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Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Dies ist eine Diskussion zu Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber innerhalb des Forums Waffenrecht

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  • 1 Post By Waffenmensch

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  #1 (permalink)  
Alt 14.12.2011, 16:07
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Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Eine Frage an die anwesenden Waffenrechtsexperten:

Person A ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins, jedoch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte.

Jetzt regelt § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG folgendes:
Zitat:
Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt
Ergänzend dazu steht in § 13 Abs. 4 WaffG:
Zitat:
Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Wenn ich mich jetzt nicht vollkommen irre, darf sich Person A (als ausschließlicher Inhaber eines Jagdscheins) nur Langwaffen für maximal einen Monat ausleihen.
Wenn er aber eine Kurzwaffe ausleihen will, müsste er sich folglich erst eine WBK ausstellen lassen.

Nr. 13.4 der WaffVwV lässt aus meiner Sicht auch keine andere Auslegung zu.

Habe ich was übersehen?
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 14.12.2011, 17:01
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Wenn ich mich jetzt nicht vollkommen irre, darf sich Person A (als ausschließlicher Inhaber eines Jagdscheins) nur Langwaffen für maximal einen Monat ausleihen.
Wenn er aber eine Kurzwaffe ausleihen will, müsste er sich folglich erst eine WBK ausstellen lassen.

Nr. 13.4 der WaffVwV lässt aus meiner Sicht auch keine andere Auslegung zu.
Klingt plausibel.

Zitat:
Habe ich was übersehen?
Mir fällt im Moment nichts ein.
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An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 23:43
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

§ 13 Abs. 2 WaffG besagt aber auch, dass er zum Erwerb und Besitz zweier Kurzwaffen berechtigt ist.

Zitat:
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
Es scheint mir nicht schlüssig, warum er dann nur Langwaffen leihen darf.
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  #4 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 11:34
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Es scheint mir nicht schlüssig, warum er dann nur Langwaffen leihen darf.
Weil § 13 Abs. 2 WaffG den dauerhaften, und nicht den vorübergehenden Erwerb und Besitz von Kurzwaffen regelt.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 13:17
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Stimmt.

Zudem erfolgt mit § 13 Abs. 4 WaffG für die Jäger nur eine Gleichstellung bei Langwaffen und Ziff. 13.3 WaffVwV stellt das dann nochmals ganz eindeutig klar:

"Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK)."

Ohne WBK darf ein Jäger also keine Kurzwaffen leihen.
Volker4 likes this.
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  #6 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 14:19
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Nicht leihen, aber erwerben und besitzen?

13 Abs. 2

Zitat:
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
Scheint mir noch nicht so ganz klar zu sein.
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  #7 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 14:50
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

§ 13 Abs. 2 WaffG regelt, dass ein Jäger für den (dauerhaften) Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen kein Bedürfnis nachweisen muss. Dieser Erwerb und Besitz basiert jedoch auf einer Erlaubnis nach § 10 WaffG, also einer Waffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag.
Die Leihe basiert auf § 12 WaffG und setzt voraus, dass der Entleiher bereits im Besitz einer WBK ist und nicht, dass er ggf. eine beantragen könnte.
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  #8 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 15:45
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AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Nun hab ich es verstanden.

Bedürfnis zum Erwerb und Erlaubnis zum Besitz müssen getrennt werden.
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  #9 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 10:58
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Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber

Richtig, wobei die Leihe aber auch nur zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" erfolgen darf.

Lediglich zum Zweck der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. wenn der andere Berechtigte wegen Krankheit, Urlaub o.ä. längere Zeit nicht bei den Waffen sein kann) oder Beförderung bedarf es lediglich irgendeiner WBK. Für diese Fälle verlangt der Gesetzgeber lediglich, dass Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gegeben sind.
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