23.03.2009 19:48
Reine Willkür? Arbeitsrecht 08.05.2008 22:15





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Waffenrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN