Dies ist eine Diskussion zu Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber Person A ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins, jedoch nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Jetzt regelt § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG folgendes: Zitat:
Zitat:
Wenn er aber eine Kurzwaffe ausleihen will, müsste er sich folglich erst eine WBK ausstellen lassen. Nr. 13.4 der WaffVwV lässt aus meiner Sicht auch keine andere Auslegung zu. Habe ich was übersehen?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber Zitat:
Zitat:
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber § 13 Abs. 2 WaffG besagt aber auch, dass er zum Erwerb und Besitz zweier Kurzwaffen berechtigt ist. Zitat:
|
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber Weil § 13 Abs. 2 WaffG den dauerhaften, und nicht den vorübergehenden Erwerb und Besitz von Kurzwaffen regelt.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber Stimmt. Zudem erfolgt mit § 13 Abs. 4 WaffG für die Jäger nur eine Gleichstellung bei Langwaffen und Ziff. 13.3 WaffVwV stellt das dann nochmals ganz eindeutig klar: "Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK)." Ohne WBK darf ein Jäger also keine Kurzwaffen leihen.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber Nicht leihen, aber erwerben und besitzen? 13 Abs. 2 Zitat:
|
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber § 13 Abs. 2 WaffG regelt, dass ein Jäger für den (dauerhaften) Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen kein Bedürfnis nachweisen muss. Dieser Erwerb und Besitz basiert jedoch auf einer Erlaubnis nach § 10 WaffG, also einer Waffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag. Die Leihe basiert auf § 12 WaffG und setzt voraus, dass der Entleiher bereits im Besitz einer WBK ist und nicht, dass er ggf. eine beantragen könnte.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
| |||
| AW: Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber |
| |||
| Ausleihe von Kurzwaffen durch (reine) Jagdscheininhaber Richtig, wobei die Leihe aber auch nur zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck" erfolgen darf. Lediglich zum Zweck der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. wenn der andere Berechtigte wegen Krankheit, Urlaub o.ä. längere Zeit nicht bei den Waffen sein kann) oder Beförderung bedarf es lediglich irgendeiner WBK. Für diese Fälle verlangt der Gesetzgeber lediglich, dass Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gegeben sind.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Dauerhafte Lagerung von Kurzwaffen im Bankschließfach | Waffenrecht | 05.05.2010 15:58 |
| Reine Schikane | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 25.11.2009 19:36 |
| Reine Verständnisfrage zum EBV | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 23.03.2009 19:48 |
| Reine Willkür? | Arbeitsrecht | 08.05.2008 22:15 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios