Dies ist eine Diskussion zu Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt nach dem man mehrere Waffenhändler im Internet angeschrieben hatte, bekam man schon von zweien eine Antwort. Es geht dabei um die umstrittene Erlaubnis, ob man mit einer Armbrust auf dem eigenen Grund und Boden schießen darf oder nicht. Einer der beiden Waffenhändler äußerte sich über Email folgendermaßen: "Er dürfe aus gesetzlichen Gründen keine rechtlichen Auskünfte geben." Das ist doch wohl ein Witz? Der andere hat behauptet, das Schießen auf dem eigenen Grund und Boden sei dann erlaubt, wenn es der Sicherheit entspricht, dass keine Nachbarn oder Personen zu Schaden kommen würden. Man hat noch weitere angeschrieben, auf deren Antworten man wartet. Gruß, Matse |
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| AW: Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt Zitat:
Wieso sollte das ein Witz sein? In der Tat darf er nicht gewerbsmäßig rechtsberatend tätig sein. Wie kommst du überhaupt auf die Idee, wildfremde Menschen im Internet anzuschreiben, und von ihnen Rechtsberatung nachzusuchen und beleidigt zu sein, wenn sie dir nicht oder nicht so antworten wie du willst? |
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| AW: Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt Rechtliche Situation in Deutschland [Bearbeiten] Im waffenrechtlichen Sinne ist die Armbrust Schusswaffen gleichgestellt [2]. Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung bedarf jedoch keiner Erlaubnis [3]. Zu den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen gehören solche tragbaren Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann. Nach neuem deutschen Waffenrecht von 2004 zählt die Armbrust gemäß § 27 Abs 3, Nr. 2 des WaffG (Waffengesetz) zu den sonstigen Schusswaffen, die feste Körper (hier: Pfeil oder Bolzen) verschießen. Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, dabei auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen. Der Gesetzgeber hat jedoch den Begriff Schießen etwas unscharf definiert: (Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.. Waffenrechtlich wird mit der Armbrust also gar nicht geschossen, die für das Schießen i.S.d. WaffG geltenden Regelungen des WaffG können somit für das Schießen mit einer Armbrust keine Anwendung finden. Da eine Armbrust aber eine Waffe ist (sie ist ja den Schusswaffen gleichgestellt), darf sie von Jugendlichen unter 18 Jahren nur unter fachkundiger Aufsicht genutzt werden gemäß § 2 Abs. 1 WaffG Umgang mit Waffen oder Munition. Eine Altersuntergrenze, wie für das Schießen mit Waffen, gibt es dabei jedoch nicht. (Wikipedia/Armbruste) |
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| AW: Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt Hallo Clown, ich bin ja nicht beleidigt. Kam das so rüber? Ich finde es sehr höflich, wenn man mir antwortet. Wenn man nicht antwortet ist es unhöflich. (Das ist natürlich meine eigene Meinung )Gruß, Matse |
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| AW: Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt Zitat:
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| AW: Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt Hochmut kommt vor dem Fall! |
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| AW: Auskunft über Waffenrecht wurde abgelehnt Zitat:
Es ist im übrigen auch nicht die Aufgabe von Waffenhändlern, (potentiellen) Waffenbenutzern Auskünfte über das Waffenrecht zu geben. Sie müssen sich da auch überhaupt nicht auskennen. Waffenhändler müssen nur die Rechtslage kennen, die für sie als Waffenhändler relevant ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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